(1) 1Wurde die Prüfung insgesamt nicht bestanden, kann sie wiederholt werden. 2Dazu ist ein neuer Antrag nach § 66 und eine neue Zulassung zur Prüfung nach § 67 erforderlich.
(2) Die Zulassung zur Wiederholungsprüfung kann mit Auflagen oder Bedingungen versehen werden mit dem Ziel, dass der Prüfling die Wiederholungsprüfung besteht, insbesondere durch
(3) Die Wiederholungsprüfung kann auch von einer anderen Prüfungskommission durchgeführt werden.
(4) Die Möglichkeit der Nachprüfung bleibt unberührt.