§ 3
Vorübergehende Abweichungen; Verordnungsermächtigung
(1)
Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung von dieser Verordnung abweichende Vorschriften bis zur Dauer von drei Jahren zu erlassen
1.
zur Anpassung an die technische Entwicklung der Binnenschifffahrt oder
2.
zu Versuchszwecken.
(2)
Die abweichenden Vorschriften
1.
müssen mit den Vorgaben der Richtlinie (EU) 2017/2397 und den aufgrund dieser Richtlinie erlassenen Rechtsakten der Europäischen Union vereinbar sein,
2.
dürfen den Jugendarbeitsschutz, den Arbeitsschutz sowie die Sicherheit und den Gesundheitsschutz von Besatzung nicht gefährden und
3.
dürfen die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs nicht gefährden.