DSA

Gesetz über digitale Dienste

Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste)

Vom 27.10.2022

Zuletzt geändert am 1.12.2022

(104)

1In dieser Verordnung sollten bestimmte Bereiche bestimmt werden, die für solche Verhaltenskodizes in Betracht kommen. 2Insbesondere sollten Risikominderungsmaßnahmen für bestimmte Arten rechtswidriger Inhalte Gegenstand von Selbst- und Koregulierungsvereinbarungen sein. 3Ein weiteres relevantes Thema sind die möglichen negativen Auswirkungen systemischer Risiken auf Gesellschaft und Demokratie, etwa aufgrund von Desinformation oder manipulativen und missbräuchlichen Tätigkeiten, oder negative Auswirkungen auf Minderjährige. 4Dazu zählen koordinierte Tätigkeiten zur Verstärkung von Informationen einschließlich Desinformation, etwa durch Nutzung von Bots oder Scheinkonten für die Erstellung vorsätzlich unrichtiger oder irreführender Informationen, die mitunter auch mit einer Gewinnerzielungsabsicht verbunden sein können und für schutzbedürftige Nutzer wie z. B. Minderjährige besonders schädlich sind. 5In diesen Bereichen kann die Beteiligung einer sehr großen Online-Plattform oder einer sehr großen Online-Suchmaschine an einem Verhaltenskodex und dessen Einhaltung als geeignete Risikominderungsmaßnahme angesehen werden. 6Weigert sich ein Anbieter einer Online-Plattform oder einer Online-Suchmaschine ohne angemessene Begründung, sich auf Aufforderung der Kommission an der Anwendung eines solchen Verhaltenskodex zu beteiligen, könnte dies hinsichtlich der Feststellung möglicher Zuwiderhandlungen der Online-Plattform oder der Online-Suchmaschine im Rahmen dieser Verordnung berücksichtigt werden. 7Die bloße Beteiligung an einem bestimmten Verhaltenskodex oder Umsetzung eines solchen sollte an sich nicht als Einhaltung dieser Verordnung gelten.