DSA

Gesetz über digitale Dienste

Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste)

Vom 27.10.2022

Zuletzt geändert am 1.12.2022

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1Anbieter sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen sollten die erforderlichen Instrumente einsetzen, um die bei den Risikobewertungen festgestellten systemischen Risiken unter Achtung der Grundrechte sorgfältig zu mindern. 2Alle Maßnahmen sollten mit den Sorgfaltspflichten aus dieser Verordnung im Einklang stehen sowie angemessen und wirksam zur Minderung der festgestellten spezifischen systemischen Risiken beitragen. 3Sie sollten in Anbetracht der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Anbieters der sehr großen Online-Plattform oder sehr großen Online-Suchmaschine verhältnismäßig sein und der Notwendigkeit Rechnung tragen, unnötige Beschränkungen für die Nutzung ihrer Dienste zu vermeiden, wobei mögliche negative Auswirkungen auf die Grundrechte angemessen zu berücksichtigen sind. 4Diese Anbieter sollten die Auswirkungen auf die Meinungsfreiheit besonders berücksichtigen.