1In der Praxis vermitteln bestimmte Anbieter von Vermittlungsdiensten Dienstleistungen, die auf elektronischem oder nicht elektronischem Wege erbracht werden können, etwa IT-Dienstleistungen auf Distanz oder Transport-, Beherbergungs- oder Lieferdienste. 2Diese Verordnung sollte nur für Vermittlungsdienste gelten und die Anforderungen unberührt lassen, die im Unionsrecht oder im nationalen Recht für über Vermittlungsdienste vermittelte Produkte oder Dienstleistungen festgelegt sind; dies gilt auch, wenn der Vermittlungsdienst fester Bestandteil einer anderen Dienstleistung ist, bei der es sich nicht um einen Vermittlungsdienst handelt, wie er in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union anerkannt wird.