DSA

Gesetz über digitale Dienste

Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste)

Vom 27.10.2022

Zuletzt geändert am 1.12.2022

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1Um den wirksamen Schutz der Verbraucher bei Geschäftsvorgängen im Internet über Vermittlungsdienste zu gewährleisten, sollten bestimmte Anbieter von Hostingdiensten, nämlich Online-Plattformen, die Verbrauchern das Abschließen von Fernabsatzverträgen mit Unternehmern ermöglichen, den Haftungsausschluss für Anbieter von Hostingdiensten gemäß dieser Verordnung nicht in Anspruch nehmen können, sofern diese Online-Plattformen die einschlägigen Informationen bezüglich der betreffenden Vorgänge in einer Weise darstellen, die die Verbraucher zu der Annahme veranlasst, dass diese Informationen entweder von der Online-Plattform selbst oder von einem ihrer Aufsicht oder Kontrolle unterstehenden Unternehmer bereitgestellt werden und die Online-Plattformen deshalb Kenntnis von oder Kontrolle über die Informationen haben müssen, selbst wenn dem nicht tatsächlich so ist. 2Beispiele für ein solches Verhalten könnten sein, dass eine Online-Plattform die Identität des Unternehmers nicht wie von dieser Verordnung gefordert eindeutig anzeigt, dass eine Online-Plattform die Identität oder Kontaktdaten des Unternehmers bis nach Abschluss des Vertrags zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher zurückhält oder dass eine Online-Plattform die Ware oder die Dienstleistung in eigenem Namen anstatt im Namen des Unternehmers, der diese Ware oder Dienstleistung bereitstellen wird, vermarktet. 3In dieser Hinsicht sollte objektiv und auf Grundlage aller relevanten Umstände ermittelt werden, ob die Darstellung bei einem durchschnittlichen Verbraucher den Eindruck erwecken könnte, dass die fraglichen Informationen von der Online-Plattform selbst oder von einem ihrer Aufsicht oder Kontrolle unterstehenden Unternehmer bereitgestellt wurden.