DIS-SchO 98

DIS-Schiedsgerichtsordnung 98

Vom 1.7.1998

§ 4

Anzahl von Schriftsätzen und Anlagen

Alle Schriftsätze sowie die beigefügten Anlagen müssen mindestens in soviel Exemplaren eingereicht werden, dass jedem Schiedsrichter, jeder Partei, und soweit die Einreichung des Schriftsatzes bei der DIS erfolgt, dieser ein Exemplar zur Verfügung steht.