BinSchPersV

Binnenschiffspersonalverordnung

Verordnung über die Besatzung und über die Befähigungen der Besatzung von Fahrzeugen in der Binnenschifffahrt

Vom 26.11.2021 (BGBl. I S. 4982, 5204)

Zuletzt geändert am 23.7.2024 (BGBl. I S. Nr. 253)

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1Anwendungsbereich
Teil 2
Befähigungen
Kapitel 1
Befähigungszeugnisse der Besatzung
§ 9Befähigungszeugnisse für Besatzungsmitglieder auf Einstiegsebene und Betriebsebene
Kapitel 2
Erwerb von Befähigungszeugnissen
Abschnitt 1
Allgemeine Voraussetzungen für den Erwerb
§ 20Medizinische Tauglichkeit
Abschnitt 2
Einstiegsebene, Betriebsebene und Maschinenpersonal
§ 29Decksleute
Abschnitt 3
Führungsebene
§ 37Erwerb des Unionspatentes
Abschnitt 4
Voraussetzungen für besondere Berechtigungen
§ 41Erwerb der besonderen Berechtigung für Radar
Abschnitt 6
Zulassung von Lehrgängen, Ausbildungsprogrammen und Weiterbildungsprogrammen
§ 53Lehrgänge für die grundlegende Sicherheitsausbildung
Kapitel 3
Verfahren für die Prüfung der Befähigung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und Ausstellung von Schifferdienstbüchern und ihre Gültigkeit und Verlängerung
Abschnitt 1
Verfahren auf Einstiegsebene und Betriebsebene sowie für das Maschinenpersonal
§ 59Durchführung der behördlichen Befähigungsprüfung
Abschnitt 2
Verfahren auf Führungsebene
Unterabschnitt 1
Behördliche Befähigungsprüfung
§ 65Durchführung der Prüfung
Unterabschnitt 2
Befähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher
§ 78Erteilung des Befähigungszeugnisses für Schiffsführer und Schiffsführerinnen
Abschnitt 3
Verfahren für das Sicherheitspersonal
§ 85Erteilung des Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige
Kapitel 4
Überprüfung, Aussetzung und Entzug von Befähigungszeugnissen
§ 91Aussetzung der Befähigungszeugnisse als Schiffsführer und Schiffsführerinnen
Teil 5
Ordnungswidrigkeiten
§ 120Ordnungswidrigkeiten
Teil 6
Qualitätssicherung und Evaluierung
§ 121Überwachung
Teil 7
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 123Gültigkeit und Umtausch der Schifferdienstbücher

Anhang 3 zu Anlage 6a

Muster für den Nachweis der praktischen Tätigkeit

Anlage 7

(zu § 29) Grundlegende Sicherheitsausbildung für Decksleute

Inhalte von Lehrgängen über die grundlegende Sicherheitsausbildung

Der Lehrgang vermittelt die nachstehend genannten theoretischen und praktischen Inhalte. Das geschieht durch eine enge Verzahnung von Praxis und Theorie, die das Erreichen der notwendigen Handlungskompetenz sicherstellt. Die Dauer des Lehrgangs sollte mindestens drei Tage betragen, darf diese Dauer aber auch nicht erheblich überschreiten.

    I.
  • Verwendung der Rettungsmittel gegen das Ertrinken
  • Zeitrahmen: ca. 6 Stunden
      1.
    • Rettungsmittel an Bord eines Fahrzeugs
    • Inhalte: Zusammenfassende Darstellung möglicher Rettungsmittel an Bord und ihrer Funktion
    • 2.
    • Gefahren nach einem Sturz ins Wasser
    • Inhalte: Gefahren der Strömung, der Wassertemperatur und des Schiffsverkehrs beim Überbordgehen; Gefahr der Unterkühlung; Gefahr des Kälteschocks; Probleme bei der Rettung aus dem Wasser; Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Unterkühlung
    • 3.
    • Rettungsweste
    • Inhalte: Aufbau und Funktion der Rettungsweste, Prüfung auf Einsatzbereitschaft; korrektes Anlegen der Rettungsweste
    • Art der Vermittlung: Praktische Unterweisung mit Auseinanderfalten und anschließendem Zusammenlegen der Rettungsweste; zudem möglichst mit Auslösung der Rettungsweste im Wasser
  • II.
  • Die besondere Arbeitsumgebung an Bord eines Fahrzeugs
  • Zeitrahmen: ca. 3 Stunden
      1.
    • Sicheres Bewegen an Bord eines Fahrzeugs
    • Inhalte: Persönliche Schutzausrüstung: Auswahl des korrekten Sicherheitsschuhs, Benutzung steiler Treppen/Leitern, Umgang mit den beengten räumlichen Verhältnissen an Bord, Gefahren beim Begehen von Gangborden, Gefahren beim Betreten von abgeschlossenen Bereichen (z. B. Wallgängen), Gefahren sich bewegender Teile (z. B. in Maschinen, Steuerhaus oder Radarantenne)
    • 2.
    • Umgang mit Notsituationen an Bord eines Fahrzeugs
    • Inhalte: Lesen und Umsetzung der Sicherheitsrolle des Schiffes; Rettungswege an Bord; Umgang mit den beengten Verhältnissen an Bord beim Retten und Bergen; Verhalten bei personellen Ausfällen: Notmaßnahmen der Schiffsführung; Absetzen von Notrufen und sonstige Kommunikation in Notfällen unter Verwendung der unten aufgeführten Standardredewendungen auf Englisch
    • 3.
    • Arbeiten mit Tauen und Drähten
    • Inhalte: Gefahren beim Festmachen und beim Umgang mit Winden, Persönliche Schutzausrüstung: Auswahl des korrekten Handschuhs
    • Art der Vermittlung: Praktischer Umgang mit Tauen oder Drähten
  • III.
  • Brandbekämpfung an Bord eines Fahrzeugs
  • Zeitrahmen: ca. 3 Stunden
      1.
    • Einrichtungen zur Brandbekämpfung an Bord eines Fahrzeugs
    • Inhalte: Darstellung der Einrichtungen zur Brandbekämpfung an Bord eines Fahrzeugs und deren Einsatzbereiche
    • 2.
    • Umgang mit tragbaren Feuerlöschern
    • Inhalte: Einsatz von Feuerlöschern zur lokalen Brandbekämpfung
  • IV.
  • Gefahren an Bord durch Lärm
  • Zeitrahmen: ca. 2 Stunden
      1.
    • Lärmquellen an Bord eines Fahrzeugs
    • Inhalte: Darstellung der Lärmquellen an Bord eines Fahrzeugs und deren Lautstärke
    • 2.
    • Gefahren von Lärm
    • Inhalte: Auswirkungen kurz- oder langfristigen Lärms auf die Gesundheit (z. B. im Maschinenraum, Ladepumpen oder Werkzeuge)
    • 3.
    • Gehörschutz
    • Inhalte: Arten von Gehörschutz; richtiges Anlegen
  • V.
  • Umgang mit Gefahrstoffen an Bord eines Fahrzeugs
  • Zeitrahmen: ca. 3,5 Stunden
      1.
    • Arten von Gefahrstoffen an Bord eines Fahrzeugs und bei der Bordarbeit
    • Inhalte: Überblick über die Gefahrstoffe an Bord: Arbeiten mit, Lagern und Entsorgung von Farben/Lacken, Reinigungsmittel, Gefahrgut (als Ladegut)
    • 2.
    • Gesundheitsgefahren beim Umgang mit Gefahrstoffen
    • Inhalte: Wirkungen der Gefahrstoffe an Bord auf den menschlichen Körper
    • 3.
    • Schutz gegen diese Gefahren
    • Inhalte: Darstellung der möglichen Maßnahmen: Be- und Entlüftung, geeigneter Atemschutz, geeigneter Hautschutz, wie z. B. Schutzanzüge und Handschuhe
    • Art der Vermittlung: praktische Verwendung der persönlichen Schutzausrüstung
  • VI.
  • Grundlegende Maßnahmen der Ersten Hilfe
  • Zeitrahmen: mindestens 3 Stunden
  • Inhalte: Lebenserhaltende Maßnahmen; Wundversorgung; Maßnahmen bei Akuterkrankungen (z. B. Herzinfarkt, Schlaganfall, Schock)
  • Art der Vermittlung: praktische Übungen (wie z. B. Herz-Lungen-Wiederbelebung oder Anlegen eines Verbandes)

Zu II.2: Standardredewendungen

Die Decksleute müssen in der Lage sein, die folgenden Sätze in englischer Sprache zu verwenden:

    1.
  • There is a dangerous situation.
  • 2.
  • The ship is on fire.
  • 3.
  • The ship is aground.
  • 4.
  • The ship has collided.
  • 5.
  • The ship is flooding.
  • 6.
  • Someone has fallen overboard.
  • 7.
  • I need assistance.
  • 8.
  • There is a medical emergency.

Anlage 8

(zu § 35 Absatz 1) Befähigungsstandards für die Betriebsebene

    1.
  • Navigation
      1.1
    • Der Matrose muss in der Lage sein, die Führung des Fahrzeugs beim Manövrieren und Steuern des Fahrzeugs auf allen Arten von Binnenwasserstraßen und in allen Arten von Häfen zu unterstützen.
    • Der Matrose muss in der Lage sein,
      Spalte 1
      Befähigung
      Spalte 2
      Kenntnisse und Fertigkeiten
        1.
      • Unterstützung beim
        Festmachen, Ablegen und Verholen (Schleppen) zu leisten;
        1.
      • Kenntnis der an Bord eingesetzten Ausrüstung, Materialien und Verfahren für das Festmachen, Ablegen und Verholen (Schleppen).
      • 2.
      • Fähigkeit, die erforderliche Ausrüstung an Bord, z. B. Poller und Winden, für Festmach-, Ablege- und Verholmanöver zu nutzen.
      • 3.
      • Fähigkeit, die an Bord verfügbaren Materialien wie Seile und Drähte unter Berücksichtigung der relevanten Sicherheitsmaßnahmen einschließlich des Gebrauchs persönlicher Schutz- und Rettungsausrüstung zu nutzen.
      • 4.
      • Fähigkeit, mit dem Steuerhaus unter Verwendung von internen Wechselsprechanlagen sowie Handzeichen zu kommunizieren.
      • 5.
      • Kenntnis der Auswirkungen der Wasserbewegungen um das Fahrzeug und lokaler Effekte auf die Fahrbedingungen, einschließlich der Auswirkungen von Trimmung und flachem Wasser im Zusammenhang mit dem Tiefgang des Fahrzeugs.
      • 6.
      • Kenntnis der beim Manövrieren auf das Fahrzeug einwirkenden Wasserbewegungen, einschließlich der Wechselwirkungen zwischen zwei Fahrzeugen beim Vorbeifahren oder Überholen in engem Fahrwasser sowie der Wechselwirkungen zwischen einem längsseits festgemachten Fahrzeug und einem anderen in geringem Abstand im Fahrwasser vorbeifahrenden Fahrzeug.
        2.
      • Unterstützung beim
        Kuppeln von Schubverbänden zu leisten;
        1.
      • Kenntnis der für das Kuppeln eingesetzten Ausrüstung, Materialien und Verfahren.
      • 2.
      • Fähigkeit, Schubverbände unter Einsatz der erforderlichen Ausrüstung und Materialien zu kuppeln und zu entkuppeln.
      • 3.
      • Kenntnis der sicherheitsbezogenen Arbeitsvorschriften, einschließlich des Gebrauchs persönlicher Schutz- und Rettungsausrüstung.
      • 4.
      • Fähigkeit, sicherheitsbezogene Arbeitsvorschriften anzuwenden und mit den beteiligten Besatzungsmitgliedern zu kommunizieren.
        3.
      • Unterstützung beim
        Ankern zu leisten;
        1.
      • Kenntnis der beim Ankern unter verschiedenen Umständen eingesetzten Ausrüstung, Materialien und Verfahren.
      • 2.
      • Fähigkeit, bei Ankermanövern Unterstützung zu leisten, z. B. die Ankerausrüstung für das Ankern vorzubereiten, den Anker fallen zu lassen, ausreichend Trosse oder Kette zu geben, um zunächst zu fieren, zu bestimmen, wann der Anker das Fahrzeug in seiner Position hält (Ankerpeilung), die Anker nach Abschluss des Ankervorgangs zu sichern, in verschiedenen Manövern Treibanker zu benutzen und mit den Ankerzeichen umzugehen.
      • 3.
      • Kenntnis der sicherheitsbezogenen Arbeitsvorschriften, einschließlich des Gebrauchs persönlicher Schutz- und Rettungsausrüstung.
        4.
      • das Fahrzeug unter
        korrektem Einsatz der Ruderanlage nach Ruderkommandos zu steuern;
        1.
      • Kenntnis der Funktionen und Arten verschiedener Antriebs- und Steuerungssysteme.
      • 2.
      • Fähigkeit, das Fahrzeug unter Aufsicht und Einhaltung der Ruderkommandos zu steuern.
        5.
      • das Fahrzeug unter
        Berücksichtigung des Wind- und Strömungseinflusses nach Ruderkommandos zu steuern;
        1.
      • Kenntnis des Einflusses von Wind und Strömung auf das Führen und
        Manövrieren des Fahrzeugs.
      • 2.
      • Fähigkeit, das Fahrzeug unter Aufsicht und unter Berücksichtigung des
        Windeinflusses auf das Fahren und Manövrieren auf Wasserstraßen mit oder ohne Strömung bei verschiedenen Windverhältnissen zu steuern.
        6.
      • Navigationshilfen und -instrumente unter Aufsicht zu nutzen;
        1.
      • Kenntnis der Navigationshilfen und -instrumente wie Ruderlageanzeiger, Radar, Wendegeschwindigkeitsanzeiger, Fahrgeschwindigkeitsanzeiger.
      • 2.
      • Fähigkeit, die von Navigationshilfen wie Leuchtfeuer- und Betonnungssystemen und -karten ausgehenden Informationen zu nutzen.
      • 3.
      • Fähigkeit, Navigationsinstrumente wie Kompass, Wendegeschwindigkeitsanzeiger und Fahrgeschwindigkeitsanzeiger zu nutzen.
        7.
      • die notwendigen
        Maßnahmen für die Sicherheit des Schiffsverkehrs zu ergreifen;
        1.
      • Kenntnis der in Gefahr- und Notsituationen zu befolgenden Sicherheitsvorschriften und Prüflisten.
      • 2.
      • Fähigkeit, unsichere Situationen zu erkennen und Gegenmaßnahmen
        gemäß den Sicherheitsvorschriften zu ergreifen.
      • 3.
      • Fähigkeit, die Führung des Fahrzeugs umgehend zu warnen.
      • 4.
      • Fähigkeit, persönliche Schutz- und Rettungsausrüstung zu benutzen.
      • 5.
      • Kenntnis der vom Vorgesetzten beauftragten Überprüfung der Verfügbarkeit, Brauchbarkeit, Wasserdichtigkeit und Sicherung des Fahrzeugs und seiner Ausrüstung.
      • 6.
      • Fähigkeit, Arbeiten gemäß der Prüfliste an Deck und in den Aufenthaltsräumen durchzuführen, wie Abdichten und Sichern von Luken und Laderäumen.
      • 7.
      • Fähigkeit, Arbeiten gemäß der Prüfliste im Maschinenraum durchzuführen; lose Gegenstände zu verstauen und zu sichern, die Tagesdiensttanks zu befüllen und die Lüftungsöffnungen zu überprüfen.
        8.
      • die Merkmale der
        wichtigsten europäischen Binnenwasserstraßen, Häfen und Terminals zur Vorbereitung der Fahrt und zur Steuerung des Fahrzeugs zu beschreiben;
        1.
      • Kenntnis der wichtigsten nationalen und internationalen Binnenwasserstraßen.
      • 2.
      • Kenntnis der wichtigsten Häfen und Terminals des europäischen Binnenwasserstraßennetzes.
      • 3.
      • Kenntnis des Einflusses von Wasserbauwerken, Wasserstraßenprofilen und Schutzbauten auf die Navigation.
      • 4.
      • Kenntnis der Klassifizierungsmerkmale von Flüssen, Kanälen und Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter: Sohlenbreite, Uferart, Uferschutz, Wasserstand, Wasserbewegung, Brückendurchfahrtshöhe und -breite und Tiefe.
      • 5.
      • Kenntnis der für die Fahrt auf Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter erforderlichen Navigationshilfen und -instrumente.
      • 6.
      • Fähigkeit, die Merkmale der verschiedenen Arten von Binnenwasserstraßen zur Vorbereitung der Fahrt und zur Steuerung des Fahrzeugs zu erläutern.
        9.
      • die allgemeinen
        Bestimmungen, Signale, Zeichen und Kennzeichnungssysteme zu beachten;
        1.
      • Kenntnis der geltenden vereinbarten Regeln im Bereich der Binnenschifffahrt und der für die jeweilige Binnenwasserstraße geltenden Polizeivorschriften.
      • 2.
      • Fähigkeit, das Tag- und Nachtkennzeichnungssystem, die Zeichen und die Schallzeichen des Fahrzeugs zu bedienen und zu warten.
      • 3.
      • Kenntnis des Kennzeichnungssystems SIGNI (Signalisation de voies
        de Navigation Intérieure) und IALA (International Association of Marine Aids to Navigation and Lighthouse Authorities) Teil A.
        10.
      • die Verfahren beim
        Durchfahren von Schleusen und Brücken zu beachten;
        1.
      • Kenntnis der Form, Anordnung und Einrichtung von Schleusen und
        Brücken, Schleusung, Arten von Schleusen, Pollern und Stufen usw.
      • 2.
      • Fähigkeit, die Verfahren beim Heranfahren, Einfahren, Schleusen und
        Ausfahren aus der Schleuse oder Brücke anzuwenden.
        11.
      • Verkehrsleitsysteme zu nutzen.
        1.
      • Kenntnis der verschiedenen im Einsatz befindlichen Verkehrsleitsysteme
        wie Tag- und Nachtzeichen an Schleusen, Wehren und Brücken.
      • 2.
      • Fähigkeit, die Tag- und Nachtzeichen an Schleusen, Wehren und Brücken zu erkennen und Anweisungen der zuständigen Stellen, wie Brücken- und Schleusenwärtern und Betreibern von Verkehrsleitsystemen, zu befolgen.
      • 3.
      • Fähigkeit, in Notsituationen Funkgeräte zu benutzen.
      • 4.
      • Kenntnis des Automatischen Identifikationssystems Inland AIS
        (Automatic Identification System) und des Elektronischen Kartendarstellungs- und Informationssystems Inland ECDIS (Electronic Chart and Display Information System).
  • 2.
  • Betrieb des Fahrzeugs
      2.1
    • Der Matrose muss in der Lage sein, die Führung des Fahrzeugs bei der Überwachung des Fahrzeugbetriebs und der Fürsorge für die an Bord befindlichen Personen zu unterstützen.
    • Der Matrose muss in der Lage sein,
      Spalte 1
      Befähigung
      Spalte 2
      Kenntnisse und Fertigkeiten
        1.
      • verschiedene Arten
        von Fahrzeugen zu unterscheiden;
        1.
      • Kenntnis der häufigsten Arten der in der europäischen Binnenschifffahrt eingesetzten Fahrzeuge, einschließlich Verbände, und ihrer jeweiligen Konstruktion, Abmessungen und Tragfähigkeit.
      • 2.
      • Fähigkeit, die Merkmale der häufigsten Arten der in der europäischen Binnenschifffahrt verkehrenden Fahrzeuge, einschließlich Verbände, zu erläutern.
        2.
      • die Kenntnis der
        Konstruktion von Fahrzeugen auf Binnenwasserstraßen und ihres Verhaltens im Wasser, insbesondere im Hinblick auf Stabilität und Festigkeit, anzuwenden;
        1.
      • Kenntnis der Auswirkungen der Fahrzeugbewegungen unter verschiedenen Umständen, die durch Längs- und Querspannungen verursacht werden, und verschiedener Ladebedingungen.
      • 2.
      • Fähigkeit, das Verhalten des Fahrzeugs bei verschiedenen Beladungsbedingungen im Hinblick auf die Fahrzeugstabilität und -festigkeit zu erläutern.
        3.
      • die Kenntnisse über
        Bauteile des Fahrzeugs anzuwenden und die Bezeichnung und Funktion der Teile zu nennen;
        1.
      • Kenntnis der Bauteile des Fahrzeugs im Hinblick auf die Beförderung verschiedener Arten von Ladung und Fahrgästen, einschließlich der Längs- und Querstruktur und örtlicher Verstärkungen.
      • 2.
      • Fähigkeit, die Bauteile des Fahrzeugs zu benennen und ihre Funktionen zu beschreiben.
        4.
      • die Kenntnisse über
        die Wasserdichtigkeit des Fahrzeugs anzuwenden;
        1.
      • Kenntnisse über die Wasserdichtigkeit des Fahrzeugs auf Binnenwasserstraßen.
      • 2.
      • Fähigkeit zur Überprüfung der Wasserdichtigkeit.
        5.
      • die Kenntnisse über
        die für den Fahrzeugbetrieb erforderlichen Dokumente anzuwenden.
        1.
      • Kenntnis der vorgeschriebenen Fahrzeugdokumente.
      • 2.
      • Fähigkeit, deren Bedeutung im Zusammenhang mit (inter)nationalen
        Anforderungen und Rechtsvorschriften zu erläutern.
    • 2.2
    • Der Matrose muss in der Lage sein, die Ausrüstung des Fahrzeugs zu verwenden.
    • Der Matrose muss in der Lage sein,
      Spalte 1
      Befähigung
      Spalte 2
      Kenntnisse und Fertigkeiten
        1.
      • Anker zu verwenden
        und Ankerwinden zu bedienen;
        1.
      • Kenntnis der verschiedenen an Bord von Fahrzeugen eingesetzten Anker und Ankerwinden.
      • 2.
      • Fähigkeit, die verschiedenen an Bord von Fahrzeugen eingesetzten Anker und Ankerwinden zu erkennen und zu benennen und ihren speziellen Einsatz zu erläutern.
      • 3.
      • Fähigkeit, die verschiedenen Anker und Ankerwinden in verschiedenen
        Situationen und Bedingungen sicher einzusetzen.
        2.
      • Deckausrüstung und
        Hebegeräte zu nutzen;
        1.
      • Kenntnis der auf Deck eines Fahrzeugs verwendeten Ausrüstung wie
        (Kupplungs-) Winden, Luken, Hebegeräte, Autokrane, Leitungssysteme, Feuerlöschschläuche usw.
      • 2.
      • Fähigkeit, die Deckausrüstung und Hebegeräte zu erkennen und zu
        benennen und ihren speziellen Einsatz zu erläutern.
      • 3.
      • Fähigkeit, die Deckausrüstung und Hebegeräte sicher einzusetzen.
        3.
      • spezielle Ausrüstung
        für Fahrgastschiffe zu nutzen.
        1.
      • Kenntnis der speziellen Konstruktionsanforderungen, Ausrüstung und
        Geräte für Fahrgastschiffe.
      • 2.
      • Fähigkeit, die ausschließlich an Bord von Fahrgastschiffen verwendete Ausrüstung zu erkennen und zu benennen und ihren speziellen Einsatz zu erläutern.
      • 3.
      • Fähigkeit, die an Bord von Fahrgastschiffen verwendete Ausrüstung sicher einzusetzen.
  • 3.
  • Ladungsumschlag, Ladungsstauung und Fahrgastbeförderung
      3.1
    • Der Matrose muss in der Lage sein, die Führung des Fahrzeugs bei der Vorbereitung, Stauung und Überwachung der Ladung während des Be- und Entladens zu unterstützen.
    • Der Matrose muss in der Lage sein,
      Spalte 1
      Befähigung
      Spalte 2
      Kenntnisse und Fertigkeiten
        1.
      • Stau- und Stabilitätspläne zu lesen;
        1.
      • Kenntnis der Auswirkungen von Ladungsarten auf Stau- und Stabilitätspläne.
      • 2.
      • Kenntnis der Stau- und Stabilitätspläne.
      • 3.
      • Fähigkeit, Staupläne zu verstehen.
      • 4.
      • Kenntnis der Nummerierung und Unterteilung der Laderäume von
        Trockengüterschiffen und der Tanks von Tankschiffen (N, C oder G) und Kenntnisse zur Stauung verschiedener Arten von Ladung.
      • 5.
      • Fähigkeit, die Kennzeichnung gefährlicher Güter gemäß dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN) zu identifizieren.
        2.
      • die Stauung und
        Sicherung von Ladung zu überwachen;
        1.
      • Kenntnis der Methoden für die Stauung verschiedener Ladungen auf Fahrzeugen, um eine sichere und effiziente Beförderung zu gewährleisten.
      • 2.
      • Kenntnis der Verfahren zur Vorbereitung des Fahrzeugs für das Be- und Entladen.
      • 3.
      • Fähigkeit, Be- und Entladeverfahren sicher anzuwenden, d. h. durch
        Öffnen und Schließen der Laderäume, und eine Deckwache während des Be- und Entladens durchzuführen.
      • 4.
      • Fähigkeit, während des Be- und Entladens eine wirksame Kommunikation aufzubauen und aufrechtzuerhalten.
      • 5.
      • Kenntnis der Auswirkung von Ladung auf die Stabilität des Fahrzeugs.
      • 6.
      • Fähigkeit, die Ladung zu überwachen und Schäden zu melden.
        3.
      • verschiedene Arten
        von Ladung und ihre Eigenschaften zu unterscheiden;
        1.
      • Kenntnis der verschiedenen Arten von Ladung, z. B. loses Stückgut,
        flüssiges Massengut, Schwergut usw.
      • 2.
      • Kenntnis der Logistikkette und des multimodalen Verkehrs.
      • 3.
      • Fähigkeit, den Fahrzeugbetrieb im Zusammenhang mit den Be- und Entladevorgängen vorzubereiten, z. B. mit der Landseite zu kommunizieren und den Laderaum vorzubereiten.
        4.
      • Ballastsysteme
        einzusetzen;
        1.
      • Kenntnis der Funktion und des Einsatzes von Ballastsystemen.
      • 2.
      • Fähigkeit, Ballastsysteme einzusetzen, z. B. durch die Befüllung oder
        Entleerung der Ballasttanks.
        5.
      • die Ladungsmenge
        zu überprüfen;
        1.
      • Kenntnis der manuellen und technischen Verfahren zur Bestimmung des Ladungsgewichts auf verschiedenen Arten von Fahrzeugen.
      • 2.
      • Kenntnis der Methoden zur Bestimmung der Menge geladener oder
        gelöschter Ladung.
      • 3.
      • Kenntnis der Berechnung der Menge flüssiger Ladung unter Verwendung von Sondierungen und/oder Tanktabellen.
      • 4.
      • Fähigkeit, Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger abzulesen.
        6.
      • gemäß den Regelungen und sicherheitsbezogenen Arbeitsvorschriften zu arbeiten.
        1.
      • Kenntnis der während der Vorbereitung, Be- und Entladung von Fahrzeugen mit verschiedenen Arten von Ladung anwendbaren sicherheitsbezogenen Arbeitsvorschriften und -verfahren.
      • 2.
      • Fähigkeit, die während der Be- und Entladung anwendbaren sicherheitsbezogenen Arbeitsvorschriften und -verfahren einzuhalten und persönliche Schutz- und Rettungsausrüstung zu benutzen.
      • 3.
      • Fähigkeit, mit allen an den Be- und Entladevorgängen beteiligten Partnern eine wirksame verbale und nonverbale Kommunikation aufzubauen und aufrechtzuerhalten.
      • 4.
      • Kenntnis der technischen Mittel für den Ladungsumschlag auf Fahrzeugen und in Häfen und der Arbeitssicherheitsmaßnahmen während deren Gebrauch.
    • 3.2
    • Der Matrose muss in der Lage sein, die Führung des Fahrzeugs bei der Bereitstellung von Dienstleistungen für die Fahrgäste zu unterstützen und Menschen mit Behinderung sowie Personen mit eingeschränkter Mobilität gemäß der Unterweisung und den Instruktionen nach Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates unmittelbar Hilfe zu leisten.
    • Der Matrose muss in der Lage sein,
      Spalte 1
      Befähigung
      Spalte 2
      Kenntnisse und Fertigkeiten
        1.
      • Vorschriften und
        Übereinkommen zur Fahrgastbeförderung zu beachten;
        1.
      • Kenntnis der geltenden Vorschriften und Übereinkommen zur Fahrgastbeförderung.
      • 2.
      • Fähigkeit, Menschen mit Behinderung sowie Personen mit eingeschränkter Mobilität gemäß der Unterweisung und den Instruktionen nach Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 unmittelbar Hilfe zu leisten.
        2.
      • beim sicheren Ein-
        und Ausstieg von Fahrgästen Unterstützung zu leisten;
        1.
      • Kenntnis der vor und während des Ein- und Ausstiegs von Fahrgästen
        geltenden Verfahren.
      • 2.
      • Fähigkeit, die Ausrüstung für den Ein- und Ausstieg zu platzieren und
        auszurichten und die Sicherheitsmaßnahmen anzuwenden.
        3.
      • bei der Aufsicht über
        die Fahrgäste in Notsituationen Unterstützung zu leisten;
        1.
      • Kenntnis der vorhandenen Rettungsmittel für Notsituationen und der im
        Falle eines Lecks, eines Brandes, einer über Bord gegangenen Person und einer Evakuierung zu beachtenden Verfahren, einschließlich Krisenbewältigung und Führung von Menschenmengen, sowie der Erste-Hilfe-Maßnahmen an Bord von Fahrzeugen.
      • 2.
      • Fähigkeit, im Falle eines Lecks, eines Brandes, einer über Bord gegangenen Person, eines Zusammenstoßes und einer Evakuierung Unterstützung zu leisten, einschließlich Krisenbewältigung und Führung von Menschenmengen, sowie Fähigkeit zum Gebrauch von Rettungsmitteln in Notsituationen und zum Leisten von Erster Hilfe an Bord des Fahrzeugs.
        4.
      • mit Fahrgästen
        wirksam zu kommunizieren.
        1.
      • Kenntnis der Standardredewendungen bei der Evakuierung von Fahrgästen in Notfällen.
      • 2.
      • Fähigkeit zu dienstleistungsorientiertem Verhalten und Sprachgebrauch.
  • 4.
  • Schiffsbetriebstechnik und Elektrotechnik, Elektronik und Leittechnik
      4.1
    • Der Matrose muss in der Lage sein, die Führung des Fahrzeugs in Fragen der Schiffsbetriebstechnik, Elektrotechnik, Elektronik und Leittechnik zu unterstützen, um die allgemeine technische Sicherheit zu gewährleisten.
    • Der Matrose muss in der Lage sein,
      Spalte 1
      Befähigung
      Spalte 2
      Kenntnisse und Fertigkeiten
        1.
      • bei der Überwachung
        der Antriebsmaschinen und Antriebssysteme Unterstützung zu leisten;
        1.
      • Kenntnis der Grundsätze von Antriebssystemen.
      • 2.
      • Kenntnis der verschiedenen Arten von Antriebsmaschinen sowie ihrer
        Konstruktion, Leistung und Terminologie.
      • 3.
      • Kenntnis von Funktion und Betrieb der Luftzufuhr, Kraftstoffzufuhr,
        Schmiermittel, Kühlung und des Abgassystems.
      • 4.
      • Kenntnis der Haupt- und Hilfsmaschinen.
      • 5.
      • Fähigkeit, grundlegende Prüfungen durchzuführen und ein ordnungsgemäßes Funktionieren der Antriebsmaschinen sicherzustellen.
        2.
      • die Hauptmaschinen
        und die Hilfseinrichtungen für den Betrieb vorzubereiten;
        1.
      • Kenntnis der Anlasssysteme der Hauptmaschinen, Hilfseinrichtungen und der hydraulischen und pneumatischen Systeme gemäß Anweisungen.
      • 2.
      • Kenntnis der Grundsätze des Umsteuerns des Antriebes.
      • 3.
      • Fähigkeit, die Maschinen im Maschinenraum gemäß der Prüfliste für die
        Abfahrt vorzubereiten.
      • 4.
      • Fähigkeit, das Anlasssystem und die Hilfseinrichtungen gemäß Anweisungen zu verwenden, z. B. die Steuerungsausrüstung.
      • 5.
      • Fähigkeit, die Hauptmaschinen gemäß den Anlassverfahren anzulassen.
      • 6.
      • Fähigkeit, die hydraulischen und pneumatischen Systeme zu benutzen.
        3.
      • angemessen auf
        Funktionsstörungen der Antriebsmaschinen zu reagieren;
        1.
      • Kenntnis der Steuerungs- und Überwachungsanlagen im Maschinenraum und der Meldeverfahren für Funktionsstörungen.
      • 2.
      • Fähigkeit, Funktionsstörungen zu erkennen und geeignete Maßnahmen im Falle von Funktionsstörungen zu ergreifen, einschließlich der Meldung an die Führung des Fahrzeugs.
        4.
      • die Maschinen, einschließlich Pumpen, Rohrleitungssystemen, Bilge- und Ballastsystemen, zu bedienen;
        1.
      • Kenntnis des sicheren Betriebs und der Steuerung der Maschinen im
        Maschinenraum, in Ballastzellen und Bilgen entsprechend den Verfahren.
      • 2.
      • Fähigkeit, die sichere Funktion und den Betrieb der Maschinen im Maschinenraum zu kontrollieren und das Bilge- und Ballastsystem instand zu halten, einschließlich: Meldung von Zwischenfällen im Zusammenhang mit Umpumpvorgängen und Fähigkeit, Tankfüllstände korrekt zu messen und zu melden.
      • 3.
      • Fähigkeit, das Abschalten der Maschinen nach dem Einsatz vorzubereiten und durchzuführen.
      • 4.
      • Fähigkeit, Bilge-, Ballast- und Ladungspumpensysteme zu bedienen.
        5.
      • Unterstützung bei
        der Überwachung elektronischer und elektrischer Geräte zu leisten;
        1.
      • Kenntnis elektronischer und elektrischer Systeme und Komponenten.
      • 2.
      • Kenntnis von Gleich- und Wechselstrom.
      • 3.
      • Fähigkeit, Kontrollinstrumente zu überwachen und auszuwerten.
      • 4.
      • Kenntnis des Magnetismus und des Unterschieds zwischen natürlichen und künstlichen Magneten.
      • 5.
      • Kenntnis des elektrohydraulischen Systems.
        6.
      • die Generatoren vorzubereiten, einzuschalten, anzuschließen und zu wechseln und ihre Systeme und den Landanschluss zu überprüfen;
        1.
      • Kenntnis der Kraftanlage.
      • 2.
      • Fähigkeit, die Schalttafel zu benutzen.
      • 3.
      • Fähigkeit, den Landanschluss zu benutzen.
        7.
      • Funktionsstörungen und häufige Fehler zu definieren und Maßnahmen zur Schadensverhütung zu beschreiben;
        1.
      • Kenntnis der Maßnahmen bei Funktionsstörungen außerhalb des
        Maschinenraums und der Maßnahmen zur Schadensverhütung.
      • 2.
      • Fähigkeit, häufige Fehler zu erkennen und Maßnahmen zur Schadensverhütung an mechanischen, elektrischen, elektronischen, hydraulischen und pneumatischen Systemen zu ergreifen.
        8.
      • die erforderlichen
        Werkzeuge zur Gewährleistung der allgemeinen technischen Sicherheit einzusetzen.
        1.
      • Kenntnis der Eigenschaften und Grenzen der zur Wartung und Instandsetzung von Maschinen und Ausrüstung eingesetzten Prozesse und Materialien.
      • 2.
      • Fähigkeit, bei der Wartung und Instandsetzung von Maschinen und Ausrüstung sichere Arbeitsmethoden anzuwenden.
    • 4.2
    • Der Matrose muss in der Lage sein, Wartungsarbeiten an der Ausrüstung in den Bereichen Schiffsbetriebstechnik, Elektrotechnik, Elektronik und Leittechnik durchzuführen, um die allgemeine technische Sicherheit zu gewährleisten.
    • Der Matrose muss in der Lage sein,
      Spalte 1
      Befähigung
      Spalte 2
      Kenntnisse und Fertigkeiten
        1.
      • die täglichen
        Wartungsarbeiten an den Hauptmotoren, Hilfsmaschinen und Regelungs- und Steuerungsanlagen durchzuführen;
        1.
      • Kenntnis der für die Wartung und Instandhaltung des Maschinenraums,
        des Hauptmotors, der Hauptmaschinen, der Hilfseinrichtungen und der Regelungs- und Steuerungsanlagen zu befolgenden Verfahren.
      • 2.
      • Fähigkeit, Hauptmotoren, Hilfseinrichtungen und Regelungs- und
        Steuerungsanlagen zu warten.
        2.
      • die täglichen
        Wartungsarbeiten an den Maschinen, einschließlich Pumpen, Rohrleitungssystemen, Bilge- und Ballastsystemen, durchzuführen;
        1.
      • Kenntnis der täglichen Wartungsverfahren.
      • 2.
      • Fähigkeit, Pumpen, Rohrleitungssysteme, Bilge- und Ballastsysteme
        zu warten und instand zu halten.
        3.
      • die erforderlichen
        Werkzeuge zur Gewährleistung der allgemeinen technischen Sicherheit einzusetzen;
        1.
      • Kenntnis des Einsatzes der an Bord befindlichen Wartungsmaterialien und Instandsetzungsausrüstungen, einschließlich ihrer Eigenschaften und Grenzen.
      • 2.
      • Fähigkeit, die an Bord befindlichen Wartungsmaterialien und Instandsetzungsausrüstungen auszuwählen und einzusetzen.
        4.
      • die Wartungs- und
        Instandsetzungsverfahren zu befolgen;
        1.
      • Kenntnis der Handbücher und Anweisungen für Wartung und Instandsetzung.
      • 2.
      • Fähigkeit, Wartungs- und Instandsetzungsverfahren gemäß den geltenden Handbüchern und Anweisungen durchzuführen.
        5.
      • technische Informationen zu nutzen und technische Verfahren zu dokumentieren.
        1.
      • Kenntnis der technischen Dokumentation und Handbücher.
      • 2.
      • Fähigkeit, Wartungsarbeiten zu dokumentieren.
  • 5.
  • Wartung und Instandsetzung
      5.1
    • Der Matrose muss in der Lage sein, die Führung des Fahrzeugs bei der Wartung und Instandsetzung des Fahrzeugs, seiner Anlagen und seiner Ausrüstung zu unterstützen.
    • Der Matrose muss in der Lage sein,
      Spalte 1
      Befähigung
      Spalte 2
      Kenntnisse und Fertigkeiten
        1.
      • mit verschiedenen
        Arten von Materialien und Werkzeugen für Wartungs- und
        Instandsetzungsvorgänge zu arbeiten;
        1.
      • Kenntnis der erforderlichen Werkzeuge und der Wartung der Ausrüstung sowie der sicherheitsbezogenen Arbeitsvorschriften und der Umweltschutzvorschriften.
      • 2.
      • Fähigkeit, einschlägige Verfahren für die Wartung des Fahrzeugs einzusetzen, einschließlich der Fähigkeit, verschiedene Materialien auszuwählen.
      • 3.
      • Fähigkeit, Werkzeuge und Wartungsausrüstung ordnungsgemäß zu warten und zu lagern.
      • 4.
      • Fähigkeit, Wartungsarbeiten gemäß den sicherheitsbezogenen Arbeitsvorschriften und den Umweltschutzvorschriften durchzuführen.
        2.
      • Gesundheit und
        Umwelt bei der Durchführung von Wartungs- und
        Instandsetzungsarbeiten zu schützen;
        1.
      • Kenntnis der anwendbaren Reinigungs- und Konservierungsverfahren sowie der Hygienevorschriften.
      • 2.
      • Fähigkeit, unter Einhaltung der Hygienevorschriften sämtliche Wohnräume und das Steuerhaus zu reinigen sowie den Haushalt ordnungsgemäß zu führen; dies schließt die Übernahme der Verantwortung für den eigenen Wohnraum ein.
      • 3.
      • Fähigkeit, die Maschinenräume und die Maschinen unter Einsatz der erforderlichen Reinigungsmaterialien zu reinigen.
      • 4.
      • Fähigkeit, die äußeren Teile, den Körper und die Decks des Fahrzeugs
        in der korrekten Reihenfolge unter Einsatz der gemäß den Umweltschutzvorschriften erforderlichen Materialien zu reinigen und zu konservieren.
      • 5.
      • Fähigkeit, für die Entsorgung der Fahrzeug- und Haushaltsabfälle gemäß den Umweltschutzvorschriften zu sorgen.
        3.
      • die technischen
        Geräte gemäß den technischen Anweisungen zu warten;
        1.
      • Kenntnis der technischen Anweisungen für Wartung und Wartungsprogramme.
      • 2.
      • Fähigkeit, für sämtliche technische Ausrüstung gemäß den Anweisungen Sorge zu tragen und Wartungsprogramme (auch digitale) unter Aufsicht zu verwenden.
        4.
      • sicher mit Drähten
        und Seilen umzugehen;
        1.
      • Kenntnis der Eigenschaften der verschiedenen Arten von Seilen und
        Drähten.
      • 2.
      • Fähigkeit, diese gemäß den Methoden und Vorschriften für sicheres
        Arbeiten zu verwenden und zu lagern.
        5.
      • Knoten und Spleiße
        entsprechend ihrem Verwendungszweck anzufertigen und instand zu halten;
        1.
      • Kenntnis der Verfahren, die für die Gewährleistung eines sicheren
        Schleppens und Kuppelns mit den an Bord verfügbaren Mitteln zu befolgen sind.
      • 2.
      • Fähigkeit, Drähte und Seile zu spleißen.
      • 3.
      • Fähigkeit, Knoten entsprechend ihrem Verwendungszweck anzuwenden.
      • 4.
      • Fähigkeit, Drähte und Seile instand zu halten.
        6.
      • Arbeitspläne im Team vorzubereiten und umzusetzen und die Ergebnisse zu kontrollieren.
        1.
      • Kenntnis der Grundsätze von Teamarbeit.
      • 2.
      • Fähigkeit, als Teammitglied eigenständig Wartungs- und einfache Instandsetzungsarbeiten durchzuführen.
      • 3.
      • Fähigkeit, komplexere Instandsetzungsarbeiten unter Aufsicht durchzuführen.
      • 4.
      • Fähigkeit, verschiedene Arbeitsmethoden, einschließlich Teamarbeit,
        gemäß den Sicherheitsanweisungen anzuwenden.
      • 5.
      • Fähigkeit, die Qualität von Arbeiten zu beurteilen.
  • 6.
  • Kommunikation
      6.1
    • Der Matrose muss in der Lage sein, allgemein und fachgerecht zu kommunizieren; dazu gehört auch die Fähigkeit, im Falle von Kommunikationsproblemen Standardredewendungen zu verwenden.
    • Der Matrose muss in der Lage sein,
      Spalte 1
      Befähigung
      Spalte 2
      Kenntnisse und Fertigkeiten
        1.
      • Informations- und
        Kommunikationssysteme zu nutzen;
        1.
      • Kenntnis der Wechselsprechanlage für die fahrzeuginterne oder die
        Terminalkommunikation, des (Mobil-)Telefon-, Funk-, (Satelliten-)TV- und Kamerasystems des Fahrzeugs.
      • 2.
      • Fähigkeit, das (Mobil-)Telefon-, Funk-, (Satelliten-)TV- und Kamerasystem des Fahrzeugs zu nutzen.
      • 3.
      • Kenntnis der Bedienungsgrundlagen des Inland AIS.
      • 4.
      • Fähigkeit, Daten des Inland AIS zu nutzen, um Kontakt zu anderen Fahrzeugen aufzunehmen.
        2.
      • verschiedene Aufgaben mithilfe verschiedener Arten von informationstechnischen Geräten, Informationsdiensten (wie den Binnenschifffahrtsinformationsdiensten (RIS)) und Kommunikationssystemen zu lösen;
        1.
      • Kenntnis der im Binnenschiffsverkehr verfügbaren informationstechnischen Geräte.
      • 2.
      • Fähigkeit, die informationstechnischen Geräte des Fahrzeugs
        entsprechend den Anweisungen für die Durchführung einfacher Aufgaben zu verwenden.
        3.
      • Daten zu erfassen
        und zu speichern sowie Datensicherungen und
        -aktualisierungen durchzuführen;
        1.
      • Kenntnis des Kommunikationssystems des Fahrzeugs für die Datenerfassung, -speicherung und -aktualisierung.
      • 2.
      • Fähigkeit, Daten unter strenger Aufsicht zu verarbeiten.
        4.
      • Anweisungen für den
        Datenschutz zu befolgen;
        1.
      • Kenntnis der Datenschutz- und Geheimhaltungsvorschriften.
      • 2.
      • Fähigkeit, Daten gemäß den Datenschutz- und Geheimhaltungsvorschriften zu verarbeiten.
        5.
      • Fakten unter Verwendung technischer Begriffe darzulegen;
        1.
      • Kenntnis der erforderlichen technischen und nautischen Begriffe sowie von Begriffen im Zusammenhang mit sozialen Aspekten in Standardredewendungen.
      • 2.
      • Fähigkeit, die erforderlichen technischen und nautischen Begriffe sowie
        Begriffe im Zusammenhang mit sozialen Aspekten in Standardredewendungen zu verwenden.
        6.
      • nautische und technische Informationen zur Wahrung der Sicherheit des Schiffsverkehrs einzuholen.
        1.
      • Kenntnis der verfügbaren Informationsquellen.
      • 2.
      • Fähigkeit zur Nutzung von Informationsquellen für das Einholen notwendiger nautischer und technischer Informationen zur Wahrung der Sicherheit des Schiffsverkehrs.
    • 6.2
    • Der Matrose muss in der Lage sein, umgänglich zu sein.
    • Der Matrose muss in der Lage sein,
      Spalte 1
      Befähigung
      Spalte 2
      Kenntnisse und Fertigkeiten
        1.
      • Anweisungen zu befolgen und sich mit anderen über die schiffsinternen Pflichten zu verständigen;
        1.
      • Kenntnis der Bedeutung von Befehlen der Führung des Fahrzeugs,
        formellen und informellen Anweisungen, Vorschriften und Verfahren sowie der Bedeutung der eigenen Vorbildfunktion für unerfahrene Besatzungsmitglieder.
      • 2.
      • Fähigkeit, Befehle der Führung des Fahrzeugs sowie sonstige Anweisungen und Vorschriften weiterzuverfolgen und unerfahrene Besatzungsmitglieder zu begleiten.
      • 3.
      • Kenntnis der Unternehmens- oder Bordvorschriften.
      • 4.
      • Fähigkeit zur Einhaltung der Unternehmens- oder Bordvorschriften.
        2.
      • zu guten sozialen
        Beziehungen an Bord beizutragen und mit anderen zusammenzuarbeiten;
        1.
      • Kenntnis der kulturellen Vielfalt.
      • 2.
      • Fähigkeit, verschiedene kulturelle Standards, Werte und Gepflogenheiten zu akzeptieren.
      • 3.
      • Fähigkeit, im Team zu arbeiten und zu leben.
      • 4.
      • Fähigkeit, an Teambesprechungen teilzunehmen und die zugewiesenen Aufgaben auszuführen.
      • 5.
      • Wissen um die Bedeutung von Respekt bei Teamarbeit.
      • 6.
      • Fähigkeit, geschlechtsbezogene und kulturelle Unterschiede zu
        respektieren und diesbezügliche Probleme, einschließlich Mobbing und (sexuelle) Belästigung, zu melden.
        3.
      • soziale Verantwortung zu übernehmen, Beschäftigungsbedingungen, individuelle Rechte und Pflichten zu akzeptieren;
        sich der Gefahren des Missbrauchs von Alkohol und Drogen bewusst zu sein und auf Fehlverhalten und Gefahren angemessen zu reagieren;
        1.
      • Fähigkeit, Fehlverhalten und mögliche Gefahren zu erkennen.
      • 2.
      • Fähigkeit, auf Fehlverhalten und mögliche Gefahren proaktiv zu reagieren.
      • 3.
      • Fähigkeit, eigenständig entsprechend den Anweisungen zu arbeiten.
      • 4.
      • Kenntnis der Rechte und Pflichten der einzelnen Arbeitnehmer.
      • 5.
      • Kenntnis der Gefahren des Alkohol- und Drogenkonsums im Arbeits- und sozialen Umfeld (Kenntnis der Polizeivorschriften zur Toxikologie).
      • 6.
      • Fähigkeit, Gefahren für den sicheren Fahrzeugbetrieb im Zusammenhang mit Alkohol und Drogen zu erkennen.
        4.
      • einfache Mahlzeiten
        zu planen, dafür einzukaufen und diese zuzubereiten.
        1.
      • Kenntnis der Möglichkeiten der Nahrungsmittelbeschaffung und der Grundsätze gesunder Ernährung.
      • 2.
      • Fähigkeit, einfache Mahlzeiten unter Einhaltung der Hygienevorschriften
        zuzubereiten.
  • 7.
  • Gesundheit, Sicherheit und Umweltschutz
      7.1
    • Der Matrose muss in der Lage sein, sicherheitsbezogene Arbeitsvorschriften einzuhalten und die Bedeutung der Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften und die Bedeutung der Umwelt zu verstehen.
    • Der Matrose muss in der Lage sein,
      Spalte 1
      Befähigung
      Spalte 2
      Kenntnisse und Fertigkeiten
        1.
      • gemäß den Anweisungen und Vorschriften für Arbeitssicherheit und Unfallverhütung zu arbeiten;
        1.
      • Kenntnis der Vorteile sicherer Arbeitsmethoden.
      • 2.
      • Kenntnis der Arten von Gefahrenmomenten an Bord.
      • 3.
      • Fähigkeit, Gefahren im Zusammenhang mit Gefahrenmomenten an Bord
        zu vermeiden, z. B.:
        • Fahrzeugbewegungen;
        • Vorkehrungen für den sicheren Ein- und Ausstieg (z. B. Landungssteg Beiboote);
        • sicheres Stauen beweglicher Gegenstände;
        • Arbeiten mit Maschinen;
        • Erkennen elektrischer Gefahren;
        • Brandschutz und Brandbekämpfung;
        • professioneller Gebrauch von Handwerkzeug;
        • professioneller Gebrauch von tragbarem Elektrowerkzeug;
        • Einhaltung der Gesundheits- und Hygienevorschriften;
        • Beseitigung von Rutsch-, Sturz- und Stolpergefahren.
      • 4.
      • Kenntnis der einschlägigen gesundheits- und sicherheitsbezogenen
        Arbeitsanweisungen bei Tätigkeiten an Bord.
      • 5.
      • Kenntnis der anwendbaren Vorschriften betreffend sichere und nachhaltige Arbeitsbedingungen.
      • 6.
      • Fähigkeit, Unfälle bei für Personal oder Fahrzeug potenziell gefährlichen Tätigkeiten zu vermeiden, im Zusammenhang mit
        • Be- und Entladung;
        • Festmachen und Ablegen;
        • Höhenarbeiten;
        • Arbeiten mit Chemikalien;
        • Arbeiten mit Batterien;
        • Aufenthalt im Maschinenraum;
        • Heben von Lasten (manuell und mechanisch);
        • Betreten von und Arbeiten in geschlossenen Räumen.
      • 7.
      • Fähigkeit, Befehle zu verstehen und sich mit anderen über die Aufgaben
        an Bord zu verständigen.
        2.
      • persönliche Schutzausrüstung zur Unfallverhütung zu benutzen;
        1.
      • Kenntnis persönlicher Schutzausrüstung.
      • 2.
      • Fähigkeit, persönliche Schutzausrüstung zu benutzen, z. B.:
        • Augenschutz,
        • Atemschutz,
        • Gehörschutz,
        • Kopfschutz,
        • Schutzkleidung.
        3.
      • die erforderlichen
        Vorsichtsmaßnahmen vor dem Betreten geschlossener Räume zu beachten.
        1.
      • Kenntnis der Gefahren im Zusammenhang mit dem Betreten geschlossener Räume.
      • 2.
      • Kenntnis der Vorsichtsmaßnahmen und Tests oder Messungen, die vor dem Betreten geschlossener Räume und bei Arbeiten in geschlossenen Räumen zu beachten bzw. durchzuführen sind.
        3.
      • Fähigkeit, die Sicherheitsanweisungen vor dem Betreten bestimmter
        Räume an Bord anzuwenden, z. B.:
        • Laderäume,
        • Kofferdämme,
        • Doppelhülle.
      • 4.
      • Fähigkeit, Vorsichtsmaßnahmen für Arbeiten in geschlossenen Räumen
        zu beachten.
    • 7.2
    • Der Matrose muss in der Lage sein, die Bedeutung der Ausbildung zur Sicherheit an Bord zu würdigen und in Notfällen umgehend zu handeln.
    • Der Matrose muss in der Lage sein,
      Spalte 1
      Befähigung
      Spalte 2
      Kenntnisse und Fertigkeiten
        1.
      • in Notfällen gemäß
        den anwendbaren Anweisungen und Verfahren zu handeln;
        1.
      • Kenntnis der verschiedenen Arten von Notfällen.
      • 2.
      • Kenntnis der im Falle eines Alarms zu befolgenden Abläufe.
      • 3.
      • Kenntnis der im Falle eines Unfalls anzuwendenden Verfahren.
      • 4.
      • Fähigkeit, gemäß den Anweisungen und Verfahren zu handeln.
        2.
      • Erste Hilfe zu leisten;
        1.
      • Kenntnis der allgemeinen Grundsätze der Ersten Hilfe, einschließlich der Beurteilung von Körperschäden bzw. der Beeinträchtigung von Körperfunktionen, an Bord eines Fahrzeugs nach Einschätzung einer Situation.
      • 2.
      • Fähigkeit, die körperliche und geistige Verfassung sowie die persönliche Hygiene im Falle von Erster Hilfe zu wahren.
      • 3.
      • Kenntnis der einschlägigen Maßnahmen bei Unfällen entsprechend den
        anerkannten bewährten Verfahren.
      • 4.
      • Fähigkeit, Erfordernisse der Betroffenen und Bedrohungen für die eigene Sicherheit einzuschätzen.
      • 5.
      • Fähigkeit, die in Notfällen erforderlichen Maßnahmen durchzuführen,
        einschließlich:
          a)
        • Betroffene in die richtige Lage zu bringen,
        • b)
        • Wiederbelebungstechniken anzuwenden,
        • c)
        • Blutungen zu stillen,
        • d)
        • angemessene Maßnahmen der grundlegenden Schockbehandlung
          anzuwenden,
        • e)
        • angemessene Maßnahmen im Falle von Verbrennungen und Verbrühungen anzuwenden, einschließlich von durch Strom verursachten Unfällen,
        • f)
        • Betroffene zu retten und zu transportieren.
      • 6.
      • Fähigkeit, Verbände provisorisch anzulegen und Material aus der
        Erste-Hilfe-Ausrüstung anzuwenden.
        3.
      • persönliche Schutzausrüstung und Rettungsmittel an Bord zu benutzen und instand zu halten;
        1.
      • Kenntnis der regelmäßigen Überprüfungen der persönlichen Schutzausrüstung, der Fluchtwege und der Rettungsausrüstung in Bezug auf Funktion, Beschädigungen, Verschleiß und sonstige Mängel.
      • 2.
      • Fähigkeit, im Falle festgestellter Mängel zu reagieren und dabei die
        relevanten Kommunikationsverfahren anzuwenden.
      • 3.
      • Fähigkeit, persönliche Rettungsmittel zu benutzen, z. B.:
        • Rettungsringe, einschließlich der relevanten Ausrüstung, und
        • Rettungswesten, einschließlich der relevanten Ausrüstung an Rettungswesten wie feste Lichter oder Blinklichter und eine mit einer Kordel sicher befestigte Pfeife.
      • 4.
      • Kenntnis der Funktionen des Beiboots.
      • 5.
      • Fähigkeit, das Beiboot vorzubereiten, zu Wasser zu bringen, zu fahren,
        wieder an Bord zu nehmen und zu verstauen.
        4.
      • bei Rettungsarbeiten Unterstützung zu leisten und zu schwimmen;
        1.
      • Fähigkeit, Betroffene zu retten und zu transportieren.
      • 2.
      • Fähigkeit, Schwimmkenntnisse für Rettungsarbeiten einzusetzen.
        5.
      • Fluchtwege zu
        benutzen;
      Fähigkeit, Fluchtwege (entsprechend den lokalen Gegebenheiten an Bord) frei zu halten.
        6.
      • interne Notfallkommunikations- und Alarmsysteme zu benutzen.
      Fähigkeit, Notfallkommunikations- und Alarmsysteme sowie -ausrüstung zu benutzen.
    • 7.3
    • Der Matrose muss in der Lage sein, Brandschutzmaßnahmen zu ergreifen und Brandbekämpfungsgeräte ordnungsgemäß zu bedienen.
    • Der Matrose muss in der Lage sein,
      Spalte 1
      Befähigung
      Spalte 2
      Kenntnisse und Fertigkeiten
        1.
      • die Bestandteile von
        Bränden und Zündarten und -quellen zu unterscheiden;
        1.
      • Kenntnis der möglichen Brandursachen bei verschiedenen Tätigkeiten
        sowie der Brandklassen gemäß der europäischen EN-Norm oder einer gleichwertigen Norm.
      • 2.
      • Kenntnis der Bestandteile des Verbrennungsprozesses.
      • 3.
      • Fähigkeit, die Grundsätze der Brandbekämpfung anzuwenden.
        2.
      • verschiedene Arten
        von Feuerlöschern zu benutzen;
        1.
      • Kenntnis der verschiedenen Merkmale und Klassen von Feuerlöschern.
      • 2.
      • Fähigkeit, verschiedene Methoden der Brandbekämpfung und Löschgeräte und feste Löschanlagen unter Berücksichtigung z. B. folgender Aspekte einzusetzen:
        • Gebrauch verschiedener Arten tragbarer Feuerlöscher und
        • Auswirkungen des Windes beim Annähern an das Feuer.
        3.
      • gemäß den an Bord geltenden Verfahren und der Organisation der Brandbekämpfung zu handeln;
        1.
      • Kenntnis der Brandbekämpfungssysteme an Bord.
      • 2.
      • Fähigkeit, Brände zu bekämpfen und die entsprechenden Meldungen vorzunehmen.
        4.
      • Anweisungen zu
        befolgen betreffend: persönliche Ausrüstung, Methoden, Löschmittel und Verfahren bei Brandbekämpfung und Rettungsarbeiten.
        1.
      • Kenntnis der Verfahren zur Vermeidung persönlicher Gefährdungen.
      • 2.
      • Fähigkeit, gemäß den Notfallverfahren zu handeln.
    • 7.4
    • Der Matrose muss in der Lage sein, seine Aufgaben unter Berücksichtigung der Bedeutung des Umweltschutzes wahrzunehmen.
    • Der Matrose muss in der Lage sein,
      Spalte 1
      Befähigung
      Spalte 2
      Kenntnisse und Fertigkeiten
        1.
      • die Umwelt gemäß
        den einschlägigen
        Vorschriften zu schützen;
        1.
      • Kenntnis der nationalen und internationalen Umweltschutzvorschriften.
      • 2.
      • Fähigkeit, die verfügbaren Dokumentations- und Informationssysteme zu
        Umweltfragen gemäß den Anweisungen zu nutzen.
      • 3.
      • Kenntnis der Folgen eines möglichen Austritts von Ladung und Schadstoffen in die Umwelt.
      • 4.
      • Kenntnis gefährlicher Güter und ihrer Klassifizierung in Bezug auf Umweltaspekte.
        2.
      • Vorsichtsmaßnahmen zur Vermeidung von Umweltverschmutzung zu treffen;
        1.
      • Kenntnis der allgemeinen Vorsichtsmaßnahmen zur Vermeidung von Umweltverschmutzung.
      • 2.
      • Fähigkeit, allgemeine Vorsichtsmaßnahmen zu treffen und sichere Bunkerverfahren anzuwenden.
      • 3.
      • Fähigkeit, im Falle eines Zusammenstoßes Maßnahmen gemäß den Anweisungen zu ergreifen, z. B. durch das Abdichten von Leckagen.
        3.
      • Ressourcen effizient
        einzusetzen;
        1.
      • Kenntnis des effizienten Kraftstoffverbrauchs.
      • 2.
      • Fähigkeit, Materialien wirtschaftlich und energiesparend einzusetzen.
        4.
      • Abfälle umweltfreundlich zu entsorgen.
        1.
      • Kenntnis der anwendbaren Abfallvorschriften.
      • 2.
      • Fähigkeit zur Durchführung der Sammlung, Abgabe und des Verbrauchs von:
        • Fahrzeugölen und -fetten,
        • Ladungsrückständen und
        • anderen Arten von Abfallprodukten.

Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 1).

Anlage 9

(zu § 38 Absatz 1, Absatz 4 Satz 1 Nummer 2) Befähigungsstandards für die Führungsebene

    0.
  • Aufsicht
  • Der Schiffsführer muss in der Lage sein, gemäß Abschnitt 1 des Anhangs II der Richtlinie (EU) 2017/2397 anderen Mitgliedern der Decksmannschaft Anweisungen zu erteilen und die von ihnen ausgeführten Aufgaben zu überwachen, was ausreichende Fähigkeiten zur Ausführung dieser Aufgaben voraussetzt.
  • Personen, die die Befähigung als Schiffsführer erlangen möchten, müssen die in den folgenden Abschnitten 0.1 bis 7.4 aufgeführten Befähigungen nachweisen, es sei denn, sie haben einen der folgenden Schritte durchgeführt:
    • ein zugelassenes Ausbildungsprogramm absolviert, das auf den Befähigungsstandards für die Betriebsebene beruht;
    • eine Beurteilung ihrer Befähigung bei einer Verwaltungsbehörde bestanden, in deren Rahmen überprüft wurde, dass die Befähigungsstandards für die Betriebsebene erfüllt sind.
    • 0.1
    • Navigation
    • Der Schiffsführer muss in der Lage sein,
      Spalte 1
      Befähigung
      Spalte 2
      Kenntnisse und Fertigkeiten
        1.
      • das Festmachen,
        Ablegen und Verholen (Schleppen) vorzuführen;
        1.
      • Kenntnis der eingesetzten Ausrüstung, Materialien und Verfahren für das Festmachen, Ablegen und Verholen (Schleppen).
      • 2.
      • Fähigkeit, die an Bord verfügbaren Materialien wie Winden, Poller, Seile und Drähte unter Berücksichtigung der relevanten Arbeitssicherheitsmaßnahmen einschließlich des Gebrauchs persönlicher Schutz- und Rettungsausrüstung zu nutzen.
      • 3.
      • Fähigkeit, mit dem Steuerhaus unter Verwendung von internen Wechselsprechanlagen sowie Handzeichen zu kommunizieren.
      • 4.
      • Kenntnis der Auswirkungen der Wasserbewegungen um das Fahrzeug und lokaler Effekte auf die Fahrbedingungen, einschließlich der Auswirkungen von Trimmung und flachem Wasser im Zusammenhang mit dem Tiefgang des Fahrzeugs.
      • 5.
      • Kenntnis der beim Manövrieren auf das Fahrzeug einwirkenden Wasserbewegungen, einschließlich der Wechselwirkungen zwischen zwei Fahrzeugen beim Vorbeifahren oder Überholen in engem Fahrwasser sowie der Wechselwirkungen zwischen einem längsseits festgemachten Fahrzeug und einem anderen in geringem Abstand im Fahrwasser vorbeifahrenden Fahrzeug.
        2.
      • das Kuppeln von
        Schubverbänden vorzuführen;
        1.
      • Kenntnis der für das Kuppeln eingesetzten Ausrüstung, Materialien und Verfahren.
      • 2.
      • Fähigkeit, Schubverbände unter Einsatz der erforderlichen Ausrüstung und Materialen zu kuppeln und zu entkuppeln.
      • 3.
      • Fähigkeit, die an Bord für das Kuppeln verfügbare Ausrüstung und ver fügbaren Materialien unter Berücksichtigung der relevanten Arbeitssicherheitsmaßnahmen einschließlich des Gebrauchs persönlicher Schutz- und Rettungsausrüstung zu nutzen.
      • 4.
      • Fähigkeit, mit den am Kuppeln von Schubverbänden beteiligten Besatzungsmitgliedern zu kommunizieren.
        3.
      • das Ankern vorzuführen;
        1.
      • Kenntnis der für das Ankern eingesetzten Ausrüstung, Materialien und Verfahren.
      • 2.
      • Fähigkeit, Ankermanöver vorzuführen: die Ankerausrüstung für das Ankern vorzubereiten, den Anker fallen zu lassen, ausreichend Trosse oder Kette zu geben, um zunächst zu fieren, zu bestimmen, wann der Anker das Fahrzeug in seiner Position hält (Ankerpeilung), die Anker nach Abschluss des Ankervorgangs zu sichern, in verschiedenen Manövern Treibanker zu benutzen und mit den Ankerzeichen umzugehen.
        3.
      • Fähigkeit, die an Bord für das Ankern verfügbare Ausrüstung und verfügbaren Materialien unter Berücksichtigung der relevanten Arbeitssicherheitsmaßnahmen einschließlich des Gebrauchs persönlicher Schutz- und Rettungsausrüstung zu nutzen.
      • 4.
      • Fähigkeit, mit dem Steuerhaus unter Verwendung von internen Wechselsprechanlagen sowie Handzeichen zu kommunizieren.
        4.
      • angemessene Maßnahmen für die Sicherheit des Schiffsverkehrs zu ergreifen;
        1.
      • Fähigkeit, die Besatzung des Fahrzeugs umgehend zu warnen und persönliche Schutz- und Rettungsausrüstung zu benutzen.
      • 2.
      • Fähigkeit, die Wasserdichtigkeit des Fahrzeugs sicherzustellen.
      • 3.
      • Fähigkeit, Arbeiten gemäß der Prüfliste an Deck und in den Aufenthaltsräumen vor- und durchzuführen, wie die Wasserabdichtung und Sicherung von Luken und Laderäumen.
        5.
      • die verschiedenen
        Arten von Schleusen und Brücken in Bezug auf ihren Betrieb zu beschreiben;
        1.
      • Kenntnisse über Form, Anordnung und Einrichtungen von Schleusen und Brücken, Schleusung, Arten von Schleusentoren, Pollern und Stufen usw.
      • 2.
      • Fähigkeit, den Mitgliedern der Decksmannschaft die anwendbaren Verfahren beim Durchfahren von Schleusen, Wehren und Brücken zu erklären und vorzuführen.
        6.
      • die allgemeinen Bestimmungen, Signale, Zeichen und Kennzeichnungssysteme zu beachten.
        1.
      • Kenntnis der für die jeweilige Binnenwasserstraße geltenden Polizeivorschriften.
      • 2.
      • Fähigkeit, das Tag- und Nachtkennzeichnungssystem, die Zeichen und Schallzeichen des Fahrzeugs zu bedienen und zu warten.
      • 3.
      • Kenntnis des Kennzeichnungssystems gemäß SIGNI (Signalisation
        des voies de navigation intérieure) und IALA (International Association
        of Marine Aids to Navigation and Lighthouse Authorities) Teil A.
    • 0.2
    • Betrieb des Fahrzeugs
    • Der Schiffsführer muss in der Lage sein,
      Spalte 1
      Befähigung
      Spalte 2
      Kenntnisse und Fertigkeiten
        1.
      • verschiedene Arten
        von Fahrzeugen zu unterscheiden;
        1.
      • Kenntnis der häufigsten Arten der in der europäischen Binnenschifffahrt eingesetzten Fahrzeuge, einschließlich Verbände, und ihrer jeweiligen Konstruktion, Abmessungen und Tonnage.
      • 2.
      • Fähigkeit, die Merkmale der häufigsten Arten der in der europäischen
        Binnenschifffahrt eingesetzten Fahrzeuge, einschließlich Verbände, zu erläutern.
        2.
      • die Kenntnisse über
        die für den Fahrzeugbetrieb erforderlichen Dokumente anzuwenden.
        1.
      • Kenntnis der vorgeschriebenen Fahrzeugdokumente.
      • 2.
      • Fähigkeit, die Bedeutung der Dokumente im Zusammenhang mit internationalen und nationalen Anforderungen und Rechtsvorschriften zu erläutern.
    • 0.3
    • Ladungsumschlag, Ladungsstauung und Fahrgastbeförderung
    • Der Schiffsführer muss in der Lage sein,
      Spalte 1
      Befähigung
      Spalte 2
      Kenntnisse und Fertigkeiten
        1.
      • die Kennzeichnung
        gemäß dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN) und die Verfahren für die Sicherheit der Fahrgastbeförderung zu erklären;
        1.
      • Fähigkeit, die Kennzeichnung gefährlicher Güter gemäß ADN zu erklären.
      • 2.
      • Fähigkeit, die Verfahren für die Sicherheit der Fahrgastbeförderung zu erklären, einschließlich der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010.
      • 3.
      • Fähigkeit, mit Fahrgästen effektiv zu kommunizieren.
        2.
      • den Einsatz von
        Ballastsystemen zu erklären und vorzuführen;
        1.
      • Kenntnis der Funktion und des Einsatzes von Ballastsystemen.
      • 2.
      • Fähigkeit, den Einsatz des Ballastsystems, z. B. durch die Befüllung oder Entleerung der Ballasttanks, zu erklären.
        3.
      • die Ladungsmenge
        zu überprüfen.
        1.
      • Kenntnis der manuellen und technischen Verfahren zur Bestimmung des Ladungsgewichts auf verschiedenen Arten von Fahrzeugen.
      • 2.
      • Fähigkeit, Verfahren zur Bestimmung der Menge geladener oder gelöschter Ladung anzuwenden.
      • 3.
      • Fähigkeit, die Menge flüssiger Ladung unter Verwendung von Sondierungen und/oder Tanktabellen zu berechnen.
    • 0.4
    • Schiffsbetriebstechnik und Elektrotechnik, Elektronik und Leittechnik
    • Der Schiffsführer muss in der Lage sein,
      Spalte 1
      Befähigung
      Spalte 2
      Kenntnisse und Fertigkeiten
        1.
      • die Maschinen,
        einschließlich Pumpen, Rohrleitungssystemen, Bilge- und Ballastsystemen, zu bedienen;
        1.
      • Kenntnis der für den sicheren Betrieb der Maschinen und des Bilge- und Ballastsystems zu befolgenden Verfahren sowie der ordnungsgemäßen Abfallentsorgung.
      • 2.
      • Fähigkeit, die Maschinen im Maschinenraum entsprechend den Verfahren zu betreiben und zu steuern.
      • 3.
      • Fähigkeit, die sichere Funktion, Betriebsweise und Instandhaltung des
        Bilge- und Ballastsystems zu erklären, einschließlich Meldung von Zwischenfällen im Zusammenhang mit Umpumpvorgängen und Fähigkeit, Tankfüllstände korrekt zu messen und zu melden.
      • 4.
      • Fähigkeit, das Abschalten der Maschinen nach dem Einsatz vorzubereiten und durchzuführen.
      • 5.
      • Fähigkeit, Bilge-, Ballast- und Ladungspumpensysteme zu bedienen.
      • 6.
      • Fähigkeit, die Notwendigkeit einer ordnungsgemäßen und sicheren Sammlung, Lagerung und Abgabe von Abfällen zu erklären.
      • 7.
      • Fähigkeit, die hydraulischen und pneumatischen Systeme zu benutzen.
        2.
      • die Generatoren
        vorzubereiten, einzuschalten, anzuschließen und zu wechseln und ihre Systeme und den Landanschluss zu überprüfen;
        1.
      • Kenntnis der Kraftanlage.
      • 2.
      • Fähigkeit, die Schalttafel zu benutzen.
      • 3.
      • Fähigkeit, den Landanschluss zu benutzen.
        3.
      • die erforderlichen
        Werkzeuge und Materialien zu verwenden;
        1.
      • Kenntnis der Eigenschaften und Grenzen der zur Wartung und Instandsetzung von Maschinen und Ausrüstung eingesetzten Prozesse, Materialien und Werkzeuge.
      • 2.
      • Fähigkeit, sichere Arbeitsverfahren anzuwenden.
        4.
      • die täglichen
        Wartungsarbeiten an den Hauptmotoren, Hilfsmaschinen und Regelungs- und Steuerungsanlagen durchzuführen;
      Fähigkeit, Maschinenraum, Hauptmotoren, Hauptmaschinen und Hilfsmaschinen und Regelungs- und Steuerungsanlagen zu warten und instand zu halten.
        5.
      • die täglichen
        Wartungsarbeiten an den Maschinen, einschließlich Pumpen, Rohrleitungssystemen, Bilge- und Ballastsystemen, durchzuführen.
      Fähigkeit, Pumpen, Rohrleitungssysteme, Bilge- und Ballastsysteme zu warten und instand zu halten.
    • 0.5
    • Wartung und Instandsetzung
    • Der Schiffsführer muss in der Lage sein,
      Spalte 1
      Befähigung
      Spalte 2
      Kenntnisse und Fertigkeiten
        1.
      • Gesundheit und
        Umwelt bei der Durchführung von Wartungs- und
        Instandsetzungsarbeiten zu schützen;
        1.
      • Kenntnis der anwendbaren Reinigungs- und Konservierungsverfahren
        sowie der Hygienevorschriften.
      • 2.
      • Fähigkeit, unter Einhaltung der Hygienevorschriften sämtliche Wohnräume und das Steuerhaus zu reinigen sowie den Haushalt ordnungsgemäß zu führen; dies schließt die Verantwortung für den eigenen Wohnraum ein.
      • 3.
      • Fähigkeit, die Maschinenräume und die Maschinen unter Einsatz der
        geeigneten Reinigungsmaterialien zu reinigen.
      • 4.
      • Fähigkeit, die äußeren Teile, den Körper und die Decks des Fahrzeugs in der korrekten Reihenfolge unter Einsatz der gemäß den Umweltvorschriften geeigneten Materialien zu reinigen und zu konservieren.
      • 5.
      • Fähigkeit, für die Entsorgung der Fahrzeug- und Haushaltsabfälle gemäß den Umweltvorschriften zu sorgen.
        2.
      • die technischen
        Geräte gemäß den technischen Anweisungen zu warten;
        1.
      • Kenntnis der technischen Anweisungen für Wartungs- und Instandsetzungsprogramme.
      • 2.
      • Fähigkeit, sämtliche technische Ausrüstung gemäß den technischen
        Anweisungen zu warten und instand zu halten.
      • 3.
      • Fähigkeit, die Wartungsprogramme (auch digitale) unter Aufsicht zu
        verwenden.
        3.
      • sicher mit Drähten
        und Seilen umzugehen;
        1.
      • Kenntnis der Eigenschaften der verschiedenen Arten von Seilen und Drähten.
      • 2.
      • Fähigkeit, diese gemäß den Methoden und Vorschriften für sicheres
        Arbeiten zu verwenden und zu lagern.
        4.
      • Knoten und Spleiße
        entsprechend ihrem Verwendungszweck anzufertigen und instand zu halten.
        1.
      • Kenntnis der Verfahren, die für die Gewährleistung eines sicheren Schleppens und Kuppelns mit den an Bord verfügbaren Mitteln zu befolgen sind.
      • 2.
      • Fähigkeit, Drähte und Seile zu spleißen.
      • 3.
      • Fähigkeit, Knoten entsprechend ihrem Verwendungszweck anzuwenden.
      • 4.
      • Fähigkeit, Drähte und Seile instand zu halten.
    • 0.6
    • Kommunikation
    • Der Schiffsführer muss in der Lage sein,
      Spalte 1
      Befähigung
      Spalte 2
      Kenntnisse und Fertigkeiten
        1.
      • Fakten unter Verwendung technischer Begriffe darzulegen.
        1.
      • Kenntnis der erforderlichen technischen und nautischen Begriffe sowie von Begriffen im Zusammenhang mit sozialen Aspekten in Standardredewendungen.
      • 2.
      • Fähigkeit, die erforderlichen technischen und nautischen Begriffe sowie
        Begriffe im Zusammenhang mit sozialen Aspekten in Standardredewendungen zu verwenden.
    • 0.7
    • Gesundheit, Sicherheit und Umweltschutz
    • Der Schiffsführer muss in der Lage sein,
      Spalte 1
      Befähigung
      Spalte 2
      Kenntnisse und Fertigkeiten
        1.
      • die Vorschriften für
        Arbeitssicherheit und Unfallverhütung anzuwenden;
        1.
      • Kenntnis sicherer Arbeitsmethoden.
      • 2.
      • Kenntnis der Arten von Gefahrenmomenten an Bord.
      • 3.
      • Fähigkeit, Gefahren im Zusammenhang mit Gefahrenmomenten an Bord vermeiden, z. B.:
        • Fahrzeugbewegungen,
        • Vorkehrungen für den sicheren Ein- und Ausstieg (z. B. Landungssteg Beiboote),
        • sicheres Stauen beweglicher Gegenstände,
        • Arbeiten mit Maschinen,
        • Erkennen elektrischer Gefahren,
        • Brandschutz und Brandbekämpfung,
        • professioneller Gebrauch von Handwerkzeug,
        • professioneller Gebrauch von tragbarem Elektrowerkzeug,
        • Einhaltung der Gesundheits- und Hygienevorschriften,
        • Beseitigung von Rutsch-, Sturz- und Stolpergefahren.
      • 4.
      • Kenntnis der einschlägigen gesundheits- und sicherheitsbezogenen
        Arbeitsanweisungen bei Tätigkeiten an Bord.
      • 5.
      • Kenntnis der anwendbaren Vorschriften betreffend sichere und nachhaltige Arbeitsbedingungen.
      • 6.
      • Fähigkeit, für Personal oder Fahrzeug potenziell gefährliche Tätigkeiten
        verhindern, z. B.:
        • Be- und Entladung,
        • Festmachen und Ablegen,
        • Höhenarbeiten,
        • Arbeiten mit Chemikalien,
        • Arbeiten mit Batterien,
        • während des Aufenthalts im Maschinenraum,
        • Heben von Lasten (manuell und mechanisch),
        • Betreten von und Arbeiten in geschlossenen Räumen.
        2.
      • persönliche Schutzausrüstung zur
        Unfallverhütung zu benutzen;

        1.
      • Kenntnis der Verfahren für die Benutzung der erforderlichen Ausrüstung für Arbeitssicherheit an Bord.
      • 2.
      • Fähigkeit, persönliche Schutzausrüstung zu benutzen, z. B.:
        • Augenschutz,
        • Atemschutz,
        • Gehörschutz,
        • Kopfschutz,
        • Schutzkleidung.
        3.
      • bei Rettungsarbeiten
        zu schwimmen und Unterstützung zu leisten;
        1.
      • Fähigkeit, Schwimmkenntnisse für Rettungsarbeiten einzusetzen.
      • 2.
      • Fähigkeit, Rettungsausrüstung bei Rettungsarbeiten zu benutzen.
      • 3.
      • Fähigkeit, Betroffene zu retten und zu transportieren.
        4.
      • Fluchtwege zu
        benutzen;
        1.
      • Kenntnis der bei einer Evakuierung zu befolgenden Verfahren
        (entsprechend den lokalen Gegebenheiten an Bord).
      • 2.
      • Fähigkeit, Fluchtwege frei zu halten.
        5.
      • interne Notfallkommunikations- und Alarmsysteme zu benutzen;
      Fähigkeit, Notfallkommunikations- und Alarmsysteme sowie -ausrüstung zu benutzen.
        6.
      • die Bestandteile von
        Bränden und Zündarten und -quellen zu unterscheiden;
        1.
      • Kenntnis der möglichen Brandursachen bei verschiedenen Tätigkeiten
        sowie der Brandklassen gemäß der Europäischen Norm (EN) oder einer gleichwertigen Norm.
      • 2.
      • Kenntnis der Bestandteile des Verbrennungsprozesses.
      • 3.
      • Fähigkeit, die Grundsätze der Brandbekämpfung anzuwenden.
        7.
      • verschiedene Arten
        von Feuerlöschern zu unterscheiden und zu benutzen;
        1.
      • Kenntnis der verschiedenen Merkmale und Klassen von Feuerlöschern.
      • 2.
      • Fähigkeit, verschiedene Methoden der Brandbekämpfung und Löschgeräte und feste Löschanlagen anzuwenden, z. B.:
        • Klassen von Feuerlöschern,
        • Gebrauch verschiedener Arten tragbarer Feuerlöscher,
        • Auswirkungen des Windes beim Annähern an das Feuer.
        8.
      • Erste Hilfe zu leisten.
        1.
      • Kenntnis der allgemeinen Grundsätze der Ersten Hilfe, einschließlich der Beurteilung von Körperschäden bzw. der Beeinträchtigung von Körperfunktionen, an Bord eines Fahrzeugs nach Einschätzung einer Situation.
      • 2.
      • Fähigkeit, die körperliche und geistige Verfassung sowie die persönliche Hygiene im Falle von Erster Hilfe zu wahren.
      • 3.
      • Kenntnis der einschlägigen Maßnahmen bei Unfällen entsprechend den
        anerkannten bewährten Verfahren.
      • 4.
      • Fähigkeit, Erfordernisse der Betroffenen und Bedrohungen für die eigene Sicherheit einzuschätzen.
      • 5.
      • Fähigkeit, die in Notfällen erforderlichen Maßnahmen durchzuführen,
        einschließlich:
          a)
        • Betroffene in die richtige Lage zu bringen,
        • b)
        • Wiederbelebungstechniken anzuwenden,
        • c)
        • Blutungen zu stillen,
        • d)
        • angemessene Maßnahmen der grundlegenden Schockbehandlung anzuwenden,
        • e)
        • angemessene Maßnahmen im Falle von Verbrennungen und Verbrühungen anzuwenden, einschließlich von durch Strom verursachten Unfällen,
        • f)
        • Betroffene zu retten und zu transportieren.
      • 6.
      • Fähigkeit, Verbände provisorisch anzulegen und Material aus der Erste-Hilfe-Ausrüstung anzuwenden.
  • 1.
  • Navigation
      1.1
    • Der Schiffsführer muss in der Lage sein, Reisen zu planen und auf Binnenwasserstraßen zu navigieren; dazu gehört auch die Fähigkeit, unter Berücksichtigung der geltenden Verkehrsregeln und der geltenden vereinbarten Regeln im Bereich der Binnenschifffahrt die logischste, wirtschaftlichste und umweltfreundlichste Reiseroute zum Be- bzw. Entladeziel auszuwählen.
    • Der Schiffsführer muss in der Lage sein,
      Spalte 1
      Befähigung
      Spalte 2
      Kenntnisse und Fertigkeiten
        1.
      • auf europäischen
        Binnenwasserstraßen mit Schleusen und Schiffshebewerken gemäß den Frachtverträgen mit dem Spediteur zu navigieren;
        1.
      • Kenntnis der durch die Binnenschifffahrt genutzten nationalen und internationalen Wasserstraßen, der geografischen Lage von Flüssen, Kanälen, Seehäfen, Binnenhäfen und des Zusammenhangs mit den Ladungsströmen.
      • 2.
      • Kenntnis der Binnenwasserstraßenklassifizierung der CEMT (Conférence
        européenne des ministres des transports) und der Abmessungen der Wasserstraße im Verhältnis zu den Fahrzeugabmessungen unter Einsatz moderner Informationssysteme.
      • 3.
      • Fähigkeit, unter Einsatz relevanter Informationsquellen Wasserstände, Tiefe sowie Tiefgang und Brückendurchfahrtshöhe zu berechnen.
        4.
      • Fähigkeit, Entfernungen und Fahrzeit unter Verwendung von Informationsquellen zu Entfernungen, Schleusen, Beschränkungen, Fahrgeschwindigkeit oder Fahrzeit zu berechnen.
      • 5.
      • Kenntnisse zu Haftung und Versicherung.
      • 6.
      • Fähigkeit, Besatzungsmitgliedern und Bordpersonal Anweisungen für die sichere Ausführung von Aufgaben zu erteilen.
        2.
      • die für die Navigation auf Binnenwasserstraßen geltenden Verkehrsregeln zu beachten und anzuwenden, um Schäden zu vermeiden;
        1.
      • Kenntnis der Fahrregeln wie der geltenden vereinbarten Regeln im Bereich der Binnenschifffahrt für die befahrene Binnenwasserstraße, um Schäden zu vermeiden (z. B. durch Kollision).
      • 2.
      • Fähigkeit, die einschlägigen für die befahrene Wasserstraße geltenden Verkehrsregeln anzuwenden.
        3.
      • die ökonomischen
        und ökologischen Aspekte des Fahrzeugbetriebs für eine effiziente und umweltfreundliche Nutzung des Fahrzeugs zu berücksichtigen;
        1.
      • Kenntnis der Umweltaspekte bei der Fahrt auf Binnenwasserstraßen.
      • 2.
      • Fähigkeit, nachhaltige und ökonomische Schifffahrt zu treiben im Hinblick auf z. B. Kraftstoffeffizienz, Bunkervorgang, Emissionswerte, Flachwassereffekte, Anschluss an die Landstromversorgung und Abfallentsorgung.
        4.
      • den technischen
        Bauwerken und Profilen der Wasserstraßen Rechnung zu tragen und Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen;
        1.
      • Kenntnis des Einflusses von Wasserbauwerken, Wasserstraßenprofilen und Schutzbauten auf die Navigation.
      • 2.
      • Fähigkeit, verschiedene Arten von Schleusen mit verschiedenen Schleusungsvorgängen, verschiedene Arten von Brücken, Kanal- und Flussprofilen zu durchfahren sowie „sichere Häfen“ und Übernachtungshäfen zu nutzen.
        5.
      • mit aktuellen Karten,
        Nachrichten für die Binnenschifffahrt oder Seefahrer sowie anderen Veröffentlichungen zu arbeiten;
        1.
      • Kenntnis der Navigationshilfen.
      • 2.
      • Fähigkeit, gegebenenfalls Navigationshilfen zu verwenden, z. B. Satellitenpositionssystemnavigation.
      • 3.
      • Fähigkeit, nautische Karten unter Berücksichtigung von Faktoren im
        Zusammenhang mit Genauigkeit und Kartenangaben, wie Kartendatum, Symbolen, Tiefeninformationen, Bodenbeschreibung, Tiefen und Datum (WGS84), und internationale Kartenstandards wie Inland ECDIS zu nutzen.
      • 4.
      • Fähigkeit, nautische Veröffentlichungen wie Nachrichten für die Binnenschifffahrt oder Seefahrer zu nutzen, um die erforderlichen Informationen für eine sichere Navigation zu sammeln, sodass jederzeit die Gezeitenhöhe, Informationen zu Vereisung, Hochwasser oder Niedrigwasser, Liegeplätzen und Hafenverzeichnissen verfügbar sind.
        6.
      • die einschlägigen
        Verkehrsüberwachungsinstrumente zu nutzen und anzuwenden.
        1.
      • Kenntnis der Signale.
      • 2.
      • Fähigkeit, Tag- und Nachtzeichen wie Leitfeuer zu nutzen. Kenntnis von
        Inland AIS, Inland ECDIS, elektronischen Meldungen und Nachrichten für die Binnenschifffahrt oder Seefahrer, Binnenschifffahrtsinformationsdiensten (river information services – RIS), überwachten und unüberwachten Schiffsverkehrsdiensten (vessel traffic services – VTS) und deren Komponenten.
      • 3.
      • Fähigkeit, Verkehrsinformationsinstrumente zu nutzen.
    • 1.2
    • Der Schiffsführer muss in der Lage sein, seine Kenntnisse der geltenden Besatzungsvorschriften, einschließlich seiner Kenntnisse über Ruhezeiten und die Zusammensetzung der Mitglieder einer Decksmannschaft, anzuwenden.
    • Der Schiffsführer muss in der Lage sein,
      Spalte 1
      Befähigung
      Spalte 2
      Kenntnisse und Fertigkeiten
        1.
      • die erforderlichen
        Qualifikationen und Besatzungsmitglieder anhand der anwendbaren Vorschriften für die Besatzung von Fahrzeugen auszuwählen; dies schließt Kenntnisse über Ruhezeiten und die Zusammensetzung der Mitglieder einer Decksmannschaft ein.
        1.
      • Kenntnis der Mindestbesatzungsanforderungen und vorgeschriebenen
        Berufsqualifikationen von Besatzungsmitgliedern und Bordpersonal.
      • 2.
      • Kenntnis der Anforderungen an die medizinische Tauglichkeit und die
        medizinischen Untersuchungen von Besatzungsmitgliedern.
      • 3.
      • Kenntnis des administrativen Verfahrens für die Erfassung von Daten in
        Schifferdienstbüchern.
      • 4.
      • Kenntnis der anwendbaren Betriebsarten und der Mindestruhezeit.
      • 5.
      • Kenntnis des administrativen Verfahrens für die Erfassung von Daten im
        Bordbuch.
      • 6.
      • Kenntnis der Vorschriften über die Arbeitszeit.
      • 7.
      • Kenntnis der Anforderungen für besondere Berechtigungen.
      • 8.
      • Kenntnis der speziellen Besatzungsanforderungen für Schiffe, die dem
        Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN) unterliegen, Fahrgastschiffe und mit Flüssigerdgas betriebene Fahrzeuge, sofern anwendbar.
      • 9.
      • Fähigkeit, den Besatzungsmitgliedern Anweisungen hinsichtlich Dienstantritt und Dienstende zu erteilen.
    • 1.3
    • Der Schiffsführer muss in der Lage sein, bei Gewährleistung des sicheren Betriebs des Fahrzeugs unter allen Bedingungen auf Binnenwasserstraßen Fahrzeuge zu führen und zu manövrieren; dies gilt auch für Situationen mit hohem Verkehrsaufkommen oder Situationen, in denen andere Fahrzeuge Gefahrgut befördern, wofür Grundkenntnisse des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN) erforderlich sind.
    • Der Schiffsführer muss in der Lage sein,
      Spalte 1
      Befähigung
      Spalte 2
      Kenntnisse und Fertigkeiten
        1.
      • unter Berücksichtigung der geografischen, hydrologischen, meteorologischen und morphologischen Eigenschaften der Hauptbinnenwasserstraßen auf diesen zu fahren und zu manövrieren;
        1.
      • Kenntnisse zu den hydrologischen und morphologischen Eigenschaften der Hauptwasserstraßen, z. B. Einzugsgebiet und Wasserscheide, Flussarten nach Wasserquelle, Flussgefälle und -lauf, Fließgeschwindigkeit und Strömungsmuster, menschliche Eingriffe in den Flusslauf.
      • 2.
      • Kenntnisse zu den meteorologischen Auswirkungen auf die Hauptbinnenwasserstraßen, z. B. Wetterbericht und Warndienste, Beaufort-Skala, regionale Einteilung für Wind- und Unwetterwarnungen mit Faktoren wie Luftdruck, Windstärke, Hoch- und Tiefdruckgebieten, Wolken, Nebel, Arten und Durchzug von Wetterfronten, Eiswarnungen und Hochwasserwarnungen.
      • 3.
      • Fähigkeit, die geografischen, hydrologischen, meteorologischen und
        morphologischen Informationen anzuwenden.
        2.
      • Anweisungen für das Festmachen und Ablegen des Fahrzeugs und das Verholen und Schleppen zu erteilen;
        1.
      • Kenntnis der technischen Anforderungen und Dokumente zum Festmachen und Verholen.
      • 2.
      • Fähigkeit, die Verfahren für Festmach- und Ablegemanöver einzuleiten
        und sicherzustellen, dass die Ausrüstung auf verschiedenen Arten von Fahrzeugen mit den Anforderungen des Zeugnisses des Fahrzeugs übereinstimmt.
      • 3.
      • Fähigkeit, mit der Decksmannschaft zu kommunizieren, z. B. Kommunikationssysteme und Handzeichen zu verwenden.
        3.
      • für einen sicheren Zugang zum Fahrzeug zu sorgen;
        1.
      • Kenntnis der technischen Anforderungen an Einrichtungen für den Fahrzeugzugang.
      • 2.
      • Fähigkeit, einen sicheren Zugang zum Fahrzeug im fahrenden, festgemachten Zustand und vor Anker zu organisieren und z. B. Treppen, Landungsstege, Beiboote, Absturzsicherung und Beleuchtung zu verwenden.
        4.
      • moderne elektronische Navigationshilfen zu benutzen;
        1.
      • Kenntnis der Funktionen und Bedienung von Navigationshilfen.
      • 2.
      • Kenntnis der Bedienungsgrundlagen, Beschränkungen und Fehlerquellen von Navigationshilfen.
      • 3.
      • Fähigkeit, nautische Sensoren und Anzeigen, die nautische Informationen bereitstellen, z. B. (D)GPS, Positions-, Steuerkurs-, Kurs-, Geschwindigkeits-, Abstands-, Tiefenanzeiger, Inland ECDIS, Radar, zu verwenden.
      • 4.
      • Fähigkeit, Binnenschifffahrtsinformationsdienste (RIS) und -technologien, z. B. Inland AIS, Inland ECDIS, elektronische Meldungen und Nachrichten für die Binnenschifffahrt, Wasserstraßeninformationsdienste
        (Fairway Information Services – FIS), Verkehrsinformationen
        (Traffic Information Services – TIS), Verkehrsmanagementdienste
        (Traffic Management Services – TMS), Havariemanagementdienste
        (Calamity Abatement Services – CAS), Informationen für Transportlogistik (Information for Transport Logistics – ITL), Informationen für Strafverfolgung (Information for Law Enforcement – ILE), Statistiken, Informationen zu Schifffahrtsabgaben und Hafengeldern (Waterway Charges and Harbour Dues – WCHD), Abstand, Tiefe, auch in Verbindung mit Radar, zu verwenden.
      • 5.
      • Fähigkeit, fehlerhafte Anzeigen zu erkennen und Methoden zur Korrektur anzuwenden.
        5.
      • die technischen
        Anforderungen an die Binnenschifffahrt zu beachten;
        1.
      • Kenntnis des Aufbaus und Inhalts der anwendbaren technischen Anforderungen und des Inhalts des Zeugnisses des Fahrzeugs.
      • 2.
      • Fähigkeit, Prüfungen und Zertifizierungsverfahren einzuleiten.
        6.
      • die Auswirkungen
        von Strömung, Wellengang, Wind und Wasserständen im Zusammenhang mit den Wechselwirkungen beim Kreuzen, Begegnen und Überholen von Fahrzeugen sowie zwischen Fahrzeug und Ufer (Kanalwirkung) zu berücksichtigen;
        1.
      • Kenntnis des Einflusses von Wellengang, Wind und Strömung auf das
        fahrende, manövrierende oder stillliegende Fahrzeug, einschließlich der Auswirkungen von Wind, z. B. Seitenwind, beim Manövrieren, u. a. auf nautische Aufbauten, oder beim Einfahren in oder Ausfahren aus Häfen, Schleusen und Nebenwasserstraßen.
      • 2.
      • Kenntnis des Einflusses der Strömung auf das fahrende, manövrierende oder stillliegende Fahrzeug auf durch die Binnenschifffahrt genutzten Wasserstraßen, wie die Auswirkungen der Strömung z. B. beim Manövrieren zu Berg und zu Tal oder im leeren oder beladenen Zustand und
        z. B. beim Einfahren in und Ausfahren aus Häfen, Schleusen oder Nebenwasserstraßen.
      • 3.
      • Kenntnis des Einflusses der Wasserbewegung auf das fahrende, manövrierende oder stillliegende Fahrzeug, wie des Einflusses der Wasserbewegung auf den Tiefgang in Abhängigkeit der Wassertiefe, und der Reaktion auf Flachwassereffekte, z. B. durch eine Verringerung der Fahrgeschwindigkeit.
      • 4.
      • Fähigkeit, die Wechselwirkungen auf das fahrende, manövrierende oder stillliegende Fahrzeug in Fahrwasserengen zu berücksichtigen und die Wechselwirkungen im Zusammenhang mit einem leeren oder beladenen Fahrzeug zu erkennen.
      • 5.
      • Kenntnis der Auswirkungen von Ladungsumschlag und Stauungsbedingungen auf die Stabilität des fahrenden, manövrierenden oder stillliegenden Fahrzeugs.
      • 6.
      • Fähigkeit, Trimmung, Krängung, Flutung, Hebelarm und Schwerpunkte zu berücksichtigen.
        7.
      • die Antriebs- und
        Manövriersysteme sowie geeignete Kommunikations- und Alarmsysteme zu benutzen;
        1.
      • Kenntnis der Antriebs-, Steuerungs- und Manövriersysteme und ihres Einflusses auf die Manövrierfähigkeit.
      • 2.
      • Fähigkeit, die Antriebs-, Steuerungs- und Manövriersysteme zu benutzen.
      • 3.
      • Kenntnis der Ankervorrichtungen.
      • 4.
      • Fähigkeit, Anker unter verschiedenen Umständen zu benutzen.
      • 5.
      • Kenntnis der Kommunikations- und Alarmsysteme.
      • 6.
      • Fähigkeit, erforderlichenfalls Anweisungen im Falle eines Alarms zu erteilen.
        8.
      • Fahrzeuge auch in
        Situationen mit hohem Verkehrsaufkommen oder Situationen, in denen andere Fahrzeuge Gefahrgut befördern, zu führen und zu manövrieren, wofür Grundkenntnisse des ADN erforderlich sind.
        1.
      • Grundlegende Kenntnis des Aufbaus des ADN, der ADN-Dokumente und -Anweisungen sowie der im ADN vorgeschriebenen optischen Signalzeichen.
      • 2.
      • Fähigkeit, Anweisungen im ADN zu finden und optische Signalzeichen für dem ADN unterliegende Fahrzeuge zu erkennen.
    • 1.4
    • Der Schiffsführer muss in der Lage sein, auf navigatorische Notfälle auf Binnenwasserstraßen zu reagieren.
    • Der Schiffsführer muss in der Lage sein,
      Spalte 1
      Befähigung
      Spalte 2
      Kenntnisse und Fertigkeiten
        1.
      • im Notfall beim
        absichtlichen Aufgrundsetzen eines Fahrzeugs Vorsichtsmaßnahmen zur Vermeidung größerer Schäden zu ergreifen;
        1.
      • Kenntnis von flachen Stellen und Sandbänken, die für ein Aufgrundsetzen des Fahrzeugs genutzt werden können.
      • 2.
      • Fähigkeit, Maschinen oder Ankervorrichtungen im Falle eines erforderlichen Aufgrundsetzens angemessen einzusetzen.
        2.
      • ein auf Grund gelaufenes Fahrzeug mit und ohne Hilfe wieder in Fahrt zu bringen;
        1.
      • Kenntnis der im Falle eines Auflaufens zu ergreifenden Maßnahmen,
        einschließlich des Abdichtens von Leckagen und der erforderlichen Maßnahmen, um das Fahrzeug wieder in die Fahrrinne zu lenken.
      • 2.
      • Fähigkeit, Leckagen abzudichten, das Fahrzeug mithilfe anderer Fahrzeuge, z. B. Schlepp- oder Schubboote, zu bewegen.
        3.
      • bei einem bevorstehenden Zusammenstoß geeignete Maßnahmen zu ergreifen;
        1.
      • Kenntnis der bei einem bevorstehenden Zusammenstoß oder Unfall anwendbaren Vorschriften.
      • 2.
      • Fähigkeit, das Fahrzeug bei einem unvermeidbaren Zusammenstoß
        so zu führen, dass der Schaden für Personen, z. B. Fahrgäste und Besatzungsmitglieder, das eigene Fahrzeug und das andere Fahrzeug, die Ladung und die Umwelt so gering wie möglich bleibt.
        4.
      • nach einem Zusammenstoß und einer Bewertung des Schadens angemessene Maßnahmen zu ergreifen.
        1.
      • Kenntnis der nach einem Zusammenstoß oder Unfall anwendbaren Vorschriften.
      • 2.
      • Fähigkeit, die geeigneten Maßnahmen im Falle eines Schadens, Zusammenstoßes oder Auflaufens zu ergreifen, einschließlich Bewertung des Schadens, Kommunikation mit den zuständigen Behörden und Einholen der Erlaubnis, in eine sichere Position zu fahren.
  • 2.
  • Betrieb des Fahrzeugs
      2.1
    • Der Schiffsführer muss in der Lage sein, seine Kenntnisse der Konstruktion und des Baus von Binnenschiffen auf den Betrieb unterschiedlicher Arten von Fahrzeugen anzuwenden, und er muss über Grundkenntnisse der technischen Vorschriften für Binnenschiffe gemäß der Richtlinie (EU) 2016/1629 des Europäischen Parlaments und des Rates verfügen.
    • Der Schiffsführer muss in der Lage sein,
      Spalte 1
      Befähigung
      Spalte 2
      Kenntnisse und Fertigkeiten
        1.
      • die Grundsätze des
        Schiffsbaus in der Binnenschifffahrt zu beachten;
        1.
      • Kenntnis der Bedeutung und der Auswirkungen der Fahrzeugabmessungen und der Abmessungen der Binnenwasserstraßen gemäß den anwendbaren Vorschriften.
      • 2.
      • Fähigkeit, Fahrzeuge ihren Abmessungen und den anwendbaren Bauvorschriften entsprechend zu betreiben.
      • 3.
      • Fähigkeit, die Erfüllung der anwendbaren Rechtsvorschriften durch das
        Fahrzeug unter Berücksichtigung der Bauarbeiten zu überwachen.
        2.
      • die Konstruktion von
        Fahrzeugen und ihr Verhalten im Wasser, insbesondere im Hinblick auf Stabilität und Festigkeit, zu unterscheiden;
        1.
      • Kenntnis der Fahrzeugmerkmale gemäß den Konstruktionszeichnungen
        verschiedener Arten von Fahrzeugen und der Auswirkungen der Konstruktion auf das Fahrzeugverhalten sowie auf dessen Stabilität und Festigkeit.
      • 2.
      • Kenntnis des Fahrzeugverhaltens unter verschiedenen Bedingungen und in verschiedenen Umgebungen.
      • 3.
      • Fähigkeit, die Stabilität des Fahrzeugs zu überwachen und entsprechende Anweisungen zu erteilen.
        3.
      • die Bauteile des
        Fahrzeugs und die Schadenskontrolle und -analyse zu verstehen;
        1.
      • Kenntnis der wichtigsten Bestandteile von Fahrzeugen und verschiedener Fahrzeugarten einschließlich der technischen Anforderungen an Binnenschiffe gemäß der Richtlinie (EU) 2016/1629.
      • 2.
      • Fähigkeit, die Hauptbestandteile des Fahrzeugs für die verschiedenen Verkehrsarten zu überwachen und entsprechende Anweisungen zu erteilen.
      • 3.
      • Kenntnis der Längs- und Querstruktur und örtlicher Verstärkungen zum Zwecke der Schadensverhütung und -analyse.
      • 4.
      • Fähigkeit, die Funktionen der Ausrüstung und die Nutzung der verschiedenen Laderäume und Abteilungen zum Zwecke der Schadensverhütung und -analyse zu verstehen und zu kontrollieren.
        4.
      • Maßnahmen zum
        Schutz der Wasserdichtigkeit des Fahrzeugs zu ergreifen.
        1.
      • Kenntnisse über die Wasserdichtigkeit des Fahrzeugs.
      • 2.
      • Fähigkeit, die Wasserdichtigkeit des Fahrzeugs zu überwachen und entsprechende Anweisungen zu erteilen.
    • 2.2
    • Der Schiffsführer muss in der Lage sein, die vorgeschriebene Ausrüstung gemäß dem geltenden Zeugnis des Fahrzeugs zu kontrollieren und zu überwachen.
    • Der Schiffsführer muss in der Lage sein,
      Spalte 1
      Befähigung
      Spalte 2
      Kenntnisse und Fertigkeiten
        1.
      • die Funktionen der
        Fahrzeugausrüstung zu verstehen;
        1.
      • Kenntnis der vorgeschriebenen Ausrüstung des Fahrzeugs.
      • 2.
      • Fähigkeit, die Funktionen der gesamten Ausrüstung gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften zu nutzen und zu kontrollieren sowie entsprechende Anweisungen zu erteilen und zu beaufsichtigen.
        2.
      • die speziellen Anforderungen bei der Beförderung von Ladung und Fahrgästen zu beachten.
        1.
      • Kenntnis der speziellen Anforderungen an die Konstruktion und Ausrüstung von Fahrzeugen für die Beförderung verschiedener Ladungen und Fahrgäste mit verschiedenen Arten von Fahrzeugen gemäß den geltenden Rechtsvorschriften.
      • 2.
      • Fähigkeit, entsprechende Anweisungen zu erteilen und zu beaufsichtigen.
      • 3.
      • Fähigkeit, Anweisungen zur ordnungsgemäßen Anwendung der Anforderungen des Zeugnisses des Fahrzeugs zu erteilen und zu beaufsichtigen.
  • 3.
  • Ladungsumschlag, Ladungsstauung und Fahrgastbeförderung
      3.1
    • Der Schiffsführer muss in der Lage sein, die Sicherheit beim Beladen, Stauen, Befestigen und Entladen sowie die Ladungsfürsorge während der Reise zu planen und zu gewährleisten.
    • Der Schiffsführer muss in der Lage sein,
      Spalte 1
      Befähigung
      Spalte 2
      Kenntnisse und Fertigkeiten
        1.
      • die einschlägigen
        nationalen, europäischen und internationalen Vorschriften, Codes und Standards für die Beförderung von Ladung zu verstehen;
        1.
      • Kenntnis der nationalen, europäischen und internationalen Vorschriften
        zum Be- und Entladen und zur Beförderung.
      • 2.
      • Anwendung der einschlägigen Regeln und Standards für Logistik und
        multimodalen Verkehr.
        2.
      • Staupläne unter Berücksichtigung von Kenntnissen über das Laden von Ladungen und Ballastsysteme zu erstellen, um die Belastung des Schiffskörpers in annehmbaren Grenzen zu halten;
        1.
      • Kenntnis der Betriebs- und Konstruktionseinschränkungen von Trockengüterfahrzeugen (z. B. Containerfahrzeugen) und Tankschiffen (N, C, G).
      • 2.
      • Fähigkeit, die Grenzwerte für Biegemomente und Scherkräfte zu interpretieren.
      • 3.
      • Kenntnis der Nutzung von Stau- und Stabilitätssoftware.
      • 4.
      • Fähigkeit, Staupläne unter Nutzung von Stau- und Stabilitätssoftware zu erstellen.
        3.
      • die Be- und Entladevorgänge im Hinblick auf eine sichere Beförderung zu kontrollieren;
        1.
      • Kenntnis der Staupläne und verfügbaren schiffsseitigen Daten und deren Umsetzung.
      • 2.
      • Fähigkeit, Ladung zu stauen und zu sichern, unter Einsatz des notwendigen Ladegeschirrs sowie von Ausrüstung zum Sichern und Laschen der Ladung.
      • 3.
      • Kenntnis der verschiedenen Verfahren zur Bestimmung des Ladungsgewichts auf Güterschiffen und Tankschiffen sowie anderen Fahrzeugen.
      • 4.
      • Kenntnis der Bestimmung der Menge geladener oder gelöschter Ladung und der Berechnung der Menge trockener und flüssiger Ladung.
      • 5.
      • Kenntnis der möglichen schädlichen Auswirkungen von unsachgemäßem Ladungsumschlag.
      • 6.
      • Fähigkeit, die technischen Mittel für den Ladungsumschlag zwischen Fahrzeug und Hafen zu nutzen und die Arbeitssicherheitsmaßnahmen während deren Gebrauch anzuwenden.
        4.
      • verschiedene Güter
        und deren Eigenschaften zu unterscheiden, um ein sicheres Laden der Güter nach dem Stauplan zu überwachen und zu gewährleisten.
        1.
      • Fähigkeit, Verfahren für den sicheren Ladungsumschlag gemäß den Bestimmungen der einschlägigen sicherheitsbezogenen Arbeitsvorschriften einzuführen.
      • 2.
      • Kenntnisse über effiziente Kommunikation und Arbeitsbeziehungen mit
        allen an den Be- und Entladevorgängen beteiligten Partnern.
    • 3.2
    • Der Schiffsführer muss in der Lage sein, die Stabilität des Fahrzeugs zu planen und zu gewährleisten.
    • Der Schiffsführer muss in der Lage sein,
      Spalte 1
      Befähigung
      Spalte 2
      Kenntnisse und Fertigkeiten
        1.
      • die Auswirkungen
        von Ladung und Ladevorgängen auf Trimmlage und Stabilität zu beachten;
        1.
      • Kenntnisse zur Wasserdichtigkeit und Stabilität für alle Arten von Ladung und Fahrzeugen.
      • 2.
      • Fähigkeit, Instrumente zur Korrektur von Trimmlage und Stabilität
        einzusetzen.
        2.
      • die effektive Tonnage des Fahrzeugs zu überprüfen, Stabilitäts- und Trimmdiagramme sowie Geräte zur Festigkeitsberechnung, einschließlich automatischer datenbasierter Ausrüstung (ADB-Ausrüstung), zur Überprüfung von Stauplänen zu verwenden.
        1.
      • Kenntnis der speziellen Software zur Berechnung von Stabilität, Trimm
        und Belastung.
      • 2.
      • Fähigkeit, Stabilität und Trimm zu bestimmen und Belastungstabellen,
        Diagramme und Geräte zur Festigkeitsberechnung zu gebrauchen.
    • 3.3
    • Der Schiffsführer muss in der Lage sein, die sichere Beförderung von Fahrgästen und deren Fürsorge während der Fahrt zu planen und zu gewährleisten, einschließlich der unmittelbaren Hilfeleistung für Menschen mit Behinderung sowie Personen mit eingeschränkter Mobilität gemäß der Unterweisung und den Instruktionen nach Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010.
    • Der Schiffsführer muss in der Lage sein,
      Spalte 1
      Befähigung
      Spalte 2
      Kenntnisse und Fertigkeiten
        1.
      • die einschlägigen
        nationalen, europäischen und internationalen Vorschriften, Codes und Standards für die Beförderung von Fahrgästen zu verstehen;
        1.
      • Kenntnis der geltenden Vorschriften und Übereinkommen zur Fahrgastbeförderung.
      • 2.
      • Fähigkeit, den sicheren Ein- und Ausstieg von Fahrgästen und deren
        Fürsorge während der Fahrt zu gewährleisten, unter besonderer Beachtung von hilfsbedürftigen Personen und unmittelbarer Hilfeleistung für Menschen mit Behinderung sowie Personen mit eingeschränkter Mobilität gemäß der Unterweisung und den Instruktionen nach Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010.
      • 3.
      • Fähigkeit, die Vorgehensweisen im Falle eines Lecks, eines Brandes,
        einer über Bord gegangenen Person, eines Zusammenstoßes und einer Evakuierung zu kontrollieren, einschließlich der Krisenbewältigung und der Führung von Menschenmengen.
        2.
      • regelmäßige Sicherheitsübungen gemäß der Sicherheitsrolle zu organisieren und zu überwachen, um ein sicheres Verhalten in möglichen Gefahrensituation zu gewährleisten;
        1.
      • Kenntnis der Verantwortlichkeiten gemäß internationalen und nationalen
        Vorschriften betreffend die Sicherheit des Schiffes, der Fahrgäste und der Besatzung.
      • 2.
      • Fähigkeit, die Führung und Ausbildung des Bordpersonals in Bezug auf Sicherheit umzusetzen.
      • 3.
      • Anwendung von Erster Hilfe an Bord des Fahrzeugs.
        3.
      • die Auswirkungen der Gewichtsverteilung der Fahrgäste auf die Stabilität des Fahrgastschiffes, das Verhalten gegenüber und die Kommunikation mit Fahrgästen zu beachten;
        1.
      • Kenntnis der Regeln und Vorschriften in Bezug auf Stabilität.
      • 2.
      • Fähigkeit, die einschlägigen Maßnahmen bezüglich der Wasserdichtigkeit, einschließlich des Einflusses auf Trimmung und Stabilität von Fahrgastschiffen, anzuwenden.
      • 3.
      • Kenntnisse über die Konstruktion des Schiffes im Zusammenhang mit
        Trimmung und Stabilität sowie die im Falle eines teilweisen Verlusts des Intaktauftriebs/der Leckstabilität des Fahrgastschiffes zu ergreifenden Maßnahmen.
      • 4.
      • Fähigkeit, Standardredewendungen zu verwenden.
        4.
      • eine Analyse der
        Gefahren an Bord bezüglich der Beschränkung des Zugangs für Fahrgäste festzulegen und zu überwachen sowie ein wirksames Bordschutzsystem zu erstellen, um unbefugten Zutritt zu verhindern;
        1.
      • Kenntnis und Einhaltung der Beschränkung der Fahrgastzahl gemäß dem Zeugnis des Fahrgastschiffes.
      • 2.
      • Kenntnis der Schutz- und Sicherheitssysteme, die einen unbefugten Zutritt verhindern.
      • 3.
      • Fähigkeit, ein Wachdienstsystem (d. h. Nachtwache) im Hinblick auf Schutz und Sicherheit zu organisieren.
        5.
      • Berichte von Fahrgästen (d. h. über unvorhergesehene Ereignisse, Beleidigungen, Vandalismus) zu analysieren, um angemessen zu reagieren.
        1.
      • Kenntnisse über Fahrgastrechte und Fahrgastbeschwerden und die mit
        der Fahrgastbeförderung verbundenen Gefahren für die Umwelt.
      • 2.
      • Fähigkeit, Umweltverschmutzung durch Fahrgäste und Besatzung zu
        verhindern.
      • 3.
      • Fähigkeit zum Umgang mit Beschwerden und Konfliktbewältigung.
      • 4.
      • Fähigkeit, mit dem Bordpersonal und sämtlichen beteiligten Parteien
        zu kommunizieren.
  • 4.
  • Schiffsbetriebstechnik und Elektrotechnik, Elektronik und Leittechnik
      4.1
    • Der Schiffsführer muss in der Lage sein, den Arbeitsablauf in den Bereichen Schiffsbetriebstechnik und Elektrotechnik, Elektronik und Leittechnik zu planen.
    • Der Schiffsführer muss in der Lage sein,
      Spalte 1
      Befähigung
      Spalte 2
      Kenntnisse und Fertigkeiten
        1.
      • die Funktionen der
        Hauptmotoren und Hilfseinrichtungen sowie ihrer Kontrollsysteme zu nutzen;
        1.
      • Kenntnis der Bedienung des Hauptmotors und der Hilfseinrichtungen.
      • 2.
      • Kenntnis der Eigenschaften von Brennstoffen und Schmiermitteln.
      • 3.
      • Kenntnis der Kontrollsysteme.
      • 4.
      • Fähigkeit, verschiedene Systeme verschiedener Antriebsysteme,
        Hilfsmaschinen und -einrichtungen zu benutzen.
        2.
      • die Besatzungsmitglieder bei Betrieb und Wartung der Hauptmotoren, Hilfsmaschinen und
        -einrichtungen zu überwachen und zu beaufsichtigen.
        1.
      • Fähigkeit, die Besatzung in Bezug auf den Betrieb und die Wartung
        technischer Einrichtungen zu führen.
      • 2.
      • Fähigkeit, die Führung beim Anfahren und Abschalten des Hauptantriebs, der Hilfsmaschinen und -einrichtungen zu übernehmen.
    • 4.2
    • Der Schiffsführer muss in der Lage sein, die Antriebsmaschinen und die Hilfsmaschinen und -ausrüstung zu überwachen.
    • Der Schiffsführer muss in der Lage sein,
      Spalte 1
      Befähigung
      Spalte 2
      Kenntnisse und Fertigkeiten
        1.
      • Anweisungen zur
        Vorbereitung der Antriebsmaschinen und der Hilfsmaschinen und -ausrüstung zu erteilen;
        1.
      • Fähigkeit, die Besatzung bei der Vorbereitung und Bedienung der Antriebsmaschinen und der Hilfsmaschinen und -ausrüstung anzuleiten.
      • 2.
      • Fähigkeit, Prüflisten zu erstellen und zu überwachen und Anweisungen
        zum ordnungsgemäßen Gebrauch solcher Prüflisten zu erteilen.
      • 3.
      • Fähigkeit, die Besatzung in die bei der Maschinenüberwachung zu beachtenden Grundsätze einzuweisen.
        2.
      • Funktionsstörungen und häufige Fehler zu erkennen und Maßnahmen zur Schadensverhütung zu ergreifen;
        1.
      • Kenntnis der Verfahren zur Erkennung von Funktionsstörungen bei
        Maschinen.
      • 2.
      • Fähigkeit, Funktionsstörungen, häufige Fehlerquellen oder unsachgemäße Behandlung zu erkennen und entsprechend zu reagieren.
      • 3.
      • Fähigkeit, Maßnahmen zur Schadensverhütung anzuordnen oder Maßnahmen zur Kontrolle des Schadens zu ergreifen.
        3.
      • die physikalischen
        und chemischen Eigenschaften von Öl und anderen Schmiermitteln zu verstehen;
        1.
      • Kenntnis der Eigenschaften der eingesetzten Materialien.
      • 2.
      • Fähigkeit, Öl und andere Schmiermittel gemäß den Spezifikationen zu
        verwenden.
      • 3.
      • Fähigkeit, Maschinenhandbücher zu verstehen.
      • 4.
      • Kenntnis der Betriebseigenschaften der Ausrüstung und Systeme.
        4.
      • die Maschinenleistung zu beurteilen.
      Fähigkeit, Handbücher zur Beurteilung der Maschinenleistung zu verwenden und zu deuten und die Maschinen entsprechend zu betreiben.
    • 4.3
    • Der Schiffsführer muss in der Lage sein, in Bezug auf die Pumpe und das Pumpenkontrollsystem des Fahrzeugs zu planen und Anweisungen zu geben.
    • Der Schiffsführer muss in der Lage sein,
      Spalte 1
      Befähigung
      Spalte 2
      Kenntnisse und Fertigkeiten
        1.
      • routinemäßige
        Pumpenarbeiten, Ballast- und
        Ladungspumpensysteme zu überwachen.
        1.
      • Kenntnis der Pumpensysteme und des Pumpbetriebs.
      • 2.
      • Fähigkeit, unter Berücksichtigung des freien Oberflächeneffekts auf die
        Stabilität die Überwachung des sicheren Betriebs von Bilge-, Ballast-
        und Ladungspumpensystemen zu gewährleisten und der Besatzung entsprechende Anweisungen zu erteilen.
    • 4.4
    • Der Schiffsführer muss in der Lage sein, die sichere Verwendung und Bedienung, Wartung und Instandsetzung der elektrotechnischen Geräte des Fahrzeugs zu organisieren.
    • Der Schiffsführer muss in der Lage sein,
      Spalte 1
      Befähigung
      Spalte 2
      Kenntnisse und Fertigkeiten
        1.
      • mögliche Schäden
        an elektrischen und elektronischen Geräten an Bord zu verhüten;
        1.
      • Kenntnis der Elektrotechnik, der Elektronik, der elektrischen Anlagen und Sicherheitseinrichtungen, z. B. Betriebsautomation, Instrumentenausstattung und Regelungs- und Steuerungsanlagen zur Schadensverhütung.
      • 2.
      • Fähigkeit, sichere Arbeitsmethoden anzuwenden.
        2.
      • Regelungs- und
        Steuerungsanlagen und -instrumente zu testen, um Fehler zu erkennen, und gleichzeitig Maßnahmen zur Instandsetzung und Wartung der elektrischen und elektronischen Regelungs- und Steuerungseinrichtungen zu ergreifen;
        1.
      • Kenntnis der elektrotechnischen Testvorrichtungen des Fahrzeugs.
      • 2.
      • Fähigkeit, die Regelungs- und Steuerungsanlagen zu bedienen, zu testen und zu warten und entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.
        3.
      • Anweisungen vor
        dem Aufbauen oder Trennen von Verbindungen mit landseitigen technischen Einrichtungen zu erteilen und diese Tätigkeiten weiterzuverfolgen.
        1.
      • Kenntnis der Sicherheitsanforderungen für die Arbeit mit elektrischen
        Systemen.
      • 2.
      • Kenntnis der Konstruktions- und Betriebseigenschaften der elektrischen Systeme und Anlagen an Bord in Bezug auf landseitige Einrichtungen.
      • 3.
      • Fähigkeit, Anweisungen zur Gewährleistung einer jederzeit sicheren Landverbindung zu erteilen und Gefahrensituationen im Hinblick auf landseitige Einrichtungen zu erkennen.
    • 4.5
    • Der Schiffsführer muss in der Lage sein, die sichere Wartung und Instandsetzung der technischen Anlagen zu kontrollieren.
    • Der Schiffsführer muss in der Lage sein,
      Spalte 1
      Befähigung
      Spalte 2
      Kenntnisse und Fertigkeiten
        1.
      • die sachgemäße
        Verwendung der Werkzeuge zur Wartung und Instandsetzung technischer Anlagen zu gewährleisten;
        1.
      • Kenntnis der Wartungs- und Instandsetzungsverfahren für technische
        Anlagen.
      • 2.
      • Fähigkeit, die sichere Wartung und Instandsetzung unter Verwendung
        geeigneter Verfahren (Kontrolle), Ausrüstung und Software zu organisieren und anzuleiten.
        2.
      • die Eigenschaften
        und Grenzen von Materialien sowie notwendiger Verfahren, die zur Wartung und Instandsetzung technischer Anlagen eingesetzt werden, zu beurteilen;
        1.
      • Kenntnis der Eigenschaften von Wartungs- und Instandsetzungsmaterial
        für technische Anlagen.
      • 2.
      • Fähigkeit, Wartungs- und Instandsetzungsverfahren gemäß den Handbüchern auf Anlagen anzuwenden.
        3.
      • technische und
        interne Dokumentation auszuwerten.
        1.
      • Kenntnis der Konstruktionsspezifikationen und technischen Dokumentation.
      • 2.
      • Fähigkeit, Prüflisten für die Wartung und Instandsetzung technischer
        Anlagen zu erstellen.
  • 5.
  • Wartung und Instandsetzung
      5.1
    • Der Schiffsführer muss in der Lage sein, die sichere Wartung und Instandsetzung des Fahrzeugs und seiner Ausrüstung zu organisieren.
    • Der Schiffsführer muss in der Lage sein,
      Spalte 1
      Befähigung
      Spalte 2
      Kenntnisse und Fertigkeiten
        1.
      • ein sicheres Verhalten der Besatzungsmitglieder in Bezug auf die Verwendung von Werk- und Zusatzstoffen zu gewährleisten;
        1.
      • Kenntnis der Methoden der sicheren und wirksamen Wartung und Instandsetzung.
      • 2.
      • Fähigkeit, die Besatzung bei der Anwendung von Vorsichtsmaßnahmen
        und ihrem Beitrag zur Verhütung der Verschmutzung der Meeresumwelt zu überwachen und zu beaufsichtigen.
      • 3.
      • Fähigkeit, die anwendbaren arbeitsrechtlichen Bestimmungen und sicherheitsbezogenen Arbeitsvorschriften anzuwenden und zu beachten und für deren Einhaltung zu sorgen.
        2.
      • Arbeitsaufträge so
        festzulegen, zu überwachen und zu kontrollieren, dass die Besatzungsmitglieder in der Lage sind, Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten eigenständig durchzuführen;
        1.
      • Kenntnis kosteneffizienter und wirksamer Wartungsarbeiten sowie der anwendbaren gesetzlichen Anforderungen.
      • 2.
      • Fähigkeit, (digitale) Wartungsplanungsprogramme effektiv einzusetzen.
      • 3.
      • Fähigkeit, die Wartung und Instandsetzung der inneren und äußeren Teile
        des Fahrzeugs unter Berücksichtigung der anwendbaren gesetzlichen Anforderungen wie Sicherheitsdatenblätter zu kontrollieren.
      • 4.
      • Fähigkeit, für die Einhaltung der Hygiene des Fahrzeugs zu sorgen.
      • 5.
      • Fähigkeit, die Abfallentsorgung unter Berücksichtigung von Umweltvorschriften wie denen des Übereinkommens über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (CDNI-Übereinkommens) zu organisieren.
      • 6.
      • Fähigkeit, das regelmäßige Wartungsprogramm für das Fahrzeug zu
        erstellen.
      • 7.
      • Fähigkeit, die technischen Dokumente des Fahrzeugs zu überwachen und
        zu kontrollieren und Wartungsnachweise zu führen.
        3.
      • Materialien und
        Werkzeug unter Berücksichtigung des Gesundheits- und Umweltschutzes zu kaufen und zu prüfen;
        1.
      • Fähigkeit, die Lagerbestände des Fahrzeugs zu verwalten.
      • 2.
      • Fähigkeit, eine sichere Arbeitsweise an Bord zu organisieren, einschließlich der Verwendung gefährlicher Materialien für Reinigungs- und Konservierungsarbeiten.
      • 3.
      • Fähigkeit, die Qualität von Instandsetzungsarbeiten zu prüfen.
        4.
      • sicherzustellen, dass
        Drähte und Seile den Angaben des Herstellers und ihrem Verwendungszweck entsprechend eingesetzt werden.
      Fähigkeit, die Besatzung beim Einsatz von Seilen und Drähten nach Maßgabe des Zeugnisses und der Datenblätter des Fahrzeugs gemäß den Arbeitsverfahren und Sicherheitsbeschränkungen anzuleiten und zu beaufsichtigen.
  • 6.
  • Kommunikation
      6.1
    • Der Schiffsführer muss in der Lage sein, Personal zu führen, sich sozial verantwortlich zu verhalten sowie für die Organisation der Arbeitsabläufe und die Ausbildung an Bord des Fahrzeugs zu sorgen.
    • Der Schiffsführer muss in der Lage sein,
      Spalte 1
      Befähigung
      Spalte 2
      Kenntnisse und Fertigkeiten
        1.
      • Teamarbeit zu organisieren und zu fördern und die Besatzungsmitglieder im Hinblick auf die Aufgaben an Bord vorzubereiten sowie gegebenenfalls Disziplinarmaßnahmen zu ergreifen;
        1.
      • Kenntnisse in Personalführung.
      • 2.
      • Fähigkeit, der Besatzung angemessen und professionell Anweisungen
        zu erteilen.
      • 3.
      • Fähigkeit, der Besatzung erteilte Anweisungen zu erklären.
      • 4.
      • Fähigkeit, der Besatzung Rückmeldung zum Arbeits- und Sozialverhalten
        an Bord zu geben.
      • 5.
      • Fähigkeit zur Aufgaben- und Arbeitsverwaltung, einschließlich: Planung
        und Koordination, Personaleinsatz, Zeit- und Ressourcenvorgaben, Priorisierung.
      • 6.
      • Fähigkeit, Übermüdung zu erkennen und zu verhindern.
        2.
      • die Besatzung in Informations- und Kommunikationssysteme einzuweisen;
        1.
      • Kenntnis der an Bord verfügbaren Informations- und Kommunikationssysteme.
      • 2.
      • Fähigkeit, die Besatzung in die Nutzung der Kommunikations-, Medien- und IT-Systeme des Fahrzeugs einzuweisen.
        3.
      • Daten unter Einhaltung der Datenschutzvorschriften zu sammeln, zu speichern und zu verwalten.
        1.
      • Kenntnis der Nutzung sämtlicher Systeme des Fahrzeugs, die Daten
        sammeln, speichern und verwalten.
      • 2.
      • Fähigkeit, Daten im Einklang mit den anwendbaren Rechtsvorschriften
        zu sammeln und zu speichern.
    • 6.2
    • Der Schiffsführer muss in der Lage sein, jederzeit eine gute Kommunikation zu gewährleisten, wozu auch die Verwendung von Standardredewendungen im Falle von Kommunikationsproblemen gehört.
    • Der Schiffsführer muss in der Lage sein,
      Spalte 1
      Befähigung
      Spalte 2
      Kenntnisse und Fertigkeiten
        1.
      • die Umstände mittels
        einschlägiger technischer und nautischer Begrifflichkeiten zu beschreiben;
        1.
      • Kenntnis der zutreffenden technischen und nautischen Begriffe.
      • 2.
      • Fähigkeit, die Kommunikation zu beherrschen.
        2.
      • Informationen bezüglich der Sicherheit an Bord und nautisch-technischer Fragen zu gewinnen, zu bewerten und zu nutzen.
        1.
      • Kenntnis der bei Notfall- und Sicherheitskommunikation zu beachtenden Verfahren.
      • 2.
      • Fähigkeit, Standardredewendungen zu verwenden.
    • 6.3
    • Der Schiffsführer muss in der Lage sein, ein ausgewogenes und geselliges Arbeitsumfeld an Bord zu fördern.
    • Der Schiffsführer muss in der Lage sein,
      Spalte 1
      Befähigung
      Spalte 2
      Kenntnisse und Fertigkeiten
        1.
      • ein gutes soziales
        Arbeitsumfeld zu gewährleisten;
        1.
      • Fähigkeit, die Führung bei der Organisation von Teamsitzungen zu übernehmen, um für ein ausgewogenes soziales Klima an Bord zu sorgen.
      • 2.
      • Kenntnis der und Bewusstsein für die geschlechtsbezogenen und kulturellen Unterschiede.
      • 3.
      • Kenntnis der einschlägigen Vorschriften für die Ausbildung von Studenten, Auszubildenden und Praktikanten.
      • 4.
      • Fähigkeit, Studenten, Auszubildende und Praktikanten auf verschiedenen Niveaus anzuleiten.
      • 5.
      • Fähigkeit, die wichtigsten Grundsätze und Verfahren der Teamarbeit
        einschließlich Konfliktbewältigung anzuwenden.
        2.
      • die nationale, europäische und internationale Sozialgesetzgebung anzuwenden;
        1.
      • Kenntnis der verschiedenen nationalen, europäischen und internationalen Sozialgesetze.
      • 2.
      • Fähigkeit, Besatzungsmitglieder bei der Anwendung relevanter Teile der
        geltenden Sozialgesetzgebung anzuleiten.
        3.
      • ein striktes Alkohol-
        und Drogenverbot durchzusetzen und bei Verstößen angemessen zu reagieren, Verantwortung zu übernehmen und die Folgen von Fehlverhalten aufzuzeigen;
        1.
      • Kenntnis der anwendbaren Vorschriften zu Alkohol und Drogen.
      • 2.
      • Fähigkeit, die anwendbaren Rechtsvorschriften zu kommunizieren und
        deren Einhaltung zu gewährleisten und die Kenntnis der Unternehmensvorschriften zu Alkohol und Drogen sicherzustellen.
      • 3.
      • Fähigkeit, angemessen auf die Verletzung von Rechts- oder Unternehmensvorschriften zu reagieren.
        4.
      • die Beschaffung und
        Zubereitung von Mahlzeiten an Bord zu organisieren.
        1.
      • Kenntnis der Grundsätze gesunder Ernährung.
      • 2.
      • Fähigkeit, die Besatzungsmitglieder in die Planung und Zubereitung von
        Mahlzeiten einzuweisen.
      • 3.
      • Fähigkeit, die Besatzungsmitglieder hinsichtlich Hygienestandards
        einzuweisen und zu beaufsichtigen.
      • 4.
      • Fähigkeit, die Besatzungsmitglieder in die Planung von Einkaufsmöglichkeiten einzuweisen.
  • 7.
  • Gesundheit, Sicherheit, Fahrgastrechte und Umweltschutz
      7.1
    • Der Schiffsführer muss in der Lage sein, die geltenden rechtlichen Anforderungen zu verfolgen und Maßnahmen zum Schutz des menschlichen Lebens zu ergreifen.
    • Der Schiffsführer muss in der Lage sein,
      Spalte 1
      Befähigung
      Spalte 2
      Kenntnisse und Fertigkeiten
        1.
      • nationale und internationale Rechtsvorschriften anzuwenden und geeignete Maßnahmen für Gesundheitsschutz und Unfallverhütung zu ergreifen;
        1.
      • Kenntnis der Rechtsvorschriften zu Gesundheitsschutz und Unfallverhütung.
      • 2.
      • Fähigkeit, Sicherheitsverfahren auf der Grundlage der anwendbaren
        Rechtsvorschriften im Bereich Sicherheits- und Arbeitsbedingungen anzuwenden.
        2.
      • die Gültigkeit des
        Zeugnisses des Fahrzeugs und anderer für das Fahrzeug und dessen Betrieb relevanter Dokumente zu kontrollieren und zu überwachen;
        1.
      • Kenntnis der Rechtsvorschriften über regelmäßige Prüfungen von Ausrüstungen und Bauteilen.
      • 2.
      • Fähigkeit, die Gültigkeit der Zeugnisse und anderer für das Fahrzeug und
        dessen Betrieb relevanter Dokumente zu überprüfen.
        3.
      • die Sicherheitsvorschriften bei allen Arbeitsabläufen durch entsprechende Sicherheitsmaßnahmen einzuhalten, um Unfälle zu vermeiden;
        1.
      • Kenntnis sicherer Arbeitsmethoden und sicherer Arbeitsverfahren.
      • 2.
      • Fähigkeit, sichere Arbeitsverfahren zu organisieren und die Besatzungsmitglieder zur Anwendung sicherheitsbezogener Arbeitsvorschriften zu motivieren und dabei zu überwachen.
        4.
      • alle für die Reinigung geschlossener Räume erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen vor dem Öffnen, Betreten und Reinigen dieser Räume durch andere Personen zu kontrollieren und zu überwachen.
        1.
      • Fähigkeit, Sicherheitskontrollen zur organisieren und Sicherheitsverfahren
        zu überwachen, wenn Besatzungsmitglieder oder andere Personen geschlossene Räume (z. B. Ballasttanks, Kofferdämme, Tanks, Doppelhüllenräume) betreten, einschließlich Wachdienst.
      • 2.
      • Fähigkeit, vor dem Betreten geschlossener Räume eine Risikobewertung durchzuführen.
      • 3.
      • Kenntnis der vor dem Betreten geschlossener Räume und bei Arbeiten in
        geschlossenen Räumen zu ergreifenden Vorsichtsmaßnahmen, z. B.:
        • Gefahren geschlossener Räume,
        • Überprüfung der Atmosphäre vor dem Betreten,
        • Kontrolle des Zutritts zu geschlossenen Räumen,
        • Sicherheitsvorkehrungen für das Betreten geschlossener Räume,
        • Schutzausrüstung (z. B. Gurte und Atemschutzgeräte),
        • Arbeit in geschlossenen Räumen.
      • 4.
      • Fähigkeit, geeignete Maßnahmen im Falle eines Notfalls zu ergreifen.
    • 7.2
    • Der Schiffsführer muss in der Lage sein, für den Schutz und die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen zu sorgen, einschließlich der unmittelbaren Hilfeleistung für Menschen mit Behinderung sowie Personen mit eingeschränkter Mobilität gemäß der Unterweisung und den Instruktionen nach Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010.
    • Der Schiffsführer muss in der Lage sein,
      Spalte 1
      Befähigung
      Spalte 2
      Kenntnisse und Fertigkeiten
        1.
      • für die Sicherheit der Betroffenen und die eigene Sicherheit Rettungsmittel zu verwenden und Rettungsverfahren anzuwenden;
        1.
      • Kenntnis der verfügbaren Rettungsmittel.
      • 2.
      • Fähigkeit, für die Sicherheit der Betroffenen und die eigene Sicherheit Rettungsmittel zu verwenden und Rettungsverfahren anzuwenden.
        2.
      • Krisenbewältigungsübungen zum Verhalten in Notfällen,
        z. B. Brand, Leckwarnung, Explosion, Zusammenstoß,
        Mann-über-Bord-Alarm und Evakuierung, zu organisieren;
        1.
      • Kenntnis der Notmaßnahmen.
      • 2.
      • Fähigkeit, die Besatzungsmitglieder in die Notmaßnahmen einzuweisen.
      • 3.
      • Fähigkeit, eine regelmäßige Ausbildung der Besatzungsmitglieder zur
        Vorbereitung auf Notsituationen zu organisieren; dazu gehört auch die Organisation von Feuerlöschübungen sowie Übungen zum Verlassen des Fahrzeugs.
        3.
      • Anweisungen in
        Bezug auf Brandverhütung, individuelle Schutzausrüstung, Verfahren, Materialien zur Brandbekämpfung, Atemschutzgeräte und Einsatzmöglichkeiten dieser Einrichtungen in Notfällen zu erteilen;
        1.
      • Kenntnis der anzuwendenden Brandverhütungsvorschriften sowie der
        Regelungen zur Verwendung von Tabak und möglichen Zündquellen.
      • 2.
      • Fähigkeit zur Einhaltung der einschlägigen Vorschriften über Brandmeldeanlagen, Löschgeräte und feste Löschanlagen und die zugehörigen
        Einrichtungen, z. B. Pumpen, Rettungsmittel, Bergegerät, individuelle Schutzausrüstung und Kommunikationsgeräte.
      • 3.
      • Fähigkeit, die Überwachung und Instandhaltung von Brandmelde- und
        Feuerlöschanlagen und -geräten zu kontrollieren.
      • 4.
      • Fähigkeit, Besatzungsmitglieder und Bordpersonal anzuweisen, sicherheitsbezogene Arbeitsvorschriften anzuwenden und die individuelle Schutz- und Sicherheitsausrüstung instand zu halten.
        4.
      • Erste Hilfe zu leisten;
        1.
      • Fähigkeit, im Einklang mit Erste-Hilfe-Standards und -methoden zu
        handeln.
        5.
      • ein wirksames
        System zur Kontrolle der Rettungsmittel und der korrekten Anwendung individueller Schutzausrüstung an Bord einzuführen;
        1.
      • Kenntnis der anwendbaren Rechtsvorschriften für Rettungsmittel sowie der Vorschriften für sichere Arbeitsbedingungen.
      • 2.
      • Fähigkeit, die Betriebsbereitschaft von Rettungs-, Brandbekämpfungs- und anderen Sicherheitseinrichtungen und -systemen aufrechtzuerhalten und diesbezüglich regelmäßige Prüfungen durchzuführen.
      • 3.
      • Fähigkeit, die Besatzungsmitglieder und das Bordpersonal bezüglich der
        korrekten Verwendung der (individuellen) Sicherheitsausrüstung anzuleiten, zu motivieren und zu beaufsichtigen.
        6.
      • Hilfeleistung für
        Menschen mit Behinderung sowie Personen mit eingeschränkter Mobilität zu organisieren.
        1.
      • Kenntnis der Unterweisung und der Instruktionen nach Anhang IV der
        Verordnung (EU) Nr. 1177/2010.
      • 2.
      • Fähigkeit, unmittelbar Hilfe zu leisten und Hilfeleistung zu organisieren für Menschen mit Behinderung sowie Personen mit eingeschränkter Mobilität.
    • 7.3
    • Der Schiffsführer muss in der Lage sein, Notfall- und Schadensbegrenzungspläne aufzustellen und Notfallsituationen zu bewältigen.
    • Der Schiffsführer muss in der Lage sein,
      Spalte 1
      Befähigung
      Spalte 2
      Kenntnisse und Fertigkeiten
        1.
      • Vorbereitungen für
        Rettungspläne für verschiedene Arten von Notfällen einzuleiten;
        1.
      • Kenntnis der verschiedenen Arten möglicher Notfälle, wie Zusammenstöße Feuer, Wassereinbruch, Sinken.
      • 2.
      • Fähigkeit, Notfallpläne für das Verhalten in Notsituationen an Bord zu
        erstellen und Besatzungsmitgliedern spezielle Aufgaben zuzuweisen hierzu gehört auch die Überwachung und Kontrolle.
        2.
      • Unterweisungen in
        Methoden zur Brandverhütung, Brandursachenerkennung und Brandbekämpfung entsprechend der verschiedenen Fähigkeiten der Besatzungsmitglieder durchzuführen;
        1.
      • Kenntnis der Brandbekämpfungsmethoden mit besonderem Schwerpunkt auf Taktik und Führung.
      • 2.
      • Kenntnis der Auswirkung des Einsatzes von Wasser zum Feuerlöschen auf die Stabilität des Schiffes und Fähigkeit, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.
      • 3.
      • Fähigkeit, die Kommunikation und Koordination bei Brandbekämpfungseinsätzen zu übernehmen, einschließlich der Kommunikation mit externen Organisationen, und sich aktiv an den Rettungs- und Brandbekämpfungsmaßnahmen zu beteiligen.
        3.
      • Unterweisungen im
        Einsatz von Rettungsmitteln durchzuführen;
        1.
      • Kenntnis der besonderen Eigenschaften und Ausstattungen von Rettungsgeräten.
      • 2.
      • Fähigkeit, ein Beiboot zu Wasser zu bringen und wieder an Bord zu nehmen und die Besatzungsmitglieder und das Bordpersonal in die Verwendung eines Beibootes einzuweisen.
        4.
      • Anweisungen zu
        Rettungsplänen, Fluchtwegen und internen Kommunikations- und Alarmsystemen zu erteilen.
        1.
      • Kenntnis der Rechtsvorschriften für Rettungspläne und Sicherheitsrollen.
      • 2.
      • Fähigkeit, Anweisungen zu Rettungsplänen, Fluchtwegen und internen Kommunikations- und Alarmsystemen zu erteilen.
    • 7.4
    • Der Schiffsführer muss in der Lage sein, für die Einhaltung der Umweltschutzanforderungen zu sorgen.
    • Der Schiffsführer muss in der Lage sein,
      Spalte 1
      Befähigung
      Spalte 2
      Kenntnisse und Fertigkeiten
        1.
      • Vorsichtsmaßnahmen gegen Umweltverschmutzung zu ergreifen und entsprechende Ausrüstung zu verwenden;
        1.
      • Kenntnis der Verfahren zur Vermeidung von Umweltverschmutzung.
      • 2.
      • Fähigkeit, Vorsichtsmaßnahmen gegen Umweltverschmutzung zu treffen.
      • 3.
      • Fähigkeit, sichere Bunkerverfahren anzuwenden.
      • 4.
      • Fähigkeit, im Falle eines Schadens, Zusammenstoßes und Auflaufens Maßnahmen zu ergreifen und Anweisungen zu erteilen; hierzu gehört auch das Abdichten von Leckagen.
        2.
      • die Umweltschutzgesetze anzuwenden;
        1.
      • Kenntnis der Umweltvorschriften.
      • 2.
      • Fähigkeit, Besatzungsmitglieder und Bordpersonal dazu zu motivieren,
        einschlägige Maßnahmen für ein umweltfreundliches Verhalten zu ergreifen oder sich umweltfreundlich zu verhalten.
        3.
      • Geräte und Materialien wirtschaftlich und umweltfreundlich einzusetzen;
        1.
      • Kenntnis der Verfahren für eine nachhaltige Nutzung von Ressourcen.
      • 2.
      • Fähigkeit, Besatzungsmitglieder anzuweisen, Geräte und Materialien wirtschaftlich und umweltfreundlich einzusetzen.
        4.
      • eine nachhaltige
        Abfallentsorgung anzuordnen und zu überwachen.
        1.
      • Kenntnis der Rechtsvorschriften zur Abfallentsorgung.
      • 2.
      • Fähigkeit, eine nachhaltige Abfallentsorgung zu gewährleisten und Besatzungsmitglieder und Bordpersonal entsprechend anzuleiten.

Richtlinie (EU) 2016/1629 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 zur Festlegung technischer Vorschriften für Binnenschiffe, zur Änderung der Richtlinie 2009/100/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/87/EG (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 118).

Anlage 10

(zu § 38 Absatz 3, § 75 Absatz 4 und 5) Standards für die praktische Prüfung zur Erlangung eines Befähigungszeugnisses als Schiffsführer

    1.
  • Besondere Befähigungen und Beurteilungssituationen
  • Die Prüfung besteht aus zwei Teilen: einem Teil Reiseplanung und einem Teil Reisedurchführung. Die Prüfung zur Reisedurchführung findet in einer einzigen Sitzung statt. Jeder Teil der Prüfung besteht aus mehreren Elementen.
  • Für Schiffsführer, die weder ein zugelassenes Ausbildungsprogramm absolviert haben, das auf den Befähigungsstandards für die Betriebsebene beruht, noch eine Beurteilung ihrer Befähigung bei einer Verwaltungsbehörde bestanden haben, in deren Rahmen überprüft wurde, dass die Befähigungsstandards für die Betriebsebene erfüllt sind, werden die Anforderungen um die besonderen Elemente ergänzt, die in den Standards in Anlage 11 (Zusatzmodul zur Aufsicht im Rahmen der praktischen Prüfung zur Erlangung eines Befähigungszeugnisses als Schiffsführer) festgelegt sind.
  • Inhaltlich muss die Prüfung den folgenden Anforderungen entsprechen:
  • Reiseplanung
  • Der Prüfungsteil Reiseplanung umfasst die in der Tabelle in Anhang 1 aufgeführten Elemente. Die Elemente werden nach ihrer Bedeutung in die Kategorien I und II eingeteilt. Aus dieser Liste sind je Kategorie 10 Elemente auszuwählen und in der Prüfung abzuprüfen.
  • Reisedurchführung
  • Der Bewerber hat nachzuweisen, dass er in der Lage ist, eine Reise durchzuführen. Eine unabdingbare Voraussetzung hierfür ist, dass er das Fahrzeug selbst steuert. Die einzelnen zu prüfenden Elemente sind in der Tabelle in Anhang 2 aufgeführt und – im Gegensatz zum Prüfungsteil Reiseplanung – sind stets sämtliche dieser Elemente abzuprüfen.
  • Es steht der Prüfungskommission frei, den Inhalt der einzelnen Prüfungselemente festzulegen.



Anhang 1
Inhalte des Prüfungsteils Reiseplanung

  • In jeder Kategorie sind 10 Elemente abzuprüfen. Der Bewerber kann höchstens 10 Punkte für jedes Element erreichen.
  • Für Kategorie I müssen die Bewerber für jedes geprüfte Element mindestens 7 von 10 Punkten erreichen. Für Kategorie II müssen die Bewerber insgesamt mindestens 60 Punkte erreichen.
  • Nr.BefähigungenPrüfungselementeKategorien
    I-II
    11.1.1auf europäischen Binnenwasserstraßen mit Schleusen und Schiffshebewerken gemäß den Frachtverträgen mit dem Spediteur zu navigieren;I
    21.1.3die ökonomischen und ökologischen Aspekte des Fahrzeugbetriebs für eine effiziente und umweltfreundliche Nutzung des Fahrzeugs zu berücksichtigen;II
    31.1.4den technischen Bauwerken und Profilen der Wasserstraßen Rechnung zu tragen und Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen;I
    41.2.1eine sichere Besatzung des Fahrzeugs gemäß den anwendbaren Vorschriften sicherzustellen;I
    51.3.3für einen sicheren Zugang zum Fahrzeug zu sorgen;II
    62.1.1die Grundsätze des Schiffsbaus in der Binnenschifffahrt zu beachten;II
    72.1.2die Konstruktion von Fahrzeugen und ihr Verhalten im Wasser, insbesondere im Hinblick auf Stabilität und Festigkeit, zu unterscheiden;II
    82.1.3die Bauteile des Fahrzeugs und die Schadenskontrolle und -analyse zu verstehen;II
    92.1.4Maßnahmen zum Schutz der Wasserdichtigkeit des Fahrzeugs zu ergreifen;I
    102.2.1die Funktionen der Fahrzeugausrüstung zu verstehen;II
    112.2.2die speziellen Anforderungen bei der Beförderung von Ladung und Fahrgästen zu beachten;I
    123.1.1die einschlägigen nationalen, europäischen und internationalen Vorschriften, Codes und Standards für die Beförderung von Ladung zu verstehen;II
    133.1.2Staupläne unter Berücksichtigung von Kenntnissen über das Laden von Ladungen und Ballastsysteme zu erstellen, um die Belastung des Schiffskörpers in annehmbaren Grenzen zu halten;I
    143.1.3die Be- und Entladevorgänge im Hinblick auf eine sichere Beförderung zu kontrollieren;I
    153.1.4verschiedene Güter und deren Eigenschaften zu unterscheiden, um ein sicheres Laden der Güter nach dem Stauplan zu überwachen und zu gewährleisten;II
    163.2.1die Auswirkungen von Ladung und Ladevorgängen auf Trimmlage und Stabilität zu beachten;I
    173.2.2die effektive Tonnage des Fahrzeugs zu überprüfen, Stabilitäts- und Trimmdiagramme sowie Geräte zur Festigkeitsberechnung, einschließlich automatischer datenbasierter Ausrüstung (ADB-Ausrüstung), zur Überprüfung von Stauplänen zu verwenden;I
    183.3.1die einschlägigen nationalen, europäischen und internationalen Vorschriften, Codes und Standards für die Beförderung von Fahrgästen zu verstehen;II
    193.3.2Sicherheitsübungen gemäß der Sicherheitsrolle zu organisieren und zu überwachen, um ein sicheres Verhalten in möglichen Gefahrensituation zu gewährleisten;II
    203.3.3mit Fahrgästen in Notsituationen zu kommunizieren;I
    213.3.4eine Analyse der Gefahren an Bord bezüglich der Beschränkung des Zugangs für Fahrgäste festzulegen und zu überwachen sowie ein wirksames Bordschutzsystem zu erstellen, um unbefugten Zutritt zu verhindern;II
    223.3.5Berichte von Fahrgästen (d. h. über unvorhergesehene Ereignisse, Beleidigungen, Vandalismus) zu analysieren, um angemessen zu reagieren;II
    234.4.1mögliche Schäden an elektrischen und elektronischen Geräten an Bord zu verhüten;II
    244.5.3technische und interne Dokumentation auszuwerten;II
    255.1.1ein sicheres Verhalten der Besatzungsmitglieder in Bezug auf die Verwendung von Werk- und Zusatzstoffen zu gewährleisten;II
    265.1.2Arbeitsaufträge so festzulegen, zu überwachen und zu kontrollieren, dass die Besatzungsmitglieder in der Lage sind, Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten eigenständig durchzuführen;II
    275.1.3Materialien und Werkzeug unter Berücksichtigung des Gesundheits- und Umweltschutzes zu kaufen und zu prüfen;II
    285.1.4sicherzustellen, dass Drähte und Seile den Angaben des Herstellers und ihrem Verwendungszweck entsprechend eingesetzt werden;II
    296.3.2die nationale, europäische und internationale Sozialgesetzgebung anzuwenden;II
    306.3.3ein striktes Alkohol- und Drogenverbot durchzusetzen und bei Verstößen angemessen zu reagieren, Verantwortung zu übernehmen und die Folgen von Fehlverhalten aufzuzeigen;II
    316.3.4die Beschaffung und Zubereitung von Mahlzeiten an Bord zu organisieren;II
    327.1.1nationale und internationale Rechtsvorschriften anzuwenden und geeignete Maßnahmen für Gesundheitsschutz und Unfallverhütung zu ergreifen;II
    337.1.2die Gültigkeit des Zeugnisses des Fahrzeugs und anderer für das Fahrzeug und dessen Betrieb relevanter Dokumente zu kontrollieren und zu überwachen;I
    347.1.3die Sicherheitsvorschriften bei allen Arbeitsabläufen durch entsprechende Sicherheitsmaßnahmen einzuhalten, um Unfälle zu vermeiden;I
    357.1.4alle für die Reinigung geschlossener Räume erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen vor dem Öffnen, Betreten und Reinigen dieser Räume durch andere Personen zu kontrollieren und zu überwachen;II
    367.2.5Rettungsmittel und die korrekte Anwendung persönlicher Schutzausrüstung zu kontrollieren;II
    377.3.1Vorbereitungen für Rettungspläne für verschiedene Arten von Notfällen einzuleiten;II
    387.4.1Vorsichtsmaßnahmen gegen Umweltverschmutzung zu ergreifen und entsprechende Ausrüstung zu verwenden;II
    397.4.2die Umweltschutzgesetze anzuwenden;II
    407.4.3Geräte und Materialien wirtschaftlich und umweltfreundlich einzusetzen.II

Anhang 2

Inhalte des Prüfungsteils Reisedurchführung

  • Alle hier genannten Prüfungselemente müssen abgeprüft werden. Für jedes Element muss der Bewerber mindestens 7 von höchstens 10 Punkten erreichen.
  • Nr.BefähigungenPrüfungselemente
    11.1.1das Fahrzeug situationsgerecht und entsprechend den gesetzlichen Vorgaben des Verkehrsrechts zu führen und zu manövrieren (in Abhängigkeit von Strömungsgeschwindigkeit und -richtung, Prüfung von Wasser- und Abladetiefe, Flottwasser, Verkehrsdichte, Interaktion mit anderen Fahrzeugen usw.);
    21.1.4das An- bzw. Ablegen des Fahrzeugs auf Binnenwasserstraßen sachgerecht und entsprechend den gesetzlichen Vorgaben bzw. Sicherheitsvorschriften durchzuführen;
    31.1.5bei Bedarf Navigationssysteme nachzujustieren oder neu einzustellen;
    41.1.5den Navigationssystemen alle für die Fahrt relevanten Informationen zu entnehmen und diese für eine angepasste Fahrweise zu nutzen;
    51.1.6die notwendigen Geräte im Fahrstand (Navigationssysteme wie Inland AIS, Inland ECDIS) in Betrieb zu nehmen und einzustellen;
    62.2.2zu prüfen, ob das Fahrzeug den Vorschriften entsprechend für die Fahrt bereit ist und die Ladung und andere Gegenstände den Vorschriften entsprechend sicher gestaut sind;
    74.2.2sachgerecht auf (ggf. zu simulierende) Störungen des Fahrbetriebs (z. B. Anstieg der Kühlwassertemperatur, Abfall des Maschinenöldrucks, Ausfall der Hauptmaschine(n), Ausfall des Steuerruders, Funkstörungen/Ausfall des Funkgeräts oder unklare Fahrtrichtung anderer Fahrzeuge) zu reagieren, über das weitere Vorgehen entscheiden und angemessene Instandhaltungsmaßnahmen veranlassen oder durchführen, um einen sicheren Fahrbetrieb zu gewährleisten;
    85.1.2eine Fahrweise zu wählen, die es erlaubt, Unfallrisiken frühzeitig zu erkennen, und materialschonend ist; die zur Verfügung stehenden Indikatoren regelmäßig zu kontrollieren;
    96.1.1zielgerichtet zu kommunizieren, sowohl mit den Besatzungsmitgliedern (On-Board-Kommunikation) in Bezug auf einzelne Manöver und im Rahmen von Personalgesprächen (z. B. Unterweisungen) als auch mit Personen, mit denen Absprachen getroffen werden müssen (unter Nutzung aller Funkverkehrsnetze);
    106.2.2während der jeweiligen Tätigkeiten mit den betreffenden Personen (an Bord) und mit anderen Akteuren (Revierzentrale, andere Fahrzeuge usw.) den Vorschriften entsprechend (Netze, Wasserstraßen entlang der Reiseroute) zu kommunizieren; Funk/Telefon zu nutzen;
    117.3.3eine (ggf. zu simulierende) Notsituation (z. B. über Bord gegangene Person, Anlagenausfall, Brand an Bord, Austritt von Gefahrstoffen, Leckagen) durch schnelle und umsichtige Durchführung von Manövern oder Maßnahmen zur Rettung bzw. Schadensbegrenzung zu bewältigen; die in Notfällen relevanten Personen und zuständigen Behörden zu benachrichtigen bzw. zu informieren;
    127.3.4bei Störungen mit den betreffenden Personen (an Bord) und mit anderen Akteuren (Nutzung von Funk, Telefon) zu kommunizieren, um Probleme zu lösen.
  • 2.
  • Technische Anforderungen an Fahrzeuge, die für praktische Prüfungen verwendet werden
  • Ein für praktische Prüfungen verwendetes Fahrzeug wird von Artikel 2 der Richtlinie (EU) 2017/2397 erfasst.

Anlage 11

(zu § 38 Absatz 4) Standards für das Zusatzmodul zur Aufsicht im Rahmen der praktischen Prüfung zur Erlangung eines Befähigungszeugnisses als Schiffsführer

Bewerber, die weder ein zugelassenes Ausbildungsprogramm absolviert haben, das auf den Befähigungsstandards für die Betriebsebene beruht, noch eine Beurteilung ihrer Befähigung bei einer Verwaltungsbehörde bestanden haben, in deren Rahmen überprüft wurde, dass die Befähigungsstandards für die Betriebsebene erfüllt sind, müssen dieses Modul bestehen. Zusätzlich zu den Anforderungen, die in den Standards für die praktische Prüfung zur Erlangung eines Befähigungszeugnisses als Schiffsführer genannt sind, sind folgende Anforderungen zu erfüllen.

    1.
  • Besondere Befähigungen und Beurteilungssituationen
  • Es steht der Prüfungskommission frei, den Inhalt der einzelnen Prüfungselemente festzulegen. Die Prüfungskommission muss 20 der 25 Elemente der Kategorie I prüfen.
  • Die Prüfungskommission muss 8 der 12 Elemente der Kategorie II prüfen.
  • Die Bewerber können höchstens 10 Punkte für jedes Element erreichen.
  • Für Kategorie I müssen die Bewerber für jedes Element mindestens 7 von 10 Punkten erreichen. Für Kategorie II müssen die Bewerber insgesamt mindestens 40 Punkte erreichen.
    Nr.BefähigungenPrüfungselementeKategorien
    I-II
    10.1.1die an Bord verfügbaren Materialien wie Winden, Poller, Seile und Drähte unter Berücksichtigung der relevanten Arbeitssicherheitsmaßnahmen einschließlich des Gebrauchs persönlicher Schutz- und Rettungsausrüstung zu nutzen;I
    20.1.2Schubverbände unter Einsatz der erforderlichen Ausrüstung und Materialien zu kuppeln und zu entkuppeln;I
    30.1.2die an Bord für das Kuppeln verfügbare Ausrüstung und verfügbaren Materialien unter Berücksichtigung der relevanten Arbeitssicherheitsmaßnahmen einschließlich des Gebrauchs persönlicher Schutz- und Rettungsausrüstung zu nutzen;I
    40.1.3Ankermanöver vorzuführen;I
    50.1.3die an Bord für das Ankern verfügbare Ausrüstung und verfügbaren Materialien unter Berücksichtigung der relevanten Arbeitssicherheitsmaßnahmen einschließlich des Gebrauchs persönlicher Schutz- und Rettungsausrüstung zu nutzen;I
    60.1.4die Wasserdichtigkeit des Fahrzeugs sicherzustellen;I
    70.1.4Arbeiten gemäß der Prüfliste an Deck und in den Aufenthaltsräumen durchzuführen, wie die Wasserabdichtung und Sicherung von Luken und Laderäumen;I
    80.1.5den Mitgliedern der Decksmannschaft die anwendbaren Verfahren beim Durchfahren von Schleusen, Wehren und Brücken zu erklären und vorzuführenII
    90.1.6das Tag- und Nachtkennzeichnungssystem, die Zeichen und Schallzeichen des Fahrzeugs zu bedienen und zu warten;II
    100.3.3Verfahren zur Bestimmung der Menge geladener oder gelöschter Ladung anzuwenden;II
    110.3.3die Menge flüssiger Ladung unter Verwendung von Sondierungen und/oder Tanktabellen zu berechnen;II
    120.4.1den Maschinenraum den Verfahren gemäß zu bedienen und zu kontrollieren;I
    130.4.1die sichere Funktion, Betriebsweise und Instandhaltung des Bilge- und Ballastsystems zu erklären, einschließlich Meldung von Zwischenfällen im Zusammenhang mit Umpumpvorgängen und Fähigkeit, Tankfüllstände korrekt zu messen und zu melden;II
    140.4.1das Abschalten der Maschinen nach dem Einsatz vorzubereiten und durchzuführen;I
    150.4.1Bilge-, Ballast- und Ladungspumpensysteme zu bedienen;I
    160.4.1die hydraulischen und pneumatischen Systeme zu benutzen;I
    170.4.2die Schalttafel zu benutzen;I
    180.4.2den Landanschluss zu benutzen;I
    190.4.3sichere Arbeitsverfahren bei der Wartung und Instandsetzung von Maschinen und Geräten/Anlagen anzuwenden;I
    200.4.5Pumpen, Rohrleitungssysteme, Bilge- und Ballastsysteme zu warten und instand zu halten;II
    210.5.1unter Einhaltung der Hygienevorschriften sämtliche Wohnräume und das Steuerhaus zu reinigen sowie den Haushalt ordnungsgemäß zu führen; dies schließt die Verantwortung für den eigenen Wohnraum ein;II
    220.5.1die Maschinenräume und die Maschinen unter Einsatz der geeigneten Reinigungsmaterialien zu reinigen;I
    230.5.1die äußeren Teile, den Körper und die Decks des Fahrzeugs in der korrekten Reihenfolge unter Einsatz der gemäß den Umweltvorschriften geeigneten Materialien zu reinigen und zu konservieren;II
    240.5.1für die Entsorgung der Fahrzeug- und Haushaltsabfälle gemäß den Umweltvorschriften zu sorgen;II
    250.5.2für sämtliche technische Ausrüstung gemäß den Anweisungen Sorge zu tragen und Wartungsprogramme (auch digitale) zu verwenden;I
    260.5.3Seile und Drähte gemäß den Methoden und Vorschriften für sicheres Arbeiten zu verwenden und zu lagern;II
    270.5.4Drähte und Seile zu spleißen, Knoten entsprechend ihrem Verwendungszweck anzuwenden und Drähte und Seile instand zu halten;I
    280.6.1die erforderlichen technischen und nautischen Begriffe sowie Begriffe im Zusammenhang mit sozialen Aspekten in Standardredewendungen zu verwenden;I
    290.7.1Gefahren im Zusammenhang mit Gefahrenmomenten an Bord zu vermeiden;I
    300.7.1für Personal oder Fahrzeug potenziell gefährliche Tätigkeiten zu verhindern;I
    310.7.2persönliche Schutzausrüstung zu benutzen;I
    320.7.3Schwimmkenntnisse für Rettungsarbeiten einzusetzen;II
    330.7.3Rettungsausrüstung bei Rettungsarbeiten zu benutzen und Betroffene zu retten und zu transportieren;II
    340.7.4Fluchtwege frei zu halten;II
    350.7.5Notfallkommunikations- und Alarmsysteme sowie -ausrüstung zu benutzen;I
    360.7.6, 0.7.7verschiedene Methoden der Brandbekämpfung und Löschgeräte und feste Löschanlagen anzuwenden;I
    370.7.8Erste Hilfe zu leisten.I
  • 2.
  • Mindestanforderungen an Fahrzeuge, die für praktische Prüfungen verwendet werden
  • Ein für praktische Prüfungen verwendetes Fahrzeug wird von Artikel 2 der Richtlinie (EU) 2017/2397 erfasst.

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