BinSchPersV

Binnenschiffspersonalverordnung

Verordnung über die Besatzung und über die Befähigungen der Besatzung von Fahrzeugen in der Binnenschifffahrt

Vom 26.11.2021 (BGBl. I S. 4982, 5204)

Zuletzt geändert am 23.7.2024 (BGBl. I S. Nr. 253)

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1Anwendungsbereich
Teil 2
Befähigungen
Kapitel 1
Befähigungszeugnisse der Besatzung
§ 9Befähigungszeugnisse für Besatzungsmitglieder auf Einstiegsebene und Betriebsebene
Kapitel 2
Erwerb von Befähigungszeugnissen
Abschnitt 1
Allgemeine Voraussetzungen für den Erwerb
§ 20Medizinische Tauglichkeit
Abschnitt 2
Einstiegsebene, Betriebsebene und Maschinenpersonal
§ 29Decksleute
Abschnitt 3
Führungsebene
§ 37Erwerb des Unionspatentes
Abschnitt 4
Voraussetzungen für besondere Berechtigungen
§ 41Erwerb der besonderen Berechtigung für Radar
Abschnitt 6
Zulassung von Lehrgängen, Ausbildungsprogrammen und Weiterbildungsprogrammen
§ 53Lehrgänge für die grundlegende Sicherheitsausbildung
Kapitel 3
Verfahren für die Prüfung der Befähigung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und Ausstellung von Schifferdienstbüchern und ihre Gültigkeit und Verlängerung
Abschnitt 1
Verfahren auf Einstiegsebene und Betriebsebene sowie für das Maschinenpersonal
§ 59Durchführung der behördlichen Befähigungsprüfung
Abschnitt 2
Verfahren auf Führungsebene
Unterabschnitt 1
Behördliche Befähigungsprüfung
§ 65Durchführung der Prüfung
Unterabschnitt 2
Befähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher
§ 78Erteilung des Befähigungszeugnisses für Schiffsführer und Schiffsführerinnen
Abschnitt 3
Verfahren für das Sicherheitspersonal
§ 85Erteilung des Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige
Kapitel 4
Überprüfung, Aussetzung und Entzug von Befähigungszeugnissen
§ 91Aussetzung der Befähigungszeugnisse als Schiffsführer und Schiffsführerinnen
Teil 5
Ordnungswidrigkeiten
§ 120Ordnungswidrigkeiten
Teil 6
Qualitätssicherung und Evaluierung
§ 121Überwachung
Teil 7
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 123Gültigkeit und Umtausch der Schifferdienstbücher

§ 122

Evaluierung

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr evaluiert die Regelungen dieser Verordnung und ihre Anwendung bis zum Ablauf des 17. Januar 2037 nach Maßgabe des Artikels 28 der Richtlinie (EU) 2017/2397.

Teil 7
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 123

Gültigkeit und Umtausch der Schifferdienstbücher

(1) 1 Statt eines Befähigungszeugnisses nach § 9 Absatz 1, auch in Verbindung mit den Absätzen 2, 4 und 5, und § 10 Absatz 1, auch in Verbindung mit den Absätzen 2, 3 und 4, ist ausreichend der Nachweis über eine entsprechende Befähigung, die bis zum Ablauf des 17. Januar 2022 nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein, auch in Verbindung mit dem bis zum Ablauf des 17. Januar 2022 anzuwendenden Anhang VI der Binnenschiffsuntersuchungsordnung, in einem Schifferdienstbuch eingetragen worden ist. 2 Satz 1 gilt entsprechend für Nachweise über eine Befähigung, die bis zum Ablauf des 17. Januar 2022 von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilt worden sind.

(2) Die in Absatz 1 genannten Schifferdienstbücher bleiben bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Tauglichkeitsnachweis nach den bis zum Ablauf des 17. Januar 2022 geltenden Vorschriften erneuert werden muss, längstens aber bis zum Ablauf des 17. Januar 2032 gültig.

(3) Abweichend von Absatz 2 bleiben Schifferdienstbücher, die eine Befähigung als Fährjunge oder Fährgehilfe enthalten, längstens bis zum Ablauf des 17. Januar 2042 gültig.

(4) 1 Das Schifferdienstbuch nach Absatz 1 Satz 1 wird im Falle des Absatzes 2 bis zum Ablauf des 17. Januar 2032, im Falle des Absatzes 3 bis zum Ablauf des 17. Januar 2042, auf Antrag in ein nach dieser Verordnung ausgestelltes Schifferdienstbuch umgetauscht. 2 Dabei wird diejenige Befähigung eingetragen, die nach § 124 Absatz 1 der bisherigen Befähigung entspricht oder die sich durch Nachweis von Fahrzeiten nach § 124 Absatz 2 ergibt. 3 Enthält das bisherige Schifferdienstbuch Befähigungen nach der bis zum Ablauf des 17. Januar 2022 geltenden Binnenschiffsuntersuchungsordnung und der Schiffspersonalverordnung-Rhein, wird hiervon die höchste Befähigung in ein Befähigungszeugnis nach dieser Verordnung umgetauscht.

(5) 1 Ein Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt stellt das Schifferdienstbuch nach § 60 aus und erteilt das entsprechende Unionsbefähigungszeugnis nach § 61, wenn die antragstellende Person das Schifferdienstbuch nach Absatz 1 Satz 1 vorlegt und ihre Identität nachweist. 2 Wer das 60. Lebensjahr vollendet hat, hat zudem einen Tauglichkeitsnachweis nach § 22 Absatz 1 vorzulegen.

(6) Wer über ein bis zum Ablauf des 17. Januar 2022 von einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt ausgestelltes Schifferdienstbuch verfügt und eine weitere Befähigung oder eine Ersatzausfertigung nach § 19 Absatz 3 beantragt, dem stellt die zuständige Behörde von Amts wegen ein neues Schifferdienstbuch nach den §§ 60 und 61 aus.

(7) 1 Ausländische Nachweise über Befähigungen, die in einem Schifferdienstbuch eingetragen sind, werden nicht umgetauscht. 2 Das gilt nicht für Nachweise der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt.

§ 124

Entsprechungsübersicht der bisherigen und der neuen Befähigungen

(1) Für den Umtausch der bisherigen in eine neue Befähigung nach § 123 Absatz 4 sowie für die Besatzungsvorschriften nach Teil 3 dieser Verordnung gilt Folgendes: Der bis zum Ablauf des 17. Januar 2022 nach Binnenschiffsuntersuchungsordnung erteilten Befähigung

1. als Fährjunge entspricht die neue Befähigung als Decksmann,
2. als Fährgehilfe entspricht die neue Befähigung als Decksmann 180,
3. als Fährführer von frei oder nicht frei fahrenden Fähren entspricht die neue Befähigung als Steuermann oder Steuerfrau,
4. als Decksmann entspricht die neue Befähigung als Decksmann oder als Decksfrau,
5. als Schiffsjunge entspricht die neue Befähigung als Leichtmatrose oder Leichtmatrosin,
6. als Matrose entspricht die neue Befähigung als Matrose oder Matrosin,
7. als Bootsmann entspricht die neue Befähigung als Bootsmann oder Bootsfrau,
8. als Steuermann entspricht die neue Befähigung als Steuermann oder Steuerfrau, auch dann, wenn er kein Sprechfunkzeugnis nachweisen kann,
9. als Matrosen-Motorenwart entspricht die neue Befähigung als Bootsmann oder Bootsfrau,
10. als Maschinist entspricht die neue Befähigung als Maschinenkundiger oder Maschinenkundige,
11. als Maschinist nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein entspricht die neue Befähigung
a) als Maschinenkundiger oder Maschinenkundige, wenn die Befähigung ohne Fahrzeit erlangt wurde,
b) als Bootsmann oder Bootsfrau, wenn die Befähigung über Fahrzeit erworben wurde.

(2) Wird Fahrzeit nachgewiesen, kann statt der nach Absatz 1 entsprechenden Befähigung auch eine höhere Befähigung eingetragen werden:

1. als Matrose bei 540 Tagen Fahrzeit, davon mindestens 180 Tage in der Binnenschifffahrt;
2. als Bootsmann bei 900 Tagen Fahrzeit, davon mindestens 540 Tage in der Binnenschifffahrt;
3. als Steuermann bei 1 080 Tagen Fahrzeit, davon mindestens 720 Tage in der Binnenschifffahrt, wenn zusätzlich ein Sprechfunkzeugnis nachgewiesen werden kann.

(3) 1 Die Mindestdauer der Fahrzeiten nach Absatz 2 kann um höchstens 360 Tage Fahrzeit verkürzt werden, wenn die antragstellende Person Inhaber oder Inhaberin eines vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr anerkannten Zeugnisses über eine Fachausbildung auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt ist, die eine praktische Ausbildung im Führen von Schiffen umfasst. 2 Die Verkürzung der Mindestdauer darf die Dauer der Fachausbildung nicht überschreiten.

§ 125

Gültigkeit der Fahrtenbücher und Bordbücher

(1) 1 Fahrtenbücher, ausgestellt nach den bis zum Ablauf des 17. Januar 2022 geltenden Vorschriften der Binnenschiffsuntersuchungsordnung, sowie Bordbücher, ausgestellt bis zum Ablauf des 17. Januar 2022 nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein, bleiben bis zum Ablauf des 17. Januar 2032 gültig. 2 Satz 1 gilt entsprechend für Bordbücher, die bis zum Ablauf des 17. Januar 2022 von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt worden sind.

(2) Ein Fahrtenbuch oder ein Bordbuch nach Absatz 1 Satz 1 kann auf Antrag bis zum Ablauf des 17. Januar 2032 bei einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt gegen ein nach dieser Verordnung ausgestelltes Bordbuch ausgetauscht werden.

§ 126

Gültigkeit der bisherigen Befähigungszeugnisse für Schiffsführer und Schiffsführerinnen

(1) 1 Statt eines Befähigungszeugnisses nach § 11 Absatz 1, auch in Verbindung mit den Absätzen 2 oder 4, ist ausreichend ein Schifferpatent, auch mit zusätzlicher Gültigkeit für die Seeschifffahrtsstraßen, nach der Binnenschifferpatentverordnung vom 7. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1333), die zuletzt durch § 7 Nummer 2 der Verordnung vom 27. Mai 1993 (BGBl. I S. 741) geändert worden ist, eine nach der Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066), die zuletzt durch Artikel 2 § 1 der Verordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) geändert worden ist, bis zum Ablauf des 17. Januar 2022 erteilte Fahrerlaubnis der Klassen A, B und C sowie ein bis zum Ablauf des 17. Januar 2022 nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein erteiltes Rheinpatent. 2 Satz 1 gilt entsprechend für ein von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach den Anforderungen der Richtlinie 96/50/EG des Rates vom 23. Juli 1996 über die Harmonisierung der Bedingungen für den Erwerb einzelstaatlicher Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und ‑personenverkehr in der Gemeinschaft (ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 31), die zuletzt durch Artikel 1 in Verbindung mit Anhang Nummer 9.3 der Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 vom 22. Oktober 2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1) geändert worden ist, ausgestelltes Schiffsführerpatent sowie ein in Artikel 1 Absatz 6 der Richtlinie 96/50/EG bezeichnetes Patent.

(2) Die in Absatz 1 genannten Befähigungszeugnisse bleiben bis zu dem auf der Patentkarte vermerkten Ungültigkeitsdatum, längstens jedoch bis zum Ablauf des 17. Januar 2032 gültig.

(3) Eine nach der Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066), die zuletzt durch Artikel 2 § 1 der Verordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) geändert worden ist, bis zum Ablauf des 17. Januar 2022 erteilte Fahrerlaubnis der Klasse F bleibt bis zum Ablauf des 17. Januar 2042 gültig, wenn der Tauglichkeitsnachweis zu den nach § 22 vorgesehenen Zeitpunkten unter Anwendung der Tauglichkeitskriterien des § 20 erneuert wird.

(4) Die nach der Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066), die zuletzt durch Artikel 2 § 1 der Verordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) geändert worden ist, erteilten Fahrerlaubnisse der Klasse D (Feuerlöschbootpatente) bleiben bis zu dem auf dem Patent vermerkten Ungültigkeitsdatum gültig.

(5) Die nach der Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066), die zuletzt durch Artikel 2 § 1 der Verordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) geändert worden ist, erteilten Fahrerlaubnisse der Klasse E (Sportschifferzeugnisse) bleiben bis zu dem auf dem Patent vermerkten Ungültigkeitsdatum gültig.

§ 127

Anerkennung von Befähigungszeugnissen nach dem STCW-Übereinkommen

1 Bis zum Ablauf des 17. Januar 2038 gilt abweichend von § 11 Absatz 1, auch in Verbindung mit den Absätzen 2 und 4, als Befähigungsnachweis für das Führen eines Fahrzeugs auf den Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 auch ein Befähigungszeugnis für Kapitäne oder Kapitäninnen, das im Einklang mit den Bestimmungen des STCW-Übereinkommens erteilt wurde. 2 Dies gilt auch für das Führen eines Fahrzeugs unter Verwendung des Radars.

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