7.1: Mit Einreichung der Klage hat der Kläger die DIS-Bearbeitungsgebühr sowie einen vorläufigen Vorschuss für die Schiedsrichter nach der am Tage des Zugangs der Klage bei der DIS-Geschäftsstelle gültigen Kostentabelle (Anlage zu § 40 Abs. 5) an die DIS zu zahlen.
7.2: 1Die DIS-Geschäftsstelle übersendet dem Kläger eine Rechnung über die DIS-Bearbeitungsgebühr und den vorläufigen Vorschuss und setzt dem Kläger eine Frist zur Zahlung, soweit sie nicht bereits geleistet wurde. 2Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb der Frist, die angemessen verlängert werden kann, endet das Verfahren, unbeschadet des Rechts des Klägers, seine Klage erneut einzureichen.