DSA

Gesetz über digitale Dienste

Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste)

Vom 27.10.2022

Zuletzt geändert am 1.12.2022

(121)

1Unbeschadet der Bestimmungen über den Haftungsausschluss gemäß dieser Verordnung in Bezug auf die auf Ersuchen eines Nutzers übermittelten oder gespeicherten Informationen sollte der Anbieter für Schäden von Nutzern der Dienste haften, die durch Verstöße des jeweiligen Anbieters von Vermittlungsdiensten gegen die in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen verursacht werden. 2Eine solche Entschädigung sollte im Einklang mit den Vorschriften und Verfahren des anwendbaren nationalen Rechts und unbeschadet anderer im Rahmen der Verbraucherschutzvorschriften verfügbarer Rechtsbehelfsmöglichkeiten erfolgen.