BinSchPersV

Binnenschiffspersonalverordnung

Verordnung über die Besatzung und über die Befähigungen der Besatzung von Fahrzeugen in der Binnenschifffahrt

Vom 26.11.2021 (BGBl. I S. 4982, 5204)

Zuletzt geändert am 23.7.2024 (BGBl. I S. Nr. 253)

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1Anwendungsbereich
Teil 2
Befähigungen
Kapitel 1
Befähigungszeugnisse der Besatzung
§ 9Befähigungszeugnisse für Besatzungsmitglieder auf Einstiegsebene und Betriebsebene
Kapitel 2
Erwerb von Befähigungszeugnissen
Abschnitt 1
Allgemeine Voraussetzungen für den Erwerb
§ 20Medizinische Tauglichkeit
Abschnitt 2
Einstiegsebene, Betriebsebene und Maschinenpersonal
§ 29Decksleute
Abschnitt 3
Führungsebene
§ 37Erwerb des Unionspatentes
Abschnitt 4
Voraussetzungen für besondere Berechtigungen
§ 41Erwerb der besonderen Berechtigung für Radar
Abschnitt 6
Zulassung von Lehrgängen, Ausbildungsprogrammen und Weiterbildungsprogrammen
§ 53Lehrgänge für die grundlegende Sicherheitsausbildung
Kapitel 3
Verfahren für die Prüfung der Befähigung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und Ausstellung von Schifferdienstbüchern und ihre Gültigkeit und Verlängerung
Abschnitt 1
Verfahren auf Einstiegsebene und Betriebsebene sowie für das Maschinenpersonal
§ 59Durchführung der behördlichen Befähigungsprüfung
Abschnitt 2
Verfahren auf Führungsebene
Unterabschnitt 1
Behördliche Befähigungsprüfung
§ 65Durchführung der Prüfung
Unterabschnitt 2
Befähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher
§ 78Erteilung des Befähigungszeugnisses für Schiffsführer und Schiffsführerinnen
Abschnitt 3
Verfahren für das Sicherheitspersonal
§ 85Erteilung des Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige
Kapitel 4
Überprüfung, Aussetzung und Entzug von Befähigungszeugnissen
§ 91Aussetzung der Befähigungszeugnisse als Schiffsführer und Schiffsführerinnen
Teil 5
Ordnungswidrigkeiten
§ 120Ordnungswidrigkeiten
Teil 6
Qualitätssicherung und Evaluierung
§ 121Überwachung
Teil 7
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 123Gültigkeit und Umtausch der Schifferdienstbücher

§ 134

Gültigkeit der Befähigungszeugnisse für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt und für Sachkundige für LNG

(1) Statt eines Unionsbefähigungszeugnisses nach § 17 Absatz 1, auch in Verbindung mit den Absätzen 2 und 4, ist ausreichend ein nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt erteilte Sachkundebescheinigung für die Nutzung von Flüssigerdgas als Brennstoff oder ein Befähigungszeugnis für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt.

(2) Die in Absatz 1 genannten Bescheinigungen bleiben bis zu ihrem bisherigen Gültigkeitsdatum gültig.

(3) 1 Inhaber oder Inhaberinnen der in Absatz 1 genannten Zeugnisse können bis zum jeweiligen Gültigkeitsdatum des Zeugnisses bei einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt die Ausstellung eines neuen Zeugnisses nach dieser Verordnung beantragen. 2 Das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt hat das beantragte Zeugnis auszustellen, wenn die antragstellende Person ihre alte Befähigung nach Absatz 1 vorgelegt und ihre Identität nachweist.

§ 135

Gültigkeit der Nachweise der Befähigung für Ersthelfer und Ersthelferinnen und atemschutzgerättragende Personen

(1) Statt einer Bescheinigung nach § 17 Absatz 5 ist ausreichend eine nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein ausgestellte Bescheinigung oder ein ihr gleichgestellter Schulungsnachweis für Ersthelfer und Ersthelferinnen.

(2) Statt einer Bescheinigung nach § 17 Absatz 6 ist ausreichend einer nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein ausgestellte Bescheinigung oder ein ihr gleichgestellter Schulungsnachweis für atemschutzgerättragende Personen.

(3) Die nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein ausgestellten Bescheinigungen und ihnen gleichgestellte Schulungsnachweise für Ersthelfer und Ersthelferinnen und atemschutzgerättragende Personen bleiben bis zu ihrem bisherigen Gültigkeitsdatum gültig.

§ 136

Geltung von Besatzungsdokumenten nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein

Das Behördenpatent nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein gilt als Behördenschifferzeugnis, das Sportpatent nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein als Sportschifferzeugnis im Sinne dieser Verordnung.

§ 137

Durchführung von Tauglichkeitsuntersuchungen in besonderen Fällen

(1) Tauglichkeitsuntersuchungen nach den §§ 21 und 22 können abweichend von § 24 Absatz 1 bis zum Ablauf des 17. Januar 2024 auch durchgeführt werden von

1. einem Arzt oder einer Ärztin, der oder die hierzu vor dem 18. Januar 2022 von der Berufsgenossenschaft auf Grundlage binnenschifffahrtsrechtlicher Vorschriften ermächtigt worden ist, im Rahmen der Geltung der bis zum Ablauf des 17. Januar 2022 erteilten Ermächtigungen,
2. einem Arzt oder einer Ärztin des betriebsärztlichen Dienstes der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes oder der Verwaltung eines Landes oder
3. einem Arzt oder einer Ärztin eines hafenärztlichen Dienstes.

(2) Eine Ermächtigung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, die vor dem 18. Januar 2024 abläuft, kann nach den Voraussetzungen und dem Verfahren des § 24 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 6a Abschnitt 2 in eine Zulassung nach § 24 Absatz 1 umgewandelt werden.

§ 138

Fortgelten von Prüfungsvorschriften; Gebühren; Prüfungen von Landesbehörden

(1) Bis zum 1. August 2023 sind § 59 und die auf Grund dieser Vorschrift erlassene Rechtsverordnung sowie § 65 in der am 13. April 2023 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) Bis zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt sind die Gebühren weiter nach der Nummer 1 Buchstabe d der Vorbemerkung des Abschnittes 2 und den Nummern 1017 und 1061 des Tabellenabschnittes 1 des Abschnittes 2 der Anlage der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung vom 28. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4744), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. September 2022 (BGBl. I S. 1518) geändert worden ist, in der am 13. April 2023 geltenden Fassung zu erheben.

(3) Befähigungszeugnisse im Sinne des § 11 Absatz 5 Satz 1 stehen bis zum 1. Mai 2025 auch ohne Feststellung durch das Bundesministerium für Digitales und Verkehr nach § 11 Absatz 5 Satz 2 dem Behördenschifferzeugnis gleich.

§ 139

Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen

(1) An Bord von Fahrgastschiffen muss sich bis zum Ablauf des 17. Januar kein Sicherheitspersonal für Fahrgastschiffe befinden.

(2) Für Kabinenschiffe werden die Festlegungen zur Besatzung in der Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach Anlage 3 des ES-TRIN oder in der Bescheinigung über die Besatzung für Binnenschiffe nach Anhang V Muster 2 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung am 18. Januar 2024 ungültig, wenn diese den Bestimmungen des Anhangs VI der Binnenschiffsuntersuchungsordnung in der Fassung vom 17. Januar 2022 entsprechen.

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