DIS-SchO 98

DIS-Schiedsgerichtsordnung 98

Vom 1.7.1998

§ 15

Unparteilichkeit und Unabhängigkeit

1Jeder Schiedsrichter muss unparteilich und unabhängig sein. 2Er hat sein Amt nach bestem Wissen und Gewissen auszuüben und ist dabei an keine Weisungen gebunden.