DSA

Gesetz über digitale Dienste

Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste)

Vom 27.10.2022

Zuletzt geändert am 1.12.2022

(96)

1Im Interesse einer angemessenen Überwachung und Bewertung der Erfüllung der Pflichten aus dieser Verordnung durch sehr große Online-Plattformen und sehr große Online-Suchmaschinen können der Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort oder die Kommission Zugang zu bestimmten Daten oder die Meldung dieser Daten verlangen; dies gilt auch für Daten betreffend Algorithmen. 2Dazu können beispielsweise Daten zählen, die erforderlich sind, um die mit den Systemen der sehr großen Online-Plattform oder der sehr großen Online-Suchmaschine verbundenen Risiken und mögliche Schäden zu bewerten, sowie Daten zur Genauigkeit, Funktionsweise und Prüfung von algorithmischen Systemen für die Moderation von Inhalten, Empfehlungs- oder Werbesysteme, einschließlich gegebenenfalls Daten und Algorithmen zu Schulungen, oder Daten zu Verfahren und Ergebnissen der Moderation von Inhalten oder von internen Beschwerdemanagementsystemen im Sinne dieser Verordnung. 3Solche Anträge auf Zugang zu Daten sollten nicht Anträge auf Vorlage spezifischer Informationen über einzelne Nutzer zum Zwecke der Feststellung der Einhaltung anderer geltender Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten durch diese Nutzer umfassen. 4Untersuchungen von Forschern zur Entwicklung und Bedeutung systemischer Online-Risiken sind von besonderer Bedeutung, um Informationsasymmetrien zu beseitigen, für ein resilientes Risikominderungssystem zu sorgen und Informationen für Anbieter von Online-Plattformen, Anbieter von Online-Suchmaschinen, Koordinatoren für digitale Dienste, andere zuständige Behörden, die Kommission und die Öffentlichkeit bereitzustellen.