DSA

Gesetz über digitale Dienste

Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste)

Vom 27.10.2022

Zuletzt geändert am 1.12.2022

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1Angesichts der für Plattformtätigkeiten typischen Netzwerkeffekte kann sich die Nutzerbasis einer Online-Plattform oder einer Online-Suchmaschine rasch erweitern und die Dimension einer sehr großen Online-Plattform oder einer sehr großen Online-Suchmaschine mit den damit verbundenen Auswirkungen auf den Binnenmarkt erreichen. 2Dies kann z. B. der Fall sein, wenn die Online-Plattform oder die Online-Suchmaschine über einen kurzen Zeitraum exponentiell wächst oder aufgrund einer breiten globalen Präsenz und ihres Umsatzes Netzwerkeffekte sowie Skalen- und Verbundeffekte vollständig nutzen kann. 3Insbesondere ein hoher Jahresumsatz oder eine hohe Marktkapitalisierung können darauf hindeuten, dass sich die Nutzerreichweite schnell erhöht. 4In diesen Fällen sollte der Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort oder die Kommission den Anbieter der Online-Plattform oder der Online-Suchmaschine zu einer häufigeren Berichterstattung über die Anzahl der aktiven Nutzer verpflichten können, um den Zeitpunkt, zu dem die Plattform als sehr große Online-Plattform bzw. sehr große Online-Suchmaschine im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist, rechtzeitig bestimmen zu können.