37.1: Jede Partei kann beim Schiedsgericht beantragen,
37.2: 1 Sofern die Parteien keine andere Frist vereinbart haben, ist der Antrag innerhalb von 30 Tagen nach Empfang des Schiedsspruchs beim Schiedsgericht zu stellen. 2 Der DIS-Geschäftsstelle ist ein Exemplar zu übersenden.
37.3: Das Schiedsgericht soll über die Berichtigung oder Auslegung des Schiedsspruchs innerhalb von 30 Tagen und über die Ergänzung des Schiedsspruchs innerhalb von 60 Tagen entscheiden.
37.4: Eine Berichtigung des Schiedsspruchs kann das Schiedsgericht auch ohne Antrag vornehmen.
37.5: §§ 33, 34 und 36 sind auf die Berichtigung oder Ergänzung des Schiedsspruchs anzuwenden.
Der Schiedsspruch ist endgültig und hat unter den Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils.
39.1: Das schiedsrichterliche Verfahren wird mit dem endgültigen Schiedsspruch, mit einem Beschluss des Schiedsgerichts nach Absatz 2 oder durch die DIS-Geschäftsstelle nach Absatz 3 beendet.
39.2: Das Schiedsgericht stellt durch Beschluss die Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens fest, wenn
39.3: Unterbleibt innerhalb der dafür vorgesehenen Frist die Benennung eines Schiedsrichters oder Ersatzschiedsrichters, und stellt keine Partei einen Antrag auf Benennung durch den DIS-Ernennungsausschuss, kann die DIS-Geschäftsstelle das Verfahren nach Anhörung der Parteien beenden.
40.1: 1 Die Schiedsrichter haben Anspruch auf Honorar und die Erstattung von Auslagen jeweils zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. 2 Dem Schiedsgericht gegenüber haften die Parteien gesamtschuldnerisch für die Kosten des Verfahrens, unbeschadet eines etwaigen Erstattungsanspruches einer Partei gegen die andere Partei.
40.2: Das Honorar bestimmt sich nach dem Streitwert, der vom Schiedsgericht nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt wird.
40.3: Das Schiedsgericht kann das Honorar bei einer vorzeitigen Erledigung des Verfahrens entsprechend dem Verfahrensstand nach billigem Ermessen ermässigen.
40.4: 1 Die DIS hat Anspruch auf eine Bearbeitungsgebühr zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. 2 Der DIS gegenüber haften die Parteien gesamtschuldnerisch für die Bearbeitungsgebühr, unbeschadet eines etwaigen Erstattungsanspruchs einer Partei gegen die andere Partei.
40.5: Die Höhe der Honorare und Gebühren ergibt sich aus der Anlage, die Bestandteil dieser Schiedsgerichtsordnung ist.
40.6: Ist in einer Klage oder Widerklage der Streitwert nicht beziffert, so steht die Bemessung einer vorläufigen Bearbeitungsgebühr und der Vorschüsse im pflichtgemässen Ermessen der DIS bzw. des Schiedsgerichts.
1 Ist einer Bestimmung dieser Schiedsgerichtsordnung oder einem weiteren vereinbarten Erfordernis des schiedsrichterlichen Verfahrens nicht entsprochen worden, so kann eine Partei, die den Mangel nicht unverzüglich rügt, diesen später nicht mehr geltend machen. 2 Dies gilt nicht, wenn der Partei der Mangel nicht bekannt war.
1 Eine Veröffentlichung des Schiedsspruchs ist nur mit schriftlicher Zustimmung der Parteien und der DIS zulässig. 2 In keinem Fall darf die Veröffentlichung die Namen der Parteien, Prozessbevollmächtigten und Schiedsrichter sowie sonstige individualisierende Angaben enthalten.