DIS-SchO 98

DIS-Schiedsgerichtsordnung 98

Vom 1.7.1998

§ 25

Vorschuss für das Schiedsgericht

1Das Schiedsgericht kann die Fortsetzung des Verfahrens davon abhängig machen, dass Vorschüsse auf die zu erwartenden Kosten des Schiedsgerichts gezahlt werden. 2Es soll vom Kläger und Beklagten jeweils die Hälfte des Vorschusses anfordern. 3Als Vorschuss kann das volle Schiedsrichterhonorar und voraussichtliche Auslagen zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer angesetzt werden. 4Von dem auf den Kläger entfallenden Vorschuss ist der nach § 7 Abs. 1 an die DIS gezahlte vorläufige Vorschuss in Abzug zu bringen.