DIS-SchO 98

DIS-Schiedsgerichtsordnung 98

Vom 1.7.1998

§ 12

Schiedsgericht mit 3 Schiedsrichtern

12.1: 1Mit der Übersendung der Klage fordert die DIS-Geschäftsstelle den Beklagten auf, seinerseits einen Schiedsrichter zu benennen. 2Ist die Benennung durch den Beklagten bei der DIS-Geschäftsstelle nicht innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Empfang der Klage durch den Beklagten eingegangen, kann der Kläger die Benennung durch den DIS-Ernennungsausschuss beantragen. 3Die 30-Tagesfrist kann durch die DIS-Geschäftsstelle auf Antrag verlängert werden. 4Eine Benennung ist auch nach Ablauf der 30-Tagesfrist rechtzeitig, wenn sie vor dem Antrag des Klägers auf Benennung durch den DIS-Ernennungsausschuss bei der DIS-Geschäftsstelle eingegangen ist. 5Eine Partei ist an ihre Benennung eines Schiedsrichters gebunden, sobald die DIS-Geschäftsstelle sie empfangen hat.

12.2: 1Die beiden Schiedsrichter benennen den Vorsitzenden des Schiedsgerichts und teilen ihre Benennung der DIS-Geschäftsstelle unverzüglich mit. 2Bei der Benennung sollen die Schiedsrichter übereinstimmende Wünsche der Parteien berücksichtigen. 3Ist die Benennung des Vorsitzenden nicht innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Aufforderung durch die DIS-Geschäftstelle dort eingegangen, kann jede Partei die Benennung des Vorsitzenden durch den DIS-Ernennungsausschuss beantragen. 4Eine Benennung ist auch nach Ablauf der 30-Tagesfrist rechtzeitig, wenn sie vor dem Antrag einer der Parteien auf Benennung durch den DIS-Ernennungsausschuss bei der DIS-Geschäftsstelle eingegangen ist.