DIS-SchO 98

DIS-Schiedsgerichtsordnung 98

Vom 1.7.1998

NICHT MEHR IN KRAFT

§ 12

Schiedsgericht mit 3 Schiedsrichtern

12.1: 1 Mit der Übersendung der Klage fordert die DIS-Geschäftsstelle den Beklagten auf, seinerseits einen Schiedsrichter zu benennen. 2 Ist die Benennung durch den Beklagten bei der DIS-Geschäftsstelle nicht innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Empfang der Klage durch den Beklagten eingegangen, kann der Kläger die Benennung durch den DIS-Ernennungsausschuss beantragen. 3 Die 30-Tagesfrist kann durch die DIS-Geschäftsstelle auf Antrag verlängert werden. 4 Eine Benennung ist auch nach Ablauf der 30-Tagesfrist rechtzeitig, wenn sie vor dem Antrag des Klägers auf Benennung durch den DIS-Ernennungsausschuss bei der DIS-Geschäftsstelle eingegangen ist. 5 Eine Partei ist an ihre Benennung eines Schiedsrichters gebunden, sobald die DIS-Geschäftsstelle sie empfangen hat.

12.2: 1 Die beiden Schiedsrichter benennen den Vorsitzenden des Schiedsgerichts und teilen ihre Benennung der DIS-Geschäftsstelle unverzüglich mit. 2 Bei der Benennung sollen die Schiedsrichter übereinstimmende Wünsche der Parteien berücksichtigen. 3 Ist die Benennung des Vorsitzenden nicht innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Aufforderung durch die DIS-Geschäftstelle dort eingegangen, kann jede Partei die Benennung des Vorsitzenden durch den DIS-Ernennungsausschuss beantragen. 4 Eine Benennung ist auch nach Ablauf der 30-Tagesfrist rechtzeitig, wenn sie vor dem Antrag einer der Parteien auf Benennung durch den DIS-Ernennungsausschuss bei der DIS-Geschäftsstelle eingegangen ist.

§ 13

Mehrheit von Parteien auf Kläger- oder Beklagtenseite

13.1: Soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, haben mehrere Kläger in ihrer Schiedsklage gemeinsam einen Schiedsrichter zu benennen.

13.2: 1 Sind in der Schiedsklage zwei oder mehr Beklagte aufgeführt, so haben diese, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, gemeinsam einen Schiedsrichter innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Empfang der Klage durch die Beklagten zu benennen. 2 Wird die Klage von den Beklagten zu unterschiedlichen Zeitpunkten empfangen, ist für die Fristberechnung der Empfang durch den Beklagten massgeblich, der sie als letzter empfangen hat. 3 Die Frist kann durch die DIS-Geschäftsstelle verlängert werden. 4 Einigen sich die Beklagten nicht innerhalb der Frist, benennt, nach Anhörung der Parteien, der DIS-Ernennungsausschuss zwei Schiedsrichter, soweit die Parteien nichts anderes vorsehen. 5 Eine von der Klägerseite vorgenommene Benennung wird durch die Benennung durch den DIS-Ernennungsausschuss gegenstandslos. 6 Die zwei von den Parteien oder vom DIS-Ernennungsausschuss benannten Schiedsrichter benennen den Vorsitzenden. 7 § 12 Abs. 2 gilt entsprechend, wobei der Antrag einer Partei ausreichend ist.

13.3: Über die Zulässigkeit des Mehrparteienverfahrens entscheidet das Schiedsgericht.

§ 14

Einzelschiedsrichter

Besteht das Schiedsgericht aus einem Einzelschiedsrichter und haben sich die Parteien nicht innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Empfang der Klage durch den Beklagten auf den Einzelschiedsrichter geeinigt, kann jede Partei die Benennung des Einzelschiedsrichters durch den DIS-Ernennungsausschuss beantragen.

§ 15

Unparteilichkeit und Unabhängigkeit

1 Jeder Schiedsrichter muss unparteilich und unabhängig sein. 2 Er hat sein Amt nach bestem Wissen und Gewissen auszuüben und ist dabei an keine Weisungen gebunden.

§ 16

Annahme des Schiedsrichteramtes

16.1: 1 Jede Person, die als Schiedsrichter benannt wird, hat sich unverzüglich der DIS-Geschäftsstelle über die Annahme des Schiedsrichteramts und die Erfüllung der von den Parteien vereinbarten Voraussetzungen zu erklären und alle Umstände offenzulegen, die Zweifel an ihrer Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit wecken könnten. 2 Die DIS-Geschäftsstelle unterrichtet die Parteien.

16.2: Ergibt sich aus der Erklärung eines Schiedsrichters ein Umstand, der Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit, oder der Erfüllung vereinbarter Voraussetzungen wecken könnte, gibt die DIS-Geschäftsstelle den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist.

16.3: Ein Schiedsrichter ist auch während des schiedsrichterlichen Verfahrens verpflichtet, Umstände, die Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit wecken könnten, den Parteien und der DIS-Geschäftsstelle unverzüglich offenzulegen.

§ 17

Bestellung der Schiedsrichter

17.1: Sobald der DIS-Geschäftsstelle die Annahmeerklärung eines benannten Schiedsrichters vorliegt, und sich daraus keine Umstände ergeben, die Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit oder der Erfüllung vereinbarter Voraussetzungen wecken könnten, oder keine Partei der Bestellung des betroffenen Schiedsrichters innerhalb der Frist nach § 16 Abs. 2 widersprochen hat, kann der DIS-Generalsekretär den benannten Schiedsrichter bestellen.

17.2: In anderen Fällen entscheidet der DIS-Ernennungsausschuss über die Bestellung des benannten Schiedsrichters.

17.3: 1 Mit der Bestellung aller Schiedsrichter ist das Schiedsgericht konstituiert. 2 Die DIS-Geschäftsstelle informiert die Parteien über die Konstituierung des Schiedsgerichts.

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