Abschnitt 2
Einstiegsebene, Betriebsebene und Maschinenpersonal
§ 29
Decksleute
Wer ein Unionsbefähigungszeugnis als Decksmann oder Decksfrau erwerben will, muss
1. mindestens 16 Jahre alt sein und
2. an einer grundlegenden Sicherheitsausbildung nach Anlage 7 teilgenommen haben, die nach § 53 zugelassen wurde.
Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für Personen, die über ein Befähigungszeugnis oder einen Befähigungsnachweis nach den Teilen 2 bis 5 der Seeleute-Befähigungsverordnung oder ein entsprechendes, in Deutschland anerkanntes, ausländisches Zeugnis verfügen.