(1) 1Die Unionsbefähigungszeugnisse für die Einstiegsebene und die Betriebsebene sind bis zur Vollendung des 60. Lebensjahrs gültig. 2Nach Ablauf dieses Zeitpunktes kann das Befähigungszeugnis nach Maßgabe des Absatzes 2 verlängert werden. 3Abweichend von Satz 1 ist das Befähigungszeugnis für Leichtmatrosen und Leichtmatrosinnen nur bis zum Ende der Ausbildung gültig.
(2) Ein Unionsbefähigungszeugnis wird von einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt auf Antrag verlängert, wenn der Inhaber oder die Inhaberin die Tauglichkeit nach den §§ 20 und 22 und die Identität nachweist.
(3) 1Das verlängerte Zeugnis läuft an dem Tag ab, an dem die nächste Tauglichkeitsuntersuchung nach § 22 Absatz 1 erforderlich ist. 2Es kann erneut, frühestens drei Monate vor den in § 22 Absatz 1 genannten Zeitpunkten verlängert werden.