BinSchPersV

Binnenschiffspersonalverordnung

Verordnung über die Besatzung und über die Befähigungen der Besatzung von Fahrzeugen in der Binnenschifffahrt

Vom 26.11.2021

Zuletzt geändert am 23.7.2024

Abschnitt 4
Voraussetzungen für besondere Berechtigungen

§ 41

Erwerb der besonderen Berechtigung für Radar

(1) Wer eine besondere Berechtigung für Radar erwerben will, muss

1. verfügen über
a) ein Befähigungszeugnis als Schiffsführer oder Schiffsführerin oder
b) einen amtlichen Berechtigungsschein oder
c) einen Sportbootführerschein und
2. die behördliche Befähigungsprüfung für Radar bestanden haben.

(2) 1Gegenstand der behördlichen Befähigungsprüfung sind die Kenntnisse und Fertigkeiten nach Anlage 13. 2Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Prüfungsteil.

(3) 1Die praktische Prüfung wird nach Maßgabe der Anlage 14 durchgeführt. 2Sie wird entweder an einem hierfür nach § 89 zugelassenen Simulator oder an Bord eines hierfür geeigneten Fahrzeuges abgenommen.

(4) Inhaber oder Inhaberinnen eines Fährschifferzeugnisses können statt einer besonderen Berechtigung für Radar eine besondere Berechtigung für Radar auf Fähren unter folgenden Bedingungen erwerben:

1. Der praktische Teil beschränkt sich auf Prüfungsinhalte, die der Prüfling zum Führen von Fähren auf derjenigen Fährstrecke beherrschen muss, für die er die besondere Berechtigung für Radar beantragt hat. Dabei sind die jeweiligen örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen.
2. Der praktische Teil ist an der betreffenden Fährstelle durchzuführen.
3. Soll eine besondere Berechtigung für Radar für Fähren auf eine andere Fährstelle erweitert werden, kann die Prüfungskommission Befreiungen und Erleichterungen gewähren oder von einer Prüfung ganz absehen; dabei sind die örtlichen Verhältnisse der Fährstrecke und das jeweilige Fährgefäß bei der Prüfung zu berücksichtigen.
Die besondere Berechtigung für Radar auf Fähren ist auf die jeweilige Fährstelle begrenzt.