§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind
1.
„Binnenwasserstraße“ eine für die in § 25 Absatz 3 bis 5 genannten Fahrzeuge befahrbare Wasserstraße der Zonen 1 bis 4;
2.
„Fahrzeug“ ein Binnenschiff, einschließlich Fähre, schwimmendes Gerät oder ein Seeschiff;
3.
„Binnenschiff“ ein Schiff, das ausschließlich oder vorwiegend für die Fahrt auf Binnenwasserstraßen bestimmt ist;
4.
„Seeschiff“ ein Schiff, das zur See- oder Küstenfahrt zugelassen und vorwiegend dafür bestimmt ist;
5.
„Motorschiff“ ein zur Güterbeförderung bestimmtes Schiff, das mit eigener Triebkraft allein fahren kann;
6.
„Fähre“ ein Fahrzeug, das dem Übersetzverkehr von einem Ufer zum anderen auf der Wasserstraße dient und von der zuständigen Behörde als Fähre behandelt wird;
7.
„Kahnfähre“ eine zur Beförderung von Personen gebaute, offene Fähre, die durch Muskelkraft fortbewegt wird; auch mit einem – zur Beherrschung besonderer Betriebslagen – Hilfsantrieb ausgestattet;
8.
„Behördenfahrzeug“ ein Fahrzeug, das von einer Behörde im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben eingesetzt wird;
9.
„Feuerlöschboot“ ein Fahrzeug, das ausschließlich oder überwiegend zum Feuerlöschen eingesetzt wird;
10.
„Schleppboot“ ein eigens zum Schleppen gebautes Schiff;
11.
„Schubboot“ ein eigens zur Fortbewegung eines Schubverbandes gebautes Schiff;
12.
„Schleppkahn“ ein zur Güterbeförderung bestimmtes und zur Fortbewegung durch Schleppen gebautes Schiff ohne eigene Triebkraft oder mit eigener Triebkraft, die nur erlaubt, kleine Ortsveränderungen vorzunehmen;
13.
„Schubleichter“ ein zur Güterbeförderung bestimmtes und zur Fortbewegung durch Schieben gebautes oder eigens eingerichtetes Schiff ohne eigene Triebkraft oder mit eigener Triebkraft, die nur erlaubt, außerhalb des Schubverbandes kleine Ortsveränderungen vorzunehmen;
14.
„Verband“ ein starrer Verband oder ein Schleppverband;
15.
„starrer Verband“ ein Schubverband oder gekuppelte Fahrzeuge;
16.
„Schubverband“ eine starre Verbindung von Fahrzeugen, von denen sich mindestens eines vor dem oder den beiden Fahrzeugen mit Maschinenantrieb befindet, das oder die den Verband fortbewegt oder fortbewegen und als „schiebendes Fahrzeug“ oder „schiebende Fahrzeuge“ bezeichnet werden; als starr gilt auch ein Verband aus einem schiebenden und einem geschobenen Fahrzeug, deren Kupplungen ein gesteuertes Knicken ermöglichen;
17.
„gekuppelte Fahrzeuge“ eine Zusammenstellung von längsseits starr gekuppelten Fahrzeugen, von denen sich keines vor dem Fahrzeug mit Maschinenantrieb befindet, das die Zusammenstellung fortbewegt;
18.
„Schleppverband“ eine Zusammenstellung von einem oder mehreren Fahrzeugen, schwimmenden Anlagen oder Schwimmkörpern, die von einem oder mehreren zum Verband gehörigen Fahrzeugen mit Maschinenantrieb geschleppt wird;
19.
„Großverband“ ein Schubverband, bei dem das Produkt aus Gesamtlänge und Gesamtbreite der geschobenen Fahrzeuge 7 000 Quadratmeter oder mehr beträgt;
20.
„Fahrgastschiff“ ein zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen gebautes und eingerichtetes Tagesausflugs- oder Kabinenschiff;
21.
„Fahrgastboot“ ein zur Beförderung von Fahrgästen zugelassenes Fahrzeug, das kein Fahrgastschiff ist;
22.
„Tagesausflugsschiff“ ein Fahrgastschiff ohne Kabinen für die Übernachtung von Fahrgästen;
23.
„Kabinenschiff“ ein Fahrgastschiff mit Kabinen für die Übernachtung von Fahrgästen;
24.
„Sportfahrzeug“ ein für Sport- oder Freizeitzwecke bestimmtes Schiff, das kein Fahrgastschiff oder Fahrgastboot ist;
25.
„schwimmendes Gerät“ eine schwimmende Konstruktion mit auf ihr vorhandenen Arbeitseinrichtungen wie Krane, Bagger, Rammen, Elevatoren;
26.
„schwimmende Anlage“ eine schwimmende Einrichtung, die in der Regel nicht zur Fortbewegung bestimmt ist, wie eine Badeanstalt, ein Dock, eine Landebrücke oder ein Bootshaus;
27.
„Schwimmkörper“ ein Floß sowie andere einzeln oder in Verbindungen fahrtauglich gemachte Gegenstände, soweit es sich nicht um ein Schiff, ein schwimmendes Gerät oder eine schwimmende Anlage handelt;
28.
„Länge“ oder „L“ die größte Länge eines Fahrzeugkörpers in Metern, ohne Ruder und Bugspriet;
29.
„Breite“ oder „B“ die größte Breite eines Fahrzeugkörpers in Metern, gemessen an der Außenseite der Beplattung, ohne Schaufelräder, Scheuerleisten und Ähnliches;
30.
„Tiefgang“ oder „T“ der senkrechte Abstand vom tiefsten Punkt eines Fahrzeugkörpers in Metern, ohne Berücksichtigung des Kiels oder anderer fester Anbauten, bis zur Ebene der größten Einsenkung des Schiffskörpers, in Metern;
31.
„Besatzung“ die Decksmannschaft und das Maschinenpersonal;
32.
„Decksmannschaft“ Personen, die Funktionen auf Einstiegs-, Betriebs- und Führungsebene überwiegend an Deck ausüben;
33.
„Maschinenpersonal“ die Maschinisten und Maschinistinnen im Sinne der Rheinschiffspersonalverordnung und die Maschinenkundigen nach dieser Verordnung;
34.
„Einstiegsebene“ der Verantwortungsbereich, der mit den Funktionen des Decksmannes und der Decksfrau (Decksleute) sowie des Leichtmatrosen und der Leichtmatrosin verbunden ist;
35.
„Betriebsebene“ der Verantwortungsbereich, der mit den Funktionen des Matrosen und der Matrosin, des Bootsmanns und der Bootsfrau (Bootsleute) sowie des Steuermannes und der Steuerfrau (Steuerleute) verbunden ist;
36.
„Führungsebene“ der Verantwortungsbereich, der mit der Funktion des Schiffsführers und der Schiffsführerin (Schiffsführung) verbunden ist;
37.
„Bordpersonal“ alle an Bord eines Fahrgastschiffes Beschäftigten, die nicht zur Besatzung gehören;
38.
„Sicherheitspersonal“ die Sachkundigen für Flüssigerdgas (LNG), die Sachkundigen für die Fahrgastschifffahrt, die Ersthelfer und die Ersthelferinnen sowie die atemschutzgerättragenden Personen;
39.
„Sicherheitspersonal für Fahrgastschiffe“ die Sachkundigen für die Fahrgastschifffahrt, die Ersthelfer und die Ersthelferinnen sowie die atemschutzgerättragenden Personen;
40.
„Sachkundiger für die Fahrgastschifffahrt“ eine an Bord tätige Person, die befähigt ist, in Notsituationen an Bord von Fahrgastschiffen Maßnahmen zu ergreifen;
41.
„Sachkundiger für Flüssigerdgas“ eine Person, die befähigt ist, am Bunkervorgang von Fahrzeugen, die Flüssigerdgas als Brennstoff nutzen, beteiligt zu sein oder der Schiffsführer eines solchen Fahrzeugs zu sein;
42.
„Fährführer“ wer berechtigt ist, eine Fähre zu führen;
43.
„Decksmann 180“ ein Decksmann oder eine Decksfrau mit 180 Tagen nachgewiesener und bestätigter Fahrzeit nach § 27 Absatz 1;
44.
„Radarfahrt“ eine Fahrt bei unsichtigem Wetter mit Radar;
44a.
„Befähigungszeugnis“ ein Zeugnis, das dem Inhaber oder der Inhaberin die nötigen Kenntnisse und Fertigkeiten für eine bestimmte Funktion beim Betrieb eines Fahrzeuges bestätigt;
45.
„Unionsbefähigungszeugnis“ das Befähigungszeugnis der Europäischen Union für Funktionen auf der Einstiegsebene und Betriebsebene sowie für Sachkundige nach Artikel 3 Nummer 7 der Richtlinie (EU) 2017/2397 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt und zur Aufhebung der Richtlinien 91/672/EWG und 96/50/EG des Rates (ABl. L 345 vom 27.12.2017, S. 53);
46.
„Unionspatent“ das Befähigungszeugnis der Europäischen Union für Schiffsführer und Schiffsführerinnen nach Artikel 4 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 11 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2017/2397 ;
47.
„Schifferzeugnis“ das Fährschifferzeugnis, das Behördenschifferzeugnis, das Sportschifferzeugnis und das Kleinschifferzeugnis;
48.
„Sprechfunkzeugnis“ ein auf der Grundlage der Anlage 5 der Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk (Bekanntmachung vom 28. August 2000, BGBl. II S. 1213) erteiltes Sprechfunkzeugnis;
49.
„Rheinpatent“ ein Befähigungszeugnis für Schiffsführer und Schiffsführerinnen nach § 11.02 Satz 1 Buchstabe a der Rheinschiffspersonalverordnung;
50.
„Schifferdienstbuch“ eine persönliche Aufzeichnung der Berufserfahrung eines Besatzungsmitglieds, insbesondere Einzelheiten zu seinen Fahrzeiten und Reisen;
51.
„aktives Schifferdienstbuch“ ein für Eintragungen offenes Schifferdienstbuch;
52.
„Bordbuch“ eine zum Zwecke der Überwachung geführte Aufzeichnung der von einem Fahrzeug und seiner Besatzung durchgeführten Reisen;
53.
„aktives Bordbuch“ ein für Eintragungen offenes Bordbuch;
54.
„Prüfling“ eine Person, die eine Prüfung zum Erwerb eines Befähigungszeugnisses ablegt;
55.
„Untersuchungskommission“ die nach § 4 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung gebildete Einrichtung;
56.
„ausstellende Behörde“ diejenige zuständige Behörde, die das Befähigungszeugnis ausstellt;
57.
„Mitgliedsstaat der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt“ die Bundesrepublik Deutschland, die Niederlande, die Französische Republik, die Schweizerische Eidgenossenschaft und das Königreich Belgien;
58.
„Flüssigerdgas“ (LNG) Erdgas, das durch Abkühlung auf eine Temperatur von –161 °C verflüssigt wurde;
59.
„ES-TRIN“ der Europäische Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe in der jeweils nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung geltenden Fassung;
60.
„STCW-Übereinkommen“ das Internationale Übereinkommen vom 7. Juli 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (BGBl. 1982 II S. 297, 298) in der jeweils geltenden Fassung;
61.
„Rheinschiffspersonalverordnung“ Anlage 1 zu § 1 Absatz 2 Nummer 1 der Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung vom 5. April 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 105, Anlageband) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung;
62.
„Berufsgenossenschaft“ die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation.