BinSchPersV

Binnenschiffspersonalverordnung

Verordnung über die Besatzung und über die Befähigungen der Besatzung von Fahrzeugen in der Binnenschifffahrt

Vom 26.11.2021

Zuletzt geändert am 14.10.2025

Abschnitt 3
Verfahren für das Sicherheitspersonal

§ 85

Erteilung des Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige

(1) 1Das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt erteilt auf Antrag ein Unionsbefähigungszeugnis für Sachkundige für Flüssigerdgas nach Satz 2, wenn die antragstellende Person die Abschlussprüfung des Lehrgangs nach § 47 Absatz 2 Satz 1 bestanden hat, die Schulungsnachweise vorlegt und ihre Identität nachweist. 2Das Zeugnis wird nach dem Muster des Anhangs I Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/182 im elektronischen Format erteilt.

(2) Das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt erteilt auf Antrag ein Unionsbefähigungszeugnis für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt nach Satz 2, wenn

1. die antragstellende Person
a) die Abschlussprüfung des Lehrgangs nach § 49 Absatz 2 Satz 1 bestanden hat oder
b) das nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 zugelassene Ausbildungsprogramm mit dem Schwerpunkt Personenschifffahrt erfolgreich abgeschlossen hat,
2. die antragstellende Person die Schulungsnachweise oder das Abschlusszeugnis vorlegt und
3. die antragstellende Person ihre Identität nachweist.
Das Zeugnis wird nach dem Muster des Anhangs I Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/182 im elektronischen Format erteilt.

(3) 1Bis zum Erhalt des endgültigen Zeugnisses nach den Absätzen 1 und 2 ist ausreichend ein Ausdruck der entsprechenden Eintragung des Zeugnisses im nationalen Befähigungsregister nach § 18. 2Der Ausdruck muss mit der Unterschrift und dem Stempel der ausstellenden Behörde versehen werden.