DIS-SchO 98

DIS-Schiedsgerichtsordnung 98

Vom 1.7.1998

§ 6

Einleitung des schiedsrichterlichen Verfahrens

6.1: 1Der Kläger hat die Klage bei einer DIS-Geschäftsstelle einzureichen. 2Das schiedsrichterliche Verfahren beginnt mit Zugang der Klage bei einer DIS-Geschäftsstelle.

6.2: Die Klage muss enthalten:

(1) Bezeichnung der Parteien,
(2) einen bestimmten Antrag,
(3) Angaben zu den Tatsachen und Umständen, auf die die Klageansprüche gegründet werden,
(4) Wiedergabe der Schiedsvereinbarung,
(5) die Benennung eines Schiedsrichters, wenn die Parteien nicht die Entscheidung durch einen Einzelschiedsrichter vereinbart haben.

6.3: Die Klage soll darüber hinaus enthalten:

(1) Angaben zur Höhe des Streitwerts,
(2) Vorschläge zur Benennung eines Schiedsrichters, wenn die Parteien die Entscheidung durch einen Einzelschiedsrichter vereinbart haben,
(3) Angaben zum Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens, der Verfahrenssprache und dem anwendbaren Recht.

6.4: 1Ist die Klage unvollständig oder fehlen Exemplare oder Anlagen, so fordert die DIS-Geschäftsstelle den Kläger unter Fristsetzung zur Ergänzung auf. 2Erfolgt die Ergänzung innerhalb der Frist, wird der Beginn des Verfahrens nach Absatz 1 Satz 2 dadurch nicht berührt, ansonsten endet das Verfahren unbeschadet des Rechts des Klägers, seine Klage erneut einzureichen.