(1) 1Die Kommission wird von einem Ausschuss („Ausschuss für digitale Dienste“) unterstützt. 2Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.