DSA

Gesetz über digitale Dienste

Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste)

Vom 27.10.2022

Zuletzt geändert am 1.12.2022

(138)

1Die Kommission sollte Zuwiderhandlungen auf eigene Initiative im Einklang mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Befugnissen untersuchen können, unter anderem durch Beantragung des Zugangs zu Daten, durch Anforderung von Informationen oder durch Durchführung von Nachprüfungen sowie durch Inanspruchnahme der Unterstützung der Koordinatoren für digitale Dienste. 2Deutet die Überwachung einzelner mutmaßlicher Zuwiderhandlungen von Anbietern sehr großer Online-Plattformen oder sehr großer Online-Suchmaschinen durch die zuständigen nationalen Behörden auf systemische Probleme hin, wie etwa Probleme mit weitreichenden Auswirkungen auf die kollektiven Interessen der Nutzer des betreffenden Dienstes, so sollten die Koordinatoren für digitale Dienste die Möglichkeit haben, auf der Grundlage eines hinreichend begründeten Antrags die Kommission mit diesen Problemen zu befassen. 3Eine solche Anfrage sollte mindestens alle erforderlichen Tatsachen und Umstände enthalten, die die mutmaßliche Zuwiderhandlung und deren systemischen Charakter untermauern. 4Je nach Ergebnis ihrer eigenen Bewertung sollte die Kommission die erforderlichen Untersuchungs- und Durchsetzungsmaßnahmen gemäß dieser Verordnung ergreifen können, einschließlich gegebenenfalls der Einleitung einer Untersuchung oder der Ergreifung einstweiliger Maßnahmen.