DSA

Gesetz über digitale Dienste

Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste)

Vom 27.10.2022 (ABl. L 277, S. 1)

Zuletzt geändert am 1.12.2022 (ABl. L 310, S. 17–17)

Geltungsbereich: Europa (EU)

[Erwägungsgründe]
(1)
Kapitel I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. 1Gegenstand
Kapitel II
HAFTUNG DER ANBIETER VON VERMITTLUNGSDIENSTEN
Art. 4„Reine Durchleitung“
Kapitel III
SORGFALTSPFLICHTEN FÜR EIN TRANSPARENTES UND SICHERES ONLINE-UMFELD
Abschnitt 1
Bestimmungen für alle Anbieter von Vermittlungsdiensten
Art. 11Kontaktstellen für die Behörden der Mitgliedstaaten, die Kommission und den Vorstand
Abschnitt 2
Zusätzliche Bestimmungen für Hostingdiensteanbieter, einschließlich Online-Plattformen
Art. 16Melde- und Abhilfeverfahren
Abschnitt 3
Zusätzliche Bestimmungen für Anbieter von Online-Plattformen
Art. 19Ausnahme für Kleinst- und Kleinunternehmen
Abschnitt 4
Bestimmungen für Anbieter von Online-Plattformen, die Verbrauchern den Abschluss von Fernabsatzverträgen mit Unternehmern ermöglichen
Art. 29Ausnahme für Kleinst- und Kleinunternehmen
Abschnitt 5
Zusätzliche Verpflichtungen in Bezug auf den Umgang mit systemischen Risiken für Anbieter von sehr großen Online-Plattformen und sehr großen Online-Suchmaschinen
Art. 33Sehr große Online-Plattformen und sehr große Online-Suchmaschinen
Abschnitt 6
Sonstige Bestimmungen über Sorgfaltspflichten
Art. 44Normen
Kapitel IV
UMSETZUNG, ZUSAMMENARBEIT, SANKTIONEN UND DURCHSETZUNG
Abschnitt 1
Zuständige Behörden und nationale Koordinatoren für digitale Dienste
Art. 49Zuständige Behörden und Koordinatoren für digitale Dienste
Abschnitt 2
Zuständigkeit, koordinierte Untersuchungen und Kohärenzmechanismen
Art. 56Zuständigkeit
Abschnitt 3
Europäisches Gremium für digitale Dienste
Art. 61Europäisches Gremium für digitale Dienste
Abschnitt 4
Beaufsichtigung, Untersuchung, Durchsetzung und Überwachung in Bezug auf Anbieter sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen
Art. 64Entwicklung von Sachkenntnis und Kapazitäten
Abschnitt 5
Gemeinsame Durchsetzungsbestimmungen
Art. 84Berufsgeheimnis
Abschnitt 6
Delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte
Art. 87Ausübung der Befugnisübertragung
Kapitel V
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 89Änderung der Richtlinie 2000/31/EG

Art. 12

Kontaktstellen für Nutzer der Dienste

(1) Die Anbieter von Vermittlungsdiensten benennen eine zentrale Kontaktstelle, die es den Nutzern ermöglicht, direkt und schnell mit ihnen zu kommunizieren, und zwar auf elektronischem Wege und in einer benutzerfreundlichen Weise, indem sie den Nutzern auch die Wahl des Kommunikationsmittels überlassen, das nicht ausschließlich auf automatisierten Instrumenten beruhen darf.

(2) 1 Zusätzlich zu den Verpflichtungen nach der Richtlinie 2000/31/EG veröffentlichen die Anbieter von Vermittlungsdiensten die Informationen, die erforderlich sind, damit die Nutzer die zentralen Kontaktstellen der Anbieter von Vermittlungsdiensten leicht ermitteln und mit ihnen kommunizieren können. 2 Diese Informationen müssen leicht zugänglich sein und stets auf dem aktuellen Stand gehalten werden.

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