DSA

Gesetz über digitale Dienste

Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste)

Vom 27.10.2022

Zuletzt geändert am 1.12.2022

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1Der Haftungsausschluss sollte nicht zur Anwendung gelangen, wenn der Nutzer der Aufsicht oder Kontrolle des Anbieters eines Hostingdienstes untersteht. 2Wenn beispielsweise der Anbieter einer Online-Plattform, die es Verbrauchern ermöglicht, Fernabsatzverträge mit Unternehmern abzuschließen, den Preis der Waren oder Dienstleistungen festlegt, die der Unternehmer anbietet, könnte davon ausgegangen werden, dass der Unternehmer unter der Aufsicht oder Kontrolle dieser Online-Plattform handelt.