1Die wirksame Durchsetzung und Überwachung dieser Verordnung erfordert einen nahtlosen Informationsaustausch in Echtzeit zwischen den Koordinatoren für digitale Dienste, dem Gremium und der Kommission auf der Grundlage der in dieser Verordnung festgelegten Informationsflüsse und Verfahren. 2Dies kann gegebenenfalls auch den Zugang anderer zuständiger Behörden zu diesem System rechtfertigen. 3Da die ausgetauschten Informationen vertraulich sein oder personenbezogene Daten beinhalten können, sollten sie gleichzeitig vor unbefugtem Zugriff geschützt bleiben, im Einklang mit den Zwecken, zu denen die Informationen erhoben wurden. 4Daher sollte jede Kommunikation zwischen diesen Behörden auf der Grundlage eines zuverlässigen und gesicherten Informationsaustauschsystems erfolgen, dessen Einzelheiten in einem Durchführungsrechtsakt festgelegt werden sollten. 5Das Informationsaustauschsystem kann auf bestehende Instrumente des Binnenmarkts gestützt sein, insofern diese die Ziele dieser Verordnung in kostenwirksamer Weise erfüllen können.