(1) Wer eine besondere Berechtigung für Risikostrecken erwerben will, muss
(2) 1Gegenstand der behördlichen Befähigungsprüfung für Risikostrecken sind die Kenntnisse und Fertigkeiten nach Anlage 15. 2Die Prüfung ist mündlich abzunehmen.
(3) 1Die zuständige Behörde kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde eines anderen Staates auch für eine Risikostrecke des anderen Staates die Prüfung abnehmen nach den Anforderungen des anderen Staates, in dem sich die Risikostrecke befindet. 2Befindet sich die Risikostrecke nach Satz 1 in einem Drittland, dessen Zeugnisse nicht nach der Richtlinie (EU) 2017/2397 von der Kommission der Europäischen Union anerkannt worden sind, erteilt die zuständige Behörde nach erfolgreicher Prüfung einen Nachweis der Berechtigung, diese Risikostrecke zu befahren, dessen Art einvernehmlich mit dem Drittstaat festgelegt wird.