DSA

Gesetz über digitale Dienste

Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste)

Vom 27.10.2022

Zuletzt geändert am 1.12.2022

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1Die Vorschriften zu solchen Melde- und Abhilfeverfahren sollten auf Unionsebene harmonisiert werden, um die rasche, sorgfältige und nicht willkürliche Bearbeitung von Meldungen auf der Grundlage einheitlicher, transparenter und klarer Regeln zu gewährleisten, die belastbare Mechanismen zum Schutz der Rechte und berechtigten Interessen sämtlicher betroffener Parteien unabhängig von dem Mitgliedstaat, in dem diese Parteien ansässig oder niedergelassen sind und von dem betreffenden Rechtsgebiet schaffen, insbesondere zum Schutz ihrer Grundrechte aus der Charta. 2Zu diesen Grundrechten gehören unter anderem: für Nutzer das Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten, das Recht auf Nichtdiskriminierung und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf; für Diensteanbieter das Recht auf unternehmerische Freiheit, einschließlich der Vertragsfreiheit; und für von rechtswidrigen Inhalten betroffene Parteien die Menschenwürde, die Rechte des Kindes, das Recht auf Schutz des Eigentums, einschließlich des geistigen Eigentums, und das Recht auf Nichtdiskriminierung. 3Anbieter von Hostingdiensten sollten auf Meldungen zügig reagieren, insbesondere indem sie der Art der gemeldeten rechtswidrigen Inhalte und der Dringlichkeit, Maßnahmen zu ergreifen, Rechnung tragen. 4So kann beispielsweise von solchen Anbietern erwartet werden, dass sie unverzüglich handeln, wenn mutmaßlich rechtswidrige Inhalte, die eine Gefahr für das Leben oder die Sicherheit von Personen darstellen, gemeldet werden. 5Der Anbieter von Hostingdiensten sollte die Person oder Einrichtung, die den konkreten Inhalt meldet, unverzüglich informieren, nachdem er entschieden hat, ob er auf die Meldung hin tätig wird oder nicht.