DIS-SchO 98

DIS-Schiedsgerichtsordnung 98

Vom 1.7.1998

NICHT MEHR IN KRAFT

§ 37

Auslegung und Berichtigung eines Schiedsspruchs

37.1: Jede Partei kann beim Schiedsgericht beantragen,

Rechen-, Schreib- und Druckfehler oder Fehler ähnlicher Art im Schiedsspruch zu berichtigen;
bestimmte Teile des Schiedsspruchs auszulegen;
einen ergänzenden Schiedsspruch über solche Ansprüche zu erlassen, die im schiedsrichterlichen Verfahren zwar geltend gemacht, im Schiedsspruch aber nicht behandelt worden sind.

37.2: 1 Sofern die Parteien keine andere Frist vereinbart haben, ist der Antrag innerhalb von 30 Tagen nach Empfang des Schiedsspruchs beim Schiedsgericht zu stellen. 2 Der DIS-Geschäftsstelle ist ein Exemplar zu übersenden.

37.3: Das Schiedsgericht soll über die Berichtigung oder Auslegung des Schiedsspruchs innerhalb von 30 Tagen und über die Ergänzung des Schiedsspruchs innerhalb von 60 Tagen entscheiden.

37.4: Eine Berichtigung des Schiedsspruchs kann das Schiedsgericht auch ohne Antrag vornehmen.

37.5: §§ 33, 34 und 36 sind auf die Berichtigung oder Ergänzung des Schiedsspruchs anzuwenden.

§ 38

Wirkung des Schiedsspruchs

Der Schiedsspruch ist endgültig und hat unter den Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils.

§ 39

Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens

39.1: Das schiedsrichterliche Verfahren wird mit dem endgültigen Schiedsspruch, mit einem Beschluss des Schiedsgerichts nach Absatz 2 oder durch die DIS-Geschäftsstelle nach Absatz 3 beendet.

39.2: Das Schiedsgericht stellt durch Beschluss die Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens fest, wenn

(1) der Kläger seine Klage zurücknimmt, es sei denn, dass der Beklagte dem widerspricht und das Schiedsgericht ein berechtigtes Interesse des Beklagten an der endgültigen Beilegung der Streitigkeit anerkennt; oder
(2) die Parteien die Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens vereinbaren; oder
(3) die Parteien das schiedsrichterliche Verfahren trotz Aufforderung des Schiedsgerichts nicht weiter betreiben oder die Fortsetzung des Verfahrens aus einem anderen Grund unmöglich geworden ist.

39.3: Unterbleibt innerhalb der dafür vorgesehenen Frist die Benennung eines Schiedsrichters oder Ersatzschiedsrichters, und stellt keine Partei einen Antrag auf Benennung durch den DIS-Ernennungsausschuss, kann die DIS-Geschäftsstelle das Verfahren nach Anhörung der Parteien beenden.

§ 40

Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens

40.1: 1 Die Schiedsrichter haben Anspruch auf Honorar und die Erstattung von Auslagen jeweils zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. 2 Dem Schiedsgericht gegenüber haften die Parteien gesamtschuldnerisch für die Kosten des Verfahrens, unbeschadet eines etwaigen Erstattungsanspruches einer Partei gegen die andere Partei.

40.2: Das Honorar bestimmt sich nach dem Streitwert, der vom Schiedsgericht nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt wird.

40.3: Das Schiedsgericht kann das Honorar bei einer vorzeitigen Erledigung des Verfahrens entsprechend dem Verfahrensstand nach billigem Ermessen ermässigen.

40.4: 1 Die DIS hat Anspruch auf eine Bearbeitungsgebühr zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. 2 Der DIS gegenüber haften die Parteien gesamtschuldnerisch für die Bearbeitungsgebühr, unbeschadet eines etwaigen Erstattungsanspruchs einer Partei gegen die andere Partei.

40.5: Die Höhe der Honorare und Gebühren ergibt sich aus der Anlage, die Bestandteil dieser Schiedsgerichtsordnung ist.

40.6: Ist in einer Klage oder Widerklage der Streitwert nicht beziffert, so steht die Bemessung einer vorläufigen Bearbeitungsgebühr und der Vorschüsse im pflichtgemässen Ermessen der DIS bzw. des Schiedsgerichts.

§ 41

Verlust des Rügerechts

1 Ist einer Bestimmung dieser Schiedsgerichtsordnung oder einem weiteren vereinbarten Erfordernis des schiedsrichterlichen Verfahrens nicht entsprochen worden, so kann eine Partei, die den Mangel nicht unverzüglich rügt, diesen später nicht mehr geltend machen. 2 Dies gilt nicht, wenn der Partei der Mangel nicht bekannt war.

§ 42

Veröffentlichung des Schiedsspruchs

1 Eine Veröffentlichung des Schiedsspruchs ist nur mit schriftlicher Zustimmung der Parteien und der DIS zulässig. 2 In keinem Fall darf die Veröffentlichung die Namen der Parteien, Prozessbevollmächtigten und Schiedsrichter sowie sonstige individualisierende Angaben enthalten.

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