DIS-SchO 98

DIS-Schiedsgerichtsordnung 98

Vom 1.7.1998

§ 9

Klageerwiderung

1Nach der Konstituierung des Schiedsgerichts gemäss § 17 setzt das Schiedsgericht dem Beklagten eine Frist zur Einreichung der Klageerwiderung. 2Bei der Bemessung der Frist ist der Zeitpunkt des Empfangs der Klage durch den Beklagten angemessen zu berücksichtigen.