1Anbieter sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen sollten im Rahmen solcher Risikominderungsmaßnahmen beispielsweise in Betracht ziehen, die erforderliche Gestaltung, Funktion oder Funktionsweise ihres Dienstes, wie etwa die Gestaltung der Online-Schnittstelle, anzupassen. 2Sie sollten ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen nach Bedarf und im Einklang mit den Bestimmungen dieser Verordnung über die allgemeinen Geschäftsbedingungen anpassen und anwenden. 3Weitere geeignete Maßnahmen könnten die Anpassung ihrer Systeme und internen Verfahren zur Moderation von Inhalten oder die Anpassung ihrer Entscheidungsprozesse und Ressourcen, einschließlich des Personals für die Moderation von Inhalten, seiner Ausbildung und seines lokalen Fachwissens, umfassen. 4Dies betrifft insbesondere die Geschwindigkeit und Qualität der Bearbeitung von Meldungen. 5In diesem Zusammenhang wird beispielsweise im Verhaltenskodex für die Bekämpfung rechtswidriger Hassreden im Internet aus dem Jahr 2016 ein Referenzwert für die Bearbeitung gültiger Meldungen über die Entfernung rechtswidriger Hassreden von weniger als 24 Stunden festgelegt. 6Anbieter sehr großer Online-Plattformen, insbesondere solcher, die in erster Linie für die öffentliche Verbreitung pornografischer Inhalte genutzt werden, sollten all ihren Verpflichtungen aus dieser Verordnung in Bezug auf rechtswidrige Inhalte, die Gewalt im Internet darstellen, einschließlich rechtswidriger pornografischer Inhalte, sorgfältig nachkommen, insbesondere im Hinblick darauf, dass Opfer ihre Rechte in Bezug auf Inhalte, die die nicht einvernehmliche Weitergabe von intimem oder manipuliertem Material darstellen, durch die rasche Bearbeitung von Meldungen und die Entfernung solcher Inhalte unverzüglich wirksam ausüben können. 7Für andere Arten rechtswidriger Inhalte können abhängig von den Fakten, Umständen und Arten der betreffenden rechtswidrigen Inhalte längere oder kürzere Fristen für die Bearbeitung von Meldungen erforderlich sein. 8Diese Anbieter können zudem die Zusammenarbeit mit vertrauenswürdigen Hinweisgebern einleiten oder verstärken und Schulungsmaßnahmen und den Austausch mit Zusammenschlüssen vertrauenswürdiger Hinweisgeber organisieren.