BinSchPersV

Binnenschiffspersonalverordnung

Verordnung über die Besatzung und über die Befähigungen der Besatzung von Fahrzeugen in der Binnenschifffahrt

Vom 26.11.2021

Zuletzt geändert am 23.7.2024

§ 38

Behördliche Befähigungsprüfung zum Unionspatent

(1) 1Gegenstand der Prüfung zum Unionspatent sind die Kenntnisse und Fertigkeiten nach Anlage 9. 2Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil.

(2) 1Die theoretische Prüfung wird in schriftlicher oder digitaler Form durchgeführt und besteht aus Antwort-Wahl-Aufgaben. 2Jeder Prüfling eines Prüfungstermins erhält andere Prüfungsfragen als die übrigen Teilnehmenden der Prüfung.

(3) 1Die praktische Prüfung wird entsprechend den Vorgaben der Anlage 10 durchgeführt. 2Sie umfasst die Prüfungsteile Reiseplanung und Reisedurchführung. 3Der Prüfungsteil Reiseplanung wird als mündliche Prüfung durchgeführt. 4Der Prüfungsteil Reisedurchführung wird an einem Simulator abgenommen, der nach § 89 zugelassen ist. 5Auf Wunsch des Prüflings wird ihm ein Zeugnis über das Bestehen der praktischen Prüfung am Simulator nach dem Muster des Anhangs III der Durchführungsverordnung (EU) 2020/182 ausgestellt, wenn er das Unionspatent im Ausland erwerben möchte. 6Der Prüfungsteil Reisedurchführung kann zur Vermeidung unbilliger Härten auch an Bord eines Schiffes abgenommen werden.

(4) 1Wer weder ein zugelassenes Ausbildungsprogramm oder Weiterbildungsprogramm abgeschlossen hat, das jeweils auf den Befähigungsstandards für die Betriebsebene beruht, noch eine behördliche Befähigungsprüfung bestanden hat, in deren Rahmen überprüft wurde, dass die Befähigungsstandards für die Betriebsebene erfüllt sind, muss ergänzend zu der Prüfung zum Unionspatent nach Absatz 1 eine Zusatzprüfung nach Maßgabe des Satzes 2 ablegen. Die Zusatzprüfung umfasst

1. einen praktischen Prüfungsteil mit den besonderen Anforderungen, die in den Standards in Anlage 11 festgelegt sind, und
2. einen theoretischen Prüfungsteil mit den besonderen Anforderungen, die im Abschnitt 0 des Standards in Anlage 9 festgelegt sind.
Satz 1 gilt nicht für Personen, die das Befähigungszeugnis als Matrose oder Matrosin vor dem 18. Januar 2022 erworben haben.