Verordnung über die Besatzung und über die Befähigungen der Besatzung von Fahrzeugen in der Binnenschifffahrt
Vom
26.11.2021
Zuletzt geändert am
14.10.2025
§ 76
Prüfungsordnung
Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Einzelheiten des Verfahrens zur Zulassung zur Prüfung und zur Durchführung der Prüfung in einer Prüfungsordnung zu regeln.