DIS-SchO 98

DIS-Schiedsgerichtsordnung 98

Vom 1.7.1998

§ 5

Übersendungen

5.1: 1Die Schiedsklage und Schriftsätze, welche Sachanträge oder eine Klagerücknahme enthalten, sind durch eingeschriebenen Brief gegen Rückschein, oder Kurierdienst, Fax oder eine andere Übersendungsart, soweit diese einen Nachweis des Zugangs gewährleisten, zu übersenden. 2Alle anderen Schriftstücke können auch in jeder anderen Übertragungsart übersandt werden. 3Alle Schriftstücke und Informationen, die dem Schiedsgericht zugeleitet werden, sind gleichzeitig auch der anderen Partei zu übermitteln.

5.2: Alle Übersendungen der Parteien, des Schiedsgerichts oder der DIS-Geschäftsstelle sind an die letztbekannte Adresse, so wie sie vom Empfänger oder gegebenenfalls der anderen Partei mitgeteilt worden ist, zu richten.

5.3: Ist der Aufenthalt einer Partei oder einer zur Entgegennahme berechtigten Person unbekannt, gelten schriftliche Mitteilungen an dem Tag als empfangen, an dem sie bei ordnungsgemässer Übermittlung durch Einschreiben gegen Rückschein, oder Kurierdienst, Fax oder eine andere Übersendungsart, soweit diese einen Nachweis des Zugangs gewährleisten, an der letztbekannten Adresse hätten empfangen werden können.

5.4: Ist ein Schriftstück, das gemäss Absatz 1 übersandt worden ist, in anderer Weise zugegangen, so gilt die Übersendung spätestens im Zeitpunkt des tatsächlichen Zugangs als bewirkt.

5.5: Hat eine Partei einen Prozessbevollmächtigten bestellt, sollen die Übersendungen an diesen erfolgen.