DIS-SchO 98

DIS-Schiedsgerichtsordnung 98

Vom 1.7.1998

§ 10

Widerklage

10.1: 1Eine Widerklage ist bei einer DIS-Geschäftsstelle einzureichen. 2§ 6 Abs. 1-4 gelten entsprechend.

10.2: Über die Zulässigkeit der Widerklage entscheidet das Schiedsgericht.