DIS-SchO 98

DIS-Schiedsgerichtsordnung 98

Vom 1.7.1998

§ 8

Übersendung der Klage an Beklagten

1Die DIS-Geschäftsstelle übersendet die Klage dem Beklagten unverzüglich. 2Sie kann die Übersendung davon abhängig machen, dass ihr die nach § 4 erforderliche Anzahl von Exemplaren der Klageschrift nebst Anlagen vorliegt und die Zahlung nach § 7 eingegangen ist.