24.1: 1Auf das schiedsrichterliche Verfahren sind die zwingenden Vorschriften des Schiedsverfahrensrechts des Ortes des schiedsrichterlichen Verfahrens, diese Schiedsgerichtsordnung und gegebenenfalls weitere Parteivereinbarungen anzuwenden. 2Im Übrigen bestimmt das Schiedsgericht das Verfahren nach freiem Ermessen.
24.2: Das Schiedsgericht hat darauf hinzuwirken, dass die Parteien sich über alle erheblichen Tatsachen vollständig erklären und sachdienliche Anträge stellen.
24.3: Der vorsitzende Schiedsrichter leitet das Verfahren.
24.4: Über einzelne Verfahrensfragen kann der vorsitzende Schiedsrichter allein entscheiden, wenn die anderen Mitglieder des Schiedsgerichts ihn dazu ermächtigt haben.