DIS-SchO 98

DIS-Schiedsgerichtsordnung 98

Vom 1.7.1998

§ 11

Kosten bei Erhebung einer Widerklage

11.1: Mit Einreichung der Widerklage hat der Beklagte die DIS- Bearbeitungsgebühr nach der bei Beginn des Verfahrens gültigen Kostentabelle (Anlage zu § 40 Abs. 5) an die DIS zu zahlen.

11.2: 1Die DIS-Geschäftsstelle übersendet dem Beklagten eine Rechnung über die DIS-Bearbeitungsgebühr und setzt dem Beklagten eine Frist zur Zahlung, soweit sie nicht bereits geleistet wurde. 2Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb der Frist, die angemessen verlängert werden kann, so gilt die Widerklage als nicht erhoben.

11.3: 1Die DIS-Geschäftsstelle übersendet die Widerklage unverzüglich dem Kläger und dem Schiedsgericht. 2Sie kann die Übersendung davon abhängig machen, dass ihr die nach § 4 erforderliche Anzahl von Exemplaren der Widerklage nebst Anlagen vorliegt und die Zahlung nach Absatz 1 eingegangen ist.