DSA

Gesetz über digitale Dienste

Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste)

Vom 27.10.2022

Zuletzt geändert am 1.12.2022

(141)

1Die Kommission sollte die Informationen anfordern können, die erforderlich sind, um die wirksame Umsetzung und Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen in der gesamten Union sicherzustellen. 2Insbesondere sollte die Kommission Zugang zu allen einschlägigen Unterlagen, Daten und Informationen haben, die für die Einleitung und Durchführung von Untersuchungen und die Überwachung der Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten einschlägigen Pflichten erforderlich sind, unabhängig davon, in wessen Besitz sich die betreffenden Unterlagen, Daten oder Informationen befinden und ungeachtet ihrer Form oder ihres Formats, ihres Speichermediums oder des genauen Orts der Speicherung. 3Die Kommission sollte den betreffenden Anbieter einer sehr großen Online-Plattform oder einer sehr großen Online-Suchmaschine sowie gegebenenfalls alle anderen natürlichen oder juristischen Personen, die zu Zwecken ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit handeln und Kenntnis von Informationen über die mutmaßliche Zuwiderhandlung oder die Zuwiderhandlung haben dürften, direkt im Wege eines hinreichend begründeten Auskunftsverlangens dazu verpflichten können, ihr alle einschlägigen Belege, Daten und Informationen vorzulegen. 4Darüber hinaus sollte die Kommission einschlägige Informationen für die Zwecke dieser Verordnung bei jeder Behörde, Einrichtung oder Agentur innerhalb des Mitgliedstaates einholen können. 5Die Kommission sollte Zugang zu Dokumenten, Daten, Informationen, Datenbanken und Algorithmen relevanter Personen sowie diesbezügliche Erläuterungen – im Wege der Ausübung von Untersuchungsbefugnissen wie Auskunftsverlangen oder Befragungen – verlangen und alle natürlichen oder juristischen Personen, die nützliche Informationen besitzen könnten, mit deren Zustimmung befragen und die gemachten Aussagen mit allen technischen Mitteln aufnehmen können. 6Zudem sollte die Kommission befugt sein, die für die Durchsetzung der einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung erforderlichen Nachprüfungen durchzuführen. 7Diese Untersuchungsbefugnisse sollen die Möglichkeit der Kommission ergänzen, Koordinatoren für digitale Dienste und andere Behörden der Mitgliedstaaten um Unterstützung zu ersuchen, etwa durch Bereitstellung von Informationen oder die Ausübung ihrer Befugnisse.