Verordnung über die Besatzung und über die Befähigungen der Besatzung von Fahrzeugen in der Binnenschifffahrt
Vom
26.11.2021
Zuletzt geändert am
23.7.2024
§ 54
Lehrgänge für Maschinenkundige
1Lehrgänge für Maschinenkundige lässt das Bundesministerium für Digitales und Verkehr zu.
2Die Voraussetzungen und das Verfahren hierzu bestimmen sich nach Anlage 22.