1Um die reibungslose und wirksame Kommunikation in beide Richtungen, gegebenenfalls auch mit Empfangsbestätigung für derartige Kommunikationen, im Zusammenhang mit den Angelegenheiten, die unter diese Verordnung fallen, zu gewährleisten, sollten die Anbieter von Vermittlungsdiensten verpflichtet werden, eine zentrale elektronische Kontaktstelle zu benennen und einschlägige Informationen zu dieser Kontaktstelle zu veröffentlichen und zu aktualisieren, einschließlich der für diese Kommunikation zu verwendenden Sprachen. 2Die elektronische Kontaktstelle kann auch von vertrauenswürdigen Hinweisgebern und Gewerbetreibenden, die in einer bestimmten Beziehung zum Anbieter von Vermittlungsdiensten stehen, genutzt werden. 3Im Gegensatz zum gesetzlichen Vertreter sollte die elektronische Kontaktstelle operativen Zwecken dienen und nicht unbedingt einen physischen Standort benötigen. 4Die Anbieter von Vermittlungsdiensten können dieselbe zentrale Kontaktstelle für die Anforderungen dieser Verordnung wie auch für die Zwecke anderer Rechtsakte der Union benennen. 5Bei der Angabe der für die Kommunikation zu verwendenden Sprachen sollten die Anbieter von Vermittlungsdiensten dafür sorgen, dass die gewählten Sprachen an sich kein Kommunikationshindernis darstellen. 6Falls erforderlich, sollten die Anbieter von Vermittlungsdiensten und die Behörden der Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, eine gesonderte Vereinbarung über die bei der Kommunikation zu verwendende Sprache zu treffen oder alternative Mittel zur Überwindung der Sprachbarriere zu suchen, darunter der Einsatz aller verfügbaren technischen Mittel oder interner und externer Humanressourcen.