BinSchPersV

Binnenschiffspersonalverordnung

Verordnung über die Besatzung und über die Befähigungen der Besatzung von Fahrzeugen in der Binnenschifffahrt

Vom 26.11.2021 (BGBl. I S. 4982, 5204)

Zuletzt geändert am 23.7.2024 (BGBl. I S. Nr. 253)

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1Anwendungsbereich
Teil 2
Befähigungen
Kapitel 1
Befähigungszeugnisse der Besatzung
§ 9Befähigungszeugnisse für Besatzungsmitglieder auf Einstiegsebene und Betriebsebene
Kapitel 2
Erwerb von Befähigungszeugnissen
Abschnitt 1
Allgemeine Voraussetzungen für den Erwerb
§ 20Medizinische Tauglichkeit
Abschnitt 2
Einstiegsebene, Betriebsebene und Maschinenpersonal
§ 29Decksleute
Abschnitt 3
Führungsebene
§ 37Erwerb des Unionspatentes
Abschnitt 4
Voraussetzungen für besondere Berechtigungen
§ 41Erwerb der besonderen Berechtigung für Radar
Abschnitt 6
Zulassung von Lehrgängen, Ausbildungsprogrammen und Weiterbildungsprogrammen
§ 53Lehrgänge für die grundlegende Sicherheitsausbildung
Kapitel 3
Verfahren für die Prüfung der Befähigung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und Ausstellung von Schifferdienstbüchern und ihre Gültigkeit und Verlängerung
Abschnitt 1
Verfahren auf Einstiegsebene und Betriebsebene sowie für das Maschinenpersonal
§ 59Durchführung der behördlichen Befähigungsprüfung
Abschnitt 2
Verfahren auf Führungsebene
Unterabschnitt 1
Behördliche Befähigungsprüfung
§ 65Durchführung der Prüfung
Unterabschnitt 2
Befähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher
§ 78Erteilung des Befähigungszeugnisses für Schiffsführer und Schiffsführerinnen
Abschnitt 3
Verfahren für das Sicherheitspersonal
§ 85Erteilung des Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige
Kapitel 4
Überprüfung, Aussetzung und Entzug von Befähigungszeugnissen
§ 91Aussetzung der Befähigungszeugnisse als Schiffsführer und Schiffsführerinnen
Teil 5
Ordnungswidrigkeiten
§ 120Ordnungswidrigkeiten
Teil 6
Qualitätssicherung und Evaluierung
§ 121Überwachung
Teil 7
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 123Gültigkeit und Umtausch der Schifferdienstbücher

§ 40

Behördliche Befähigungsprüfung zum Erwerb des Schifferzeugnisses

(1) Die behördlichen Befähigungsprüfungen zum Erwerb des Schifferzeugnisses bestehen aus einem theoretischen und einem praktischen Teil.

(2) Die Inhalte der jeweiligen theoretischen Prüfungsteile ergeben sich aus den Anforderungen für das jeweilige Zeugnis nach Anlage 12.

(3) 1 In der praktischen Prüfung muss der Prüfling nachweisen, dass er den Umgang mit dem jeweiligen Fahrzeug beherrscht. 2 Der Prüfling kann mit der zuständigen Behörde abstimmen, dass die Prüfung an einem nach § 89 zugelassenen Simulator abgenommen wird.

(4) Abweichend von Absatz 1 besteht die Prüfung zum Sportschifferzeugnis nur aus einem theoretischen Teil, wenn der Prüfling über Folgendes verfügt:

1. eine Fahrerlaubnis mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen nach der Sportbootführerscheinverordnung,
2. ein Befähigungszeugnis als Kapitän oder als Nautischer Schiffsoffizier oder einen Befähigungsnachweis als Schiffsmechaniker nach seeverkehrsrechtlichen Vorschriften,
3. eine Fahrerlaubnis für Sportboote unter Antriebsmaschine mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen nach der Sportbootführerscheinverordnung,
4. einen Fährführerschein oder ein Fährschifferzeugnis für frei fahrende Fähren,
5. einen amtlichen Berechtigungsschein oder
6. mindestens ein Befähigungszeugnis als Steuermann.

(5) 1 Abweichend von Absatz 1 besteht die Prüfung für das Kleinschifferzeugnis nur aus einem theoretischen Teil, der abweichend von Absatz 2 die Prüfungsteile „Navigation und Verkehrsvorschriften“, „Betrieb des Fahrzeugs“, „Wartung und Instandhaltung“ und „Gesundheit, Sicherheit und Umweltschutz“ der Prüfung zum Unionspatent umfasst. 2 Die Prüfung kann durch Fragen bezogen auf den jeweiligen Einsatzbereich des Kleinschifferzeugnisses ergänzt werden. 3 Wenn das Kleinschifferzeugnis für das Führen von Fahrzeugen erworben werden soll, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2017/2397 fallen, ist abweichend von Satz 1 zusätzlich eine praktische Prüfung nach Absatz 3 sowie eine theoretische Prüfung erforderlich, die alle Prüfungsteile der theoretischen Prüfung zum Unionspatent umfasst. 4 Wenn das Kleinschifferzeugnis unter Gewährung von Ausnahmen nach § 39 Absatz 2 erworben wird, kann die zuständige Behörde abweichend von Satz 1 das Ablegen einer praktischen Prüfung nach Absatz 3 verlangen.

(6) Abweichend von Absatz 1 ist bei der Erweiterung des Fährschifferzeugnisses nur eine praktische Prüfung für diese Fährstelle abzulegen.

Abschnitt 4
Voraussetzungen für besondere Berechtigungen

§ 41

Erwerb der besonderen Berechtigung für Radar

(1) Wer eine besondere Berechtigung für Radar erwerben will, muss

1. verfügen über
a) ein Befähigungszeugnis als Schiffsführer oder Schiffsführerin oder
b) einen amtlichen Berechtigungsschein oder
c) einen Sportbootführerschein und
2. die behördliche Befähigungsprüfung für Radar bestanden haben.

(2) 1 Gegenstand der behördlichen Befähigungsprüfung sind die Kenntnisse und Fertigkeiten nach Anlage 13. 2 Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Prüfungsteil.

(3) 1 Die praktische Prüfung wird nach Maßgabe der Anlage 14 durchgeführt. 2 Sie wird entweder an einem hierfür nach § 89 zugelassenen Simulator oder an Bord eines hierfür geeigneten Fahrzeuges abgenommen.

(4) 1 Inhaber oder Inhaberinnen eines Fährschifferzeugnisses können statt einer besonderen Berechtigung für Radar eine besondere Berechtigung für Radar auf Fähren unter folgenden Bedingungen erwerben:

1. Der praktische Teil beschränkt sich auf Prüfungsinhalte, die der Prüfling zum Führen von Fähren auf derjenigen Fährstrecke beherrschen muss, für die er die besondere Berechtigung für Radar beantragt hat. Dabei sind die jeweiligen örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen.
2. Der praktische Teil ist an der betreffenden Fährstelle durchzuführen.
3. Soll eine besondere Berechtigung für Radar für Fähren auf eine andere Fährstelle erweitert werden, kann die Prüfungskommission Befreiungen und Erleichterungen gewähren oder von einer Prüfung ganz absehen; dabei sind die örtlichen Verhältnisse der Fährstrecke und das jeweilige Fährgefäß bei der Prüfung zu berücksichtigen.
2 Die besondere Berechtigung für Radar auf Fähren ist auf die jeweilige Fährstelle begrenzt.

§ 42

Erwerb der besonderen Berechtigung für Risikostrecken

(1) 1 Wer eine besondere Berechtigung für Risikostrecken erwerben will, muss

1. verfügen über
a) ein Befähigungszeugnis als Schiffsführer oder Schiffsführerin oder
b) einen amtlichen Berechtigungsschein,
2. den betroffenen Abschnitt der Risikostrecke innerhalb der letzten drei Jahre mindestens drei Mal zu Berg und drei Mal zu Tal durchfahren haben und während dieser Fahrten
a) im Steuerhaus anwesend gewesen sein sowie
b) mindestens je einmal zu Berg und zu Tal selbstständig Kurs und Geschwindigkeit bestimmt haben und
3. die behördliche Befähigungsprüfung für Risikostrecken bestanden haben.
2 Die Fahrten auf dem Risikostreckenabschnitt werden anhand des Schifferdienstbuches nachgewiesen. 3 Die Fahrten müssen nach § 27 Absatz 1 validiert worden sein.

(2) 1 Gegenstand der behördlichen Befähigungsprüfung für Risikostrecken sind die Kenntnisse und Fertigkeiten nach Anlage 15. 2 Die Prüfung ist mündlich abzunehmen.

(3) 1 Die zuständige Behörde kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde eines anderen Staates auch für eine Risikostrecke des anderen Staates die Prüfung abnehmen nach den Anforderungen des anderen Staates, in dem sich die Risikostrecke befindet. 2 Befindet sich die Risikostrecke nach Satz 1 in einem Drittland, dessen Zeugnisse nicht nach der Richtlinie (EU) 2017/2397 von der Kommission der Europäischen Union anerkannt worden sind, erteilt die zuständige Behörde nach erfolgreicher Prüfung einen Nachweis der Berechtigung, diese Risikostrecke zu befahren, dessen Art einvernehmlich mit dem Drittstaat festgelegt wird.

§ 43

Erwerb der besonderen Berechtigung für maritime Wasserstraßen

(1) Wer eine besondere Berechtigung für maritime Wasserstraßen erwerben will, muss

1. verfügen über
a) ein Befähigungszeugnis als Schiffsführer oder Schiffsführerin oder
b) einen amtlichen Berechtigungsschein und
2. die behördliche Befähigungsprüfung für maritime Wasserstraßen bestanden haben.

(2) 1 Gegenstand der behördlichen Befähigungsprüfung für maritime Wasserstraßen sind die Kenntnisse und Fertigkeiten nach Anlage 16. 2 Die Prüfung ist mündlich abzunehmen.

(3) Absatz 1 Nummer 2 gilt nicht für Inhaber oder Inhaberinnen von Zeugnissen für Kapitäne oder für Schiffsoffiziere für den Decksbereich nach dem STCW-Übereinkommen.

§ 44

Erwerb der besonderen Berechtigung für Großverbände

Wer die besondere Berechtigung für Großverbände erwerben will, muss

1. verfügen über ein Unionspatent,
2. eine Fahrzeit von mindestens 720 Tagen vorweisen können, davon mindestens 540 Tage als Schiffsführer oder Schiffsführerin und
3. mindestens 180 Tage Kurs und Geschwindigkeit eines Großverbandes selbstständig bestimmt haben.

§ 45

Zeitpunkt der Prüfungen für besondere Berechtigungen für Radar, maritime Wasserstraßen und Risikostrecken

(1) 1 Wer noch kein Befähigungszeugnis als Schiffsführer oder Schiffsführerin besitzt, aber bereits den theoretischen Prüfungsteil und, soweit für das Befähigungszeugnis erforderlich, den Prüfungsteil Reiseplanung bestanden hat, kann die Prüfung für eine besondere Berechtigung bereits ablegen. 2 In diesem Fall ist die besondere Berechtigung nur zusammen mit dem Befähigungszeugnis als Schiffsführer oder Schiffsführerin zu erteilen. 3 Die bestandene Prüfung der besonderen Berechtigung ist zwei Jahre gültig. 4 Wenn innerhalb dieser Frist die praktische Prüfung nicht bestanden wird, muss die Prüfung für die besondere Berechtigung neu abgelegt werden.

(2) 1 Wer im Rahmen einer Berufsausbildung zum Binnenschifffahrtskapitän oder Binnenschifffahrtskapitänin an Teil 1 der Abschlussprüfung teilgenommen hat, kann die Prüfung für die besondere Berechtigung bereits ablegen. 2 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. 3 Wenn innerhalb der in Absatz 1 Satz 3 genannten Frist die Abschlussprüfung insgesamt nicht bestanden wird, muss die Prüfung für die besondere Berechtigung erneut abgelegt werden.

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