(1) Die behördlichen Befähigungsprüfungen zum Erwerb des Schifferzeugnisses bestehen aus einem theoretischen und einem praktischen Teil.
(2) Die Inhalte der jeweiligen theoretischen Prüfungsteile ergeben sich aus den Anforderungen für das jeweilige Zeugnis nach Anlage 12.
(3) 1 In der praktischen Prüfung muss der Prüfling nachweisen, dass er den Umgang mit dem jeweiligen Fahrzeug beherrscht. 2 Der Prüfling kann mit der zuständigen Behörde abstimmen, dass die Prüfung an einem nach § 89 zugelassenen Simulator abgenommen wird.
(4) Abweichend von Absatz 1 besteht die Prüfung zum Sportschifferzeugnis nur aus einem theoretischen Teil, wenn der Prüfling über Folgendes verfügt:
(5) 1 Abweichend von Absatz 1 besteht die Prüfung für das Kleinschifferzeugnis nur aus einem theoretischen Teil, der abweichend von Absatz 2 die Prüfungsteile „Navigation und Verkehrsvorschriften“, „Betrieb des Fahrzeugs“, „Wartung und Instandhaltung“ und „Gesundheit, Sicherheit und Umweltschutz“ der Prüfung zum Unionspatent umfasst. 2 Die Prüfung kann durch Fragen bezogen auf den jeweiligen Einsatzbereich des Kleinschifferzeugnisses ergänzt werden. 3 Wenn das Kleinschifferzeugnis für das Führen von Fahrzeugen erworben werden soll, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2017/2397 fallen, ist abweichend von Satz 1 zusätzlich eine praktische Prüfung nach Absatz 3 sowie eine theoretische Prüfung erforderlich, die alle Prüfungsteile der theoretischen Prüfung zum Unionspatent umfasst. 4 Wenn das Kleinschifferzeugnis unter Gewährung von Ausnahmen nach § 39 Absatz 2 erworben wird, kann die zuständige Behörde abweichend von Satz 1 das Ablegen einer praktischen Prüfung nach Absatz 3 verlangen.
(6) Abweichend von Absatz 1 ist bei der Erweiterung des Fährschifferzeugnisses nur eine praktische Prüfung für diese Fährstelle abzulegen.
(1) Wer eine besondere Berechtigung für Radar erwerben will, muss
(2) 1 Gegenstand der behördlichen Befähigungsprüfung sind die Kenntnisse und Fertigkeiten nach Anlage 13. 2 Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Prüfungsteil.
(3) 1 Die praktische Prüfung wird nach Maßgabe der Anlage 14 durchgeführt. 2 Sie wird entweder an einem hierfür nach § 89 zugelassenen Simulator oder an Bord eines hierfür geeigneten Fahrzeuges abgenommen.
(4) 1 Inhaber oder Inhaberinnen eines Fährschifferzeugnisses können statt einer besonderen Berechtigung für Radar eine besondere Berechtigung für Radar auf Fähren unter folgenden Bedingungen erwerben:
(1) 1 Wer eine besondere Berechtigung für Risikostrecken erwerben will, muss
(2) 1 Gegenstand der behördlichen Befähigungsprüfung für Risikostrecken sind die Kenntnisse und Fertigkeiten nach Anlage 15. 2 Die Prüfung ist mündlich abzunehmen.
(3) 1 Die zuständige Behörde kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde eines anderen Staates auch für eine Risikostrecke des anderen Staates die Prüfung abnehmen nach den Anforderungen des anderen Staates, in dem sich die Risikostrecke befindet. 2 Befindet sich die Risikostrecke nach Satz 1 in einem Drittland, dessen Zeugnisse nicht nach der Richtlinie (EU) 2017/2397 von der Kommission der Europäischen Union anerkannt worden sind, erteilt die zuständige Behörde nach erfolgreicher Prüfung einen Nachweis der Berechtigung, diese Risikostrecke zu befahren, dessen Art einvernehmlich mit dem Drittstaat festgelegt wird.
(1) Wer eine besondere Berechtigung für maritime Wasserstraßen erwerben will, muss
(2) 1 Gegenstand der behördlichen Befähigungsprüfung für maritime Wasserstraßen sind die Kenntnisse und Fertigkeiten nach Anlage 16. 2 Die Prüfung ist mündlich abzunehmen.
(3) Absatz 1 Nummer 2 gilt nicht für Inhaber oder Inhaberinnen von Zeugnissen für Kapitäne oder für Schiffsoffiziere für den Decksbereich nach dem STCW-Übereinkommen.
Wer die besondere Berechtigung für Großverbände erwerben will, muss
(1) 1 Wer noch kein Befähigungszeugnis als Schiffsführer oder Schiffsführerin besitzt, aber bereits den theoretischen Prüfungsteil und, soweit für das Befähigungszeugnis erforderlich, den Prüfungsteil Reiseplanung bestanden hat, kann die Prüfung für eine besondere Berechtigung bereits ablegen. 2 In diesem Fall ist die besondere Berechtigung nur zusammen mit dem Befähigungszeugnis als Schiffsführer oder Schiffsführerin zu erteilen. 3 Die bestandene Prüfung der besonderen Berechtigung ist zwei Jahre gültig. 4 Wenn innerhalb dieser Frist die praktische Prüfung nicht bestanden wird, muss die Prüfung für die besondere Berechtigung neu abgelegt werden.
(2) 1 Wer im Rahmen einer Berufsausbildung zum Binnenschifffahrtskapitän oder Binnenschifffahrtskapitänin an Teil 1 der Abschlussprüfung teilgenommen hat, kann die Prüfung für die besondere Berechtigung bereits ablegen. 2 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. 3 Wenn innerhalb der in Absatz 1 Satz 3 genannten Frist die Abschlussprüfung insgesamt nicht bestanden wird, muss die Prüfung für die besondere Berechtigung erneut abgelegt werden.