DIS-SchO 98

DIS-Schiedsgerichtsordnung 98

Vom 1.7.1998

§ 13

Mehrheit von Parteien auf Kläger- oder Beklagtenseite

13.1: Soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, haben mehrere Kläger in ihrer Schiedsklage gemeinsam einen Schiedsrichter zu benennen.

13.2: 1Sind in der Schiedsklage zwei oder mehr Beklagte aufgeführt, so haben diese, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, gemeinsam einen Schiedsrichter innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Empfang der Klage durch die Beklagten zu benennen. 2Wird die Klage von den Beklagten zu unterschiedlichen Zeitpunkten empfangen, ist für die Fristberechnung der Empfang durch den Beklagten massgeblich, der sie als letzter empfangen hat. 3Die Frist kann durch die DIS-Geschäftsstelle verlängert werden. 4Einigen sich die Beklagten nicht innerhalb der Frist, benennt, nach Anhörung der Parteien, der DIS-Ernennungsausschuss zwei Schiedsrichter, soweit die Parteien nichts anderes vorsehen. 5Eine von der Klägerseite vorgenommene Benennung wird durch die Benennung durch den DIS-Ernennungsausschuss gegenstandslos. 6Die zwei von den Parteien oder vom DIS-Ernennungsausschuss benannten Schiedsrichter benennen den Vorsitzenden. 7§ 12 Abs. 2 gilt entsprechend, wobei der Antrag einer Partei ausreichend ist.

13.3: Über die Zulässigkeit des Mehrparteienverfahrens entscheidet das Schiedsgericht.