1Diese Verordnung wahrt die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannten Grundrechte sowie die Grundrechte, die allgemeine Grundsätze des Unionsrechts darstellen. 2Diese Verordnung sollte daher im Einklang mit diesen Grundrechten ausgelegt und angewandt werden, einschließlich der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit sowie der Pressefreiheit und -pluralität. 3Bei der Ausübung der in dieser Verordnung vorgesehenen Befugnisse sollten alle beteiligten Behörden im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei einem Konflikt zwischen verschiedenen Grundrechten die betreffenden Rechte in ausgewogener Weise berücksichtigen.