26.1: 1Die Parteien sind gleich zu behandeln. 2Jeder Partei ist in jedem Stand des Verfahrens rechtliches Gehör zu gewähren. 3Die Parteien sind von jeder Verhandlung und jedem Zusammentreffen des Schiedsgerichts zu Zwecken der Beweisaufnahme rechtzeitig in Kenntnis zu setzen. 4Die Parteien können sich vertreten lassen.
26.2: 1Alle Schriftsätze, Schriftstücke oder sonstigen Mitteilungen, die dem Schiedsgericht von einer Partei vorgelegt werden, sind der anderen Partei zur Kenntnis zu bringen. 2Gutachten und andere schriftliche Beweismittel, auf die sich das Schiedsgericht bei seiner Entscheidung stützen kann, sind beiden Parteien zur Kenntnis zu bringen.