DSA

Gesetz über digitale Dienste

Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste)

Vom 27.10.2022

Zuletzt geändert am 1.12.2022

(20)

1Arbeitet ein Anbieter von Vermittlungsdiensten bewusst mit einem Nutzer zusammen, um rechtswidrige Tätigkeiten auszuüben, sollte nicht davon ausgegangen werden, dass die Dienstleistungen auf neutrale Weise erbracht wurden, und der Anbieter sollte dementsprechend die in dieser Verordnung vorgesehenen Haftungsausschlüsse nicht in Anspruch nehmen können. 2Dies sollte beispielsweise dann der Fall sein, wenn der Anbieter seine Dienstleistung hauptsächlich zu dem Zweck anbietet, rechtswidrige Tätigkeiten zu erleichtern, indem er beispielsweise seinen Zweck – die Erleichterung rechtswidriger Aktivitäten – klar zum Ausdruck bringt und seine Dienstleistungen für diesen Zweck geeignet sind. 3Allein die Tatsache, dass ein Dienst verschlüsselte Übertragungen oder ein anderes System anbietet, mit dem die Identifizierung des Nutzers unmöglich wird, sollte für sich genommen nicht als Erleichterung rechtswidriger Tätigkeiten gelten.