BinSchPersV

Binnenschiffspersonalverordnung

Verordnung über die Besatzung und über die Befähigungen der Besatzung von Fahrzeugen in der Binnenschifffahrt

Vom 26.11.2021

Zuletzt geändert am 23.7.2024

Kapitel 2
Erwerb von Befähigungszeugnissen
Abschnitt 1
Allgemeine Voraussetzungen für den Erwerb

§ 20

Medizinische Tauglichkeit

1Alle Mitglieder der Besatzung müssen medizinisch tauglich sein. 2Das ist der Fall, wenn sie die Voraussetzungen für die medizinische Tauglichkeit nach der Anlage 4 erfüllen. 3Für die Maschinenkundigen gilt Satz 2 vorbehaltlich der Bestimmungen des § 23.