DSA

Gesetz über digitale Dienste

Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste)

Vom 27.10.2022

Zuletzt geändert am 1.12.2022

(146)

1Der betreffende Anbieter einer sehr großen Online-Plattform oder einer sehr großen Online-Suchmaschine und andere Personen, die von der Ausübung der Befugnisse der Kommission betroffen sind und deren Interessen durch einen Beschluss berührt werden könnten, sollten vor dem Erlass des Beschlusses Gelegenheit zur Äußerung haben, und die erlassenen Beschlüsse sollten auf breiter Basis bekannt gegeben werden. 2Neben der Wahrung der Verteidigungsrechte der Beteiligten, insbesondere des Rechts auf Akteneinsicht, ist auch der Schutz vertraulicher Informationen unabdingbar. 3Zudem sollte die Kommission unter Wahrung der Vertraulichkeit der Informationen sicherstellen, dass alle ihrem Beschluss zugrunde liegenden Informationen in einem Umfang veröffentlicht werden, der es dem Adressaten des Beschlusses ermöglicht, die zugrunde liegenden Fakten und Überlegungen zu verstehen.