§ 27
Anerkennung von Fahrzeit
(1)
Sind für den Erwerb eines Befähigungszeugnisses Fahrzeiten vorgeschrieben, müssen diese von einer der nachfolgend genannten Behörden im Schifferdienstbuch geprüft und mit einem Kontrollvermerk versehen (validiert) worden sein:
1. von einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt,
2. von der zuständigen Behörde
a) eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union,
b) eines anderen Mitgliedstaates der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt oder
c) eines Staates, der nicht der Europäischen Union angehört und dessen Schifferdienstbuch nach der Richtlinie (EU) 2017/2397 von der Kommission der Europäischen Union anerkannt worden ist.
Im Falle des § 26 Absatz 2 oder 5 sind die dort genannten Dokumente ausreichend.
(2)
1Das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt darf nur solche Reisen validieren, die nicht länger als 15 Monate zurückliegen.
2Es darf zur Prüfung der ausgeführten Reisen die Vorlage von Bordbüchern oder von anderen geeigneten Belegen verlangen.